Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 413 20 
Sollte seitens des Landesfiskus eine elektrische Beleuchtungsanlage für die Brücke und den 
Zollhof geschaffen werden, so ist die Woermann-Linie verpflichtet, dem Fiskus die Kosten zu erstatten, 
die für den zur etwa nötig werdenden Beleuchtung verbrauchten Strom entstehen. 
4. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, den Betrieb auch während der Arbeitszeit ein- 
zustellen, wenn infolge Dunkelwerdens, Nebels oder durch den Zustand der See die Durchführung 
des Betriebes erheblich beeinträchtigt wird oder Gefahr für Menschenleben oder Eigentum durch die 
Fortführung des Betriebes droht. Die Einstellung und Wiedereröffnung des Betriebes bei solchen 
Ereignissen wird der Betriebsunternehmer nach eigenem besten, sachverständigen Ermessen bestimmen, 
ohne irgendwelche Verantwortung dafür zu übernehmen, daß dies rechtzeitig geschieht. 
B. Auftragerteilung. 
1. Der Betriebsunternehmer wird für jeden, welcher seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, 
die Beförderung von Personen, Tieren und Gütern von, nach und zwischen Schiffen ausführen, 
welche auf der Reede von Swakopmund verankert sind. 
Er ist jedoch nur verpflichtet, dahin gehenden Anträgen bei solchen Schiffen stattzugeben, 
die nicht weiter als 1½ Seemeilen vom Brückenkopf vor Anker liegen. 
2. Der Betriebsunternehmer ist nur verpflichtet, solche Aufträge auszuführen, die ihm 
schriftlich in der vorgeschriebenen Form erteilt werden. In dem Antrage hat der Auftraggeber den 
Namen des betreffenden Schiffes, die Art der gewünschten Leistung (Landung, Verschiffung oder 
Umladung), sowie die Anzahl der Personen und der Gepäckstücke, der Tiere und Güter, unter 
Bezeichnung der Menge, Gattung und Art anzugeben, und sich unter ausdrücklicher Anerkennung 
der Betriebsordnung zu verpflichten, die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. Dieser Antrag kann 
von dem betreffenden Schiffsführer, oder von seinem Vertreter am Lande, oder auch von dem 
Empfänger ausgehen. Geht dieser Auftrag von dem Empfänger aus, so ist dem Auftrag der oder 
die Frachtscheine über die betreffenden Tiere oder Güter beizusfügen. Ferner ist dem Auftrage das 
Schiffsmanifest über die gesamten in Swakopmund durch den Betriebsunternehmer zu landenden 
oder umzuladenden Tiere und Güter beizufügen. Das Manifest muß Angaben enthalten über 
Marken und Nummer, Anzahl, Art, Inhalt, Empfänger, Maß und Bruttogewicht der einzelnen 
Stücke. Sendung an „Order“ sind als solche zu bezeichnen. Im Zollmanifest sind aber noch für 
„Order"-Güter die Empfänger anzugeben. 
3. Werden die Fahrzeuge des Betriebsunternehmers in Anspruch genommen, ohne daß der 
vorgeschriebene, schriftliche Auftrag erteilt ist, so gilt der Benutzer der Fahrzeuge als Auftraggeber 
und die Verpflichtungen, welche ein solcher Auftrag nach sich zieht, als von ihm dem Betriebs- 
unternehmer gegenüber eingegangen, unbeschadet der gesetzlichen Rechte des Betriebsunternehmers, 
sich an den ihm übergebenen Gepäckstücken, Tieren oder Gütern schadlos zu halten. 
C. Personenverkehr und Gepäckbeförderung. 
1. Die Beförderung von Personen zwischen Schiffen auf der Reede oder zwischen Schiff 
und dem Lande geschieht auf Gefahr der Beförderten. Sie erfolgt gegen Lösung einer Fahrkarte. 
Diese berechtigt nicht zu der Forderung auf Gestellung einer besonderen Beförderungsgelegenheit; 
die Fahrgäste haben vielmehr zu warten, bis sich eine geeignete Überfahrtsgelegenheit nach oder von 
den in Frage kommenden Schiffen bietet. 
2. Handgepäck in bescheidenem Umfange (nicht mehr als zwei Stücke für jede Person) wird 
nach Möglichkeit zugleich mit den Passagieren in denselben Fahrzeugen befördert. Das übrige, den 
Passagieren gehörige Gepäck wird mit besonderen Fahrzeugen gelandet. Bei der Beförderung des 
sogenannten Raumgepäcks von Land an das Schiff sind die vorschriftsmäßigen, bei dem Betriebs- 
unternehmer bzw. dem Reedereivertreter kostenfrei erhältlichen Formulare für Auftragerteilung und 
Schiffszettel ordnungsmäßig ausgefüllt dem Betriebsunternehmer zusammen mit dem Gepäck einzu- 
reichen. Für das vom Schiff an Land zu befördernde Raumgepäck sind seitens des Kapitäns auf 
Verlangen des Betriebsunternehmers Gepäckscheine auszustellen. 
3. Die Beförderung des Hand= und Kabinengepäcks, welches die Fahrgäste mit sich führen, 
erfolgt kostenlos. Für die Beförderung des Raumgepäcks werden die tarifmäßigen Hafenabgaben 
und Beförderungsgebühren erhoben. 
4. Der Betriebsunternehmer haftet nicht für beschädigtes oder in Verlust geratenes Gepäck, 
soweit für dasselbe Beförderungsgebühren nicht erhoben werden. Für das Raumgepäck, für welches 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.