Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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oder des Materials beruhen, oder durch außergewöhnliche Naturereignisse herbeigeführt find, hat der 
Fiskus zu beseitigen. Für gewöhnliche Abnutzung der der Woermann-Linie überlassenen Kräne, 
Lokomotiven und Eisenbahngüterwagen hat die Woermann-Linie nicht aufzukommen. 
Sie hat diese Betriebsmittel jedoch in einem Zustande wieder abzuliefern, der erkennen 
läßt, daß für ordnungsmäßige Unterhaltung Sorge getragen ist. Der etwa während der Dauer 
dieses Vertrages notwendig werdende Ersatz und Einbau von Kesseln, Feuerbuchsen, Radsätzen und 
Drehwerkkränzen an den der Woermann-Linie überlassenen Betriebsmitteln ist Sache des Fiskus. 
4. Ist eine Erweiterung der Hafen= und Gleisanlagen oder eine Vermehrung der Betriebs- 
mittel erforderlich, so wird nach dem Grundsatze verfahren, daß Anlagen und Betriebsmittel auf 
dem Wasser von der Woermann-Linie, solche auf dem Festlande einschließlich der Brücke von dem 
Fiskus bereitzustellen sind. Im ersteren Fall trägt die Kosten die Woermann-Linie, im letzteren der 
Fiskus. Bestreitet die kostenpflichtige Partei die Notwendigkeit einer solchen, von der Gegenpartei 
verlangten Erweiterung oder Vermehrung, so entscheidet endgültig die nach 8 10 zu bildende 
Kommission. Die Woermann-Linie kann jedoch den Bau einer neuen Brücke oder Mole oder 
dee Verlängerung der bestehenden nicht verlangen. Hinsichtlich des Verfahrens gilt das in § 10 
estimmte. 
5. Führt der Fiskus die von ihm zu leistenden Reparaturen nicht oder nicht so aus, wie 
es zur Durchführung des Vertrages nötig ist, so ist die Woermann-Linie nicht nur von den ihr 
obliegenden Reparaturen der dadurch außer Tätigkeit gesetzten Betriebsmittel für die Dauer der 
Reparaturarbeiten befreit, sondern ist auch für die Dauer dieser Behinderung von den Verpflichtungen 
aus diesem Vertrage entbunden, soweit ihr deren Erfüllung durch eine solche Behinderung erheblich 
erschwert oder unmöglich gemacht wird. 
5 13. Für Betriebsstörungen, die infolge von Beschädigungen an der Brücke oder den 
sonstigen von dem Fiskus zu unterhaltenden Landungsanlagen eintreten, und während der Instand- 
setzungsarbeiten andauern, hat die Woermann-Linie gegen den Fiskus keinerlei Ersatzansprüche; 
andererseits ist die Woermann-Linie nicht verantwortlich für Betriebsstörungen, welche aus den 
gleichen Ursachen oder durch Verluste und Instandsetzungsarbeiten von Fahrzeugen, Erkrankungen 
des Personals und ähnlichen Gründen eintreten und bis zur Wiederherstellung des früheren Zu- 
standes andauern. 
5 14. 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich für die Ausführung von Peilungen oder 
für sonstige dienstliche Zwecke der vom Gouvernement zu bestimmenden Behörden in Swakopmund 
auf Verlangen von den ihr dort zur Verfügung stehenden Fahrzeugen diejenigen mit Bemannung 
und Ausrüstung zum Gebrauch zu überlassen, die die genannten Behörden für erforderlich bezeichnen. 
Der Fiskus hat der Woermann-Linie hierfür eine angemessene Entschädigung zu zahlen. 
2. Die Woermann-Linie verpflichtet sich serner, für die Ausführung von Instandsetzungs- 
arbeiten an der Landungsbrücke den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen die ihr über- 
wiesenen Betriebsmittel, sowie auch die von der Woermann-Linie selbst hergestellten Anlagen und 
Betriebsmittel nebst Besatzung gegen Erstattung der baren Auslagen zum Gebrauch zu überlassen, 
wenn nicht ernstliche, nautische Bedenken für die Sicherheit des Personals und der Betriebs- 
mittel vorliegen. 
3. Soweit die Überlassung der in diesem Paragraphen erwähnten Betriebsmittel eine 
erhebliche Störung des Landungsbetriebes zur Folge haben würde, kann sie nur verlangt werden, 
wenn eine Verzögerung der fraglichen Arbeiten mit einer ernsten Gefahr für die Landungsbrücke 
verbunden sein würde. 
Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, trifft endgültig die Hafenbehörde. 
4. Für ordnungsmäßige Durchführung des Betriebes übernimmt die Woermann-Linie 
solchenfalls keinerlei Gewähr. 
Der Fiskus haftet der Woermann-Linie für Schäden an und Verluste von solchen Betriebs- 
mitteln für die Zeit, während welcher diese den in dem Absatz 1 genannten Behörden auf Grund 
dieses Paragraphen zur Verfügung gestellt sind, sofern nicht eine Fahrlässigkeit des von der Woermann- 
Linie gestellten Personals oder ein Schaden stiftendes Ereignis vorliegt, welches auch ohne die von 
der Behörde in Anspruch genommene Leistung eingetreten wäre. 
5 l 15. Alsbald nach Ankunft von Schiffen auf der Reede von Swakopmund hat die 
Woermann-Linie die vom Gouvernement zu bestimmenden Beamten in einem geeigneten Fahrzeuge 
unentgeltlich zum Schiff und zurück an Land zu befördern. Soweit Reichs= und Schutzgebiets- 
beamte, Angehörige der Schutztruppen oder der Kaiserlichen Marine zur Erledigung von Dienst-
	        
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