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empfangene Gepäckstücke in einfacher Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung hat der Betriebs-
unternehmer dem Verschiffer von Tieren und Gütern auf dessen Wunsch zu überlassen.
8. Die Verschiffung von Stücken über 2⅛½ t bedarf einer vorherigen rechtzeitigen Anzeige
bei dem Betriebsunternehmer. Die Verschiffung von Stücken von mehr als 20 t Einzelgewicht kann,
wenn überhaupt möglich, nur vom Strande aus erfolgen.
9. Die zur Verschiffung bestimmten, erst auf der Brücke zu übernehmenden Stücke im
Einzelgewicht von über 4,5 bis 20 t müssen so angeliefert werden, daß die Hebezeuge ohne besondere
Umstapelungsarbeit sicher angebracht werden können.
G. Landung.
1. Die Empfangnahme der zu landenden Gepäckstücke, Tiere und Güter durch den Betriebs-
unternehmer geschieht längsseit der Schiffe in seinen Fahrzeugen durch Herausnehmen aus den
Schlingen oder den sonstigen Löschvorrichtungen. .
2. Gepäckstücke und Güter, welche schiffsseitig in Stroppen oder in Netzschlingen gelöscht
werden, verbleiben in diesen bis nach erfolgter Landung. Der Betriebsunternehmer wird solche
Stroppen oder Netzschlingen dem Schiff möglichst schnell wieder zurückgeben. Für Beschädigungen
oder Verluste solcher Stroppen oder Netzschlingen haftet der Betriebsunternehmer nicht, soweit diese
Befreiung von der Haftung nach dem geltenden Zivilrecht möglich ist.
3. Die Feststellung der Stückzahl der gelandeten Gepäckstücke, Tiere und Güter und etwaiger
Beschädigungen an diesen geschieht auf der Brücke beim Herausnehmen aus der Schlinge des Krans
oder, wenn die Landung am Strande stattfindet, nach dem Herausnehmen aus den Fahrzeugen in
flutfreier Höhe. Ist die Feststellung an den genannten Orten nicht möglich gewesen, so hat sie sofort
nach Verbringung in den Zollhof zu erfolgen. Die Schiffsführer sind verpflichtet, sich bei diesen
Feststellungen vertreten zu lassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so können sie Ein-
wendungen gegen die Feststellungen der Woermann-Linie nicht erheben. Die Beamten des Betriebs-
unternehmers haben den Vertretern der Schiffsführer auf Wunsch eine Empfangsbescheinigung über
die empfangenen Gepäckstücke, Tiere und Güter auszustellen. In diesen Bescheinigungen haben die
Beamten des Betriebsunternehmers ihre Wahrnehmungen über nicht ordnungsmäßige äußere Be-
schaffenheit der Gepäckstücke, Tiere und Güter und deren Anzahl zu verzeichnen.
4. Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, sich mit der Landung oder Verschiffung
oder Umladung loser Kohlen, Briketts, Koks, Getreide, Erze, Guano oder sonstiger loser Güter irgend-
wie zu befassen. Er kann von dem Schiffsführer, dem Empfänger oder Verschiffer verlangen, daß
solche Güter vor ihrer Entlöschung vom Schiff oder vor der Übergabe an den Betriebsunternehmer
auf der Brücke (bei Verschiffungen) zum Zwecke der Landung oder der Verschiffung gesackt, gebündelt
oder sonst zur Zufriedenheit des Betriebsunternehmers verpackt werden.
5. Die Landung von Stücken über 2½ t bedarf einer vorherigen rechtzeitigen Anzeige bei
dem Betriebsunternehmer. Die Landung von Stücken von mehr als 20 t Einzelgewicht kann, wenn
überhaupt möglich, nur am Strande erfolgen. »
6. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, ungehobeltes Holz in Flößen an die Brücke zu
bringen und dort mit den Kranen aufzunehmen. Seitens des entlöschenden Schiffes ist, falls solches
von dem Betriebsunternehmer gewünscht wird, eine größere Anzahl der zu flößenden Planken,
Bretter und Balken durch starke Schnürung zu einem Floße zu vereinigen. Solche Flöße sind
schiffsseitig nicht eher zu Wasser zu lassen oder so lange längsseit vertäut zu halten, bis das zum
Schleppen des Floßes bestimmte Fahrzeug des Betriebsunternehmers sich in Bereitschaft für diese
Arbeit beim Schiff befindet.
H. Übergabe gelandeter Tiere und Güter.
1. Als berechtigter Empfänger gelandeter Tiere und Güter gilt derjenige, der dem Betriebs-
unternehmer das ordnungsmäßig indossierte Konnossement für die betreffenden Tiere und Güter aus-
händigt. Als Ausweis für den rechtmäßigen Empfang der Gepäckstücke dient der mit Empfangs-
bescheinigung versehene Gepäckschein.
2. Die lbergabe gelandeter Tiere geschieht im Zollhof. Der Empfänger oder sein Vertreter
muß bei der Landung zugegen sein und die Tiere sofort in seinen Gewahrsam nehmen. Der
Betriebsunternehmer hat den Empfänger, wenn ihm dieser bekannt ist, möglichst früh von der Landung
in Kenntnis zu setzen. Ist der Empfänger oder sein Vertreter nicht zu ermitteln oder versäumt er,
die Tiere rechtzeitig in Empfang zu nehmen, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, die Tiere