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gemachten Fahrzeuge des Betriebsunternehmers wachen zu lassen. Dies gilt besonders auch dann,
wenn eintretende schwere See eine Flucht der Schiffe von ihrem Ankerplatz auf der Reede nach der
hohen See erforderlich macht.
6. Werden Leichterfahrzeuge des Betriebsunternehmers, welche der Obhut des Schiffsführers
anvertraut sind, beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden sie an der der Bedienung des be-
treffenden Schiffes dienenden Anzahl Fahrzeuge gekürzt.
7. Sind durch Aufkommen schlechter See oder aus einem sonstigen Grunde weiße oder
eingeborene Angestellte des Betriebsunternehmers daran gehindert, an Land zurückzukehren, so ist
jeder Schiffsführer verpflichtet, ihnen angemessene Unterkunft und Verpflegung für Rechnung des
Betriebsunternehmers solange zu gewähren, bis vom Lande der Betrieb wieder ausgenommen wird.
Der Betriebsunternehmer wird den Schiffsführern für diese Leistung ersetzen:
3,00 für den Tag für jeden weißen Angestellten, einschließlich Kaffee oder Tee;
0,50 I/ für den Tag für jeden Eingeborenen.
Ein angefangener Tag wird für voll gerechnet. Den Eingeborenen ist genügend Wasser
zu verabfolgen, und wenn das Kochen nicht schiffsseitig geschieht, ausreichende Gelegenheit hierzu
zu bieten.
Für die Kosten durch Verabfolgung von Spirituosen an weiße oder farbige Angestellte
kommt der Betriebsunternehmer keinesfalls auf.
8. Solche Dampfer, die mit Barkassen ausgerüstet sind, sind verpflichtet, solche auf Wunsch
des Betriebsunternehmers zum Schleppen seiner Leichterfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Eine
Vergütung seitens des Betriebsunternehmers findet nicht statt weder für Mannschaften und Kohlen,
noch für die Benutzung der Barkasse selbst. Weigert sich ein Schiffsführer, seine Barkasse dem Be-
triebsunternehmer auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt,
dessen Schiff in der Bedienung entsprechend zurückzusetzen.
F. Verschiffung.
1. Die zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke und Güter, soweit sie nicht erst auf der
Brücke unter den Kranen zu übergeben sind, müssen mindestens 24 Stunden vor Abfahrt des
Schiffes, für welches sie bestimmt sind, dem Betriebsunternehmer im Zollhof oder in dem Zollschuppen
ordnungsmäßig übergeben werden. Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, Güter früher als
drei Tage vor Abfahrt des Dampfers im Zollhof in Empfang zu nehmen; doch sind größere Güter-
mengen auf Wunsch des Betriebsunternehmers diesem schon früher zu übergeben.
2. Die Empfangnahme von Tieren durch den Betriebsunternehmer erfolgt erst im Augen-
blick der Verschiffung. Der Verschiffer oder sein Vertreter muß während der Verschiffung zugegen sein.
Bei Anlieferung der Güter hat der Verschiffer dem Betriebsunternehmer die ordnungsmäßig aus-
gefüllten Übernahmescheine sowie auch die Schiffszettel zu übergeben. Die Übernahmescheine sind
bei dem Betriebsunternehmer, die Schiffszettel bei der Vertretung der Reederei erhältlich.
3. Vor der Übergabe müssen die betreffenden Gepäckstücke, Tiere oder Güter von der
Zollbehörde freigegeben sein.
Über die empfangenen Tiere, die Raumgepäckstücke und Güter wird der Betriebsunternehmer
dem Anlieferer eine Empfangsbescheinigung erteilen.
4. Gepäck und kleinere Gütermengen erhalten bei der Verschiffung den Vorzug.
5. Gütermengen von über 100 t sind möglichst frühzeitig bei dem Betriebsunternehmer
anzumelden, der die Zeit der Anlieferung jeweilig festsetzen wird.
6. Der Betriebsunternehmer hat alle ihm vorschriftsmäßig übertragenen Verschiffungsaufträge
auszuführen. Eine Haftung für ihre rechtzeitige Ausführung trifft ihn jedoch nicht, wenn während
der Frist für die Übergabe an die Schiffe Verhältnisse eintreten, welche nach dieser Betriebsordnung
eine zeitweilige Einstellung des Betriebes notwendig machen, oder wenn es sich um größere Güter-
mengen handelt, die später als einen Tag für je 100 t vor der erwähnten 24 stündigen Frist vor
Abfahrt des betreffenden Schiffes ihm übergeben wurden oder wenn das Schiff die Reede vor der
angegebenen Abfahrtszeit verläßt.
7. Die Übergabe der zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke, Tiere und Güter durch den
Betriebsunternehmer an die Schiffe findet durch Einlegen in die Schlinge oder eine sonstige schiffs-
seitig zu stellende Übernahmevorrichtung statt. Die Schiffsleitung hat den Beamten des Betriebs-
unternehmers über dergestalt empfangene Tiere und Güter eine Bescheinigung in doppelter, über