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die Beförderungsgebühren erhoben werden, haftet der Betriebsunternehmer keinesfalls mit einem
höheren Betrage als 50,— für jedes Kollo“).
D. Verkehr mit den Schiffen.
I. Der Betriebsunternehmer braucht den gemäß Abt. B. Absatz 2 ordnungsmäßig erteilten
Aufträgen zur Landung, Verschiffung oder Umladung von Personen, Gepäckstücken, Tieren oder
Gütern nur dann zu entsprechen wenn: -
a) das Schiff die behördliche Verkehrserlaubnis erhalten hat;
b) allen von der Zoll= und der Hafenbehörde erlassenen Vorschriften entsprochen ist;
c) der Führer des Schiffes zwei von ihm gezeichnete Listen der zu landenden oder
umzuschiffenden Passagiere und deren Gepäckstücke mit summarischer Angabe von
deren Zahl für jeden Passagier und drei von ihm gezeichnete, vollständige Manifeste
über die zu landenden oder umzuschiffenden Tiere oder Güter bei dem Betriebs-
unternehmer eingereicht hat.
Die Manifeste müssen Angaben enthalten über Marken, Nummern, Anzahl, Art,
Inhalt, Empfänger, Maß und Bruttogewicht der Kolli. (Bei Sendungen an „Order"“
sind die Namen der Empfänger ebenfalls anzugeben.)
der Schiffsführer sich durch Unterschrift verpflichtet hat, die sonstigen Bedingungen
der Betriebsordnung zu erfüllen. Falls der Betriebsunternehmer von diesem Er-
fordernis absieht, kann er die Erfüllung der dem Schiffe (Schiffer, Reeder) in dieser
Betriebsordnung auferlegten Verpflichtungen nicht verlangen.
2. Zur Beschleunigung der Erledigung dieser Vorschriften hat ein Angestellter des Betriebs-
unternehmers, nachdem die behördliche Verkehrserlaubnis erteilt worden ist, und sofern der Zustand
der See solches ohne Gefahr zuläßt, sich an Bord des Schiffes zu begeben, die Listen und Mani-
feste in Empfang zu nehmen und dem Schiffsführer eine Ausfertigung der Betriebsordnung ein-
zuhändigen.
L.
E. Verteilung und Behandlung der Leichterfahrzeuge.
1. Die Leichterfahrzeuge werden nach folgenden Grundsätzen verteilt:
Kriegsschiffe erhalten vor allen anderen Schiffen den Vorzug;
Post= und Passagierdampfer erhalten vor Frachtdampfern und Seglern den Vorzug.
Als Post= und Passagierdampfer werden angesehen die Dampfer regelmäßiger Linien, welche
nach einem festen veröffentlichten Fahrplane verkehren und Passagiere befördern.
Die Kriegsschiffe, nach ihnen die Post= und Passagierdampfer, nach ihnen die sonstigen
Dampfer und die Segler erhalten nach der Reihenfolge ihrer Ankunft und nach Maßgabe des vor-
handenen Materials so viele Fahrzeuge, als sie ohne Verzug, nachdem die Fahrzeuge längsseit
gebracht sind, beladen oder entlöschen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge ent-
scheidet das Hafenamt.
2. Die Festmachetrossen für die Fahrzeuge sind vom Schiffe zu stellen. Die Schiffe sind
verantwortlich für Verlust oder Beschädigungen von Fahrzeugen des Betriebsunternehmers infolge
ungenügenden Festmachens, ungenügenden Trossenmaterials, zu kurzen Anbindens, Überladens oder
Hinunterfallens von Tieren oder Gütern oder sonstiger Gegenstände von Deck, aus der Schlinge
oder den sonstigen Übernahme= oder Entlöschungsvorrichtungen.
3. Gerät ein Fahrzeug ins Treiben oder sonst in Gefahr, so ist das Schiff verpflichtet,
durch Abgabe der vorschriftsmäßigen Signale gemäß der anliegenden Signalordnung auf die Tat-
sache aufmerksam zu machen und das Signal in kurzen Pausen solange zu wiederholen, bis
Hilfe kommt.
4. Für Schäden an den Schiffen, welche durch Festmachen längsseits oder Achteraushalten
von Fahrzeugen entstehen, kommt der Betriebsunternehmer nicht auf, soweit diese Befreiung von der
Haftung nach dem geltenden Zivilrecht möglich ist.
5. Die Schiffsführer sind verpflichtet, alle Fahrzeuge des Betriebsunternehmers, für welche
dies beansprucht wird, auch solche, die nicht dem Verkehr mit dem betreffenden Schiff dienen, am
Schiffe festzumachen. Sie haben bei Tag und Nacht über die Sicherheit ihrer am Schiffe fest-
· *7) Es wird darauf hingewiesen, daß die Eigentümer der Gepäckstücke sich gegen solche Schäden, für
die der Betriebsunternehmer nicht haftet, durch Versicherung schon im Verschiffungshafen decken können.