Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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6. Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Verluste, Schäden und Kosten, 
verursacht durch die Gefahren der See, Feinde, Seeräuber, gewaltsame Beraubung (Diebstahl aus- 
genommen), Arrest und Verfügungen von hoher Hand; desgleichen nicht für Schäden, Verluste und 
Kosten, entstanden durch Kollision, Strandung, Leckspringen, Sinken, Kentern von Fahrzeugen, Brechen 
von Schlepptrossen und alle anderen Schiffahrtsunfälle, selbst wenn die dadurch entstehenden Schäden, 
Verluste oder Kosten auf irgendeine rechtswidrige Handlung, einen Fehler, eine Nachlässigkeit oder 
einen Irrtum der Angestellten des Betriebsunternehmers zurückzuführen sind; desgleichen nicht für 
Schäden, Verluste und Kosten durch Explosionen, Platzen von Dampfkesseln oder Rohrleitungen, 
Brechen von Schäften oder irgendeinen verborgenen Fehler an dem Rumpf von Schleppern, Leichtern, 
Flößen oder sonstiger im Betrieb verwendeter Fahrzeuge oder an deren Maschinen; desgleichen 
durch Krieg, Blockade, Aufstand oder Aufruhr, Streike oder Aussperrungen oder durch Feuer, Blitz- 
schlag, Regen, Explosionen, Spritzwasser, Uberschwemmung, Fortwehen oder Einflüsse von Wind und 
Wetter, Temperatur und Klima, wie auch durch Vertreiben von Holz beim Anlandflößen, Sich- 
werfen, Springen oder Splittern von Holz, Lösung von Bündeln, Verletzung, Verenden oder Über- 
bordspringen von Tieren, Befleckung unverpackter Güter oder Verpackungen, Verderben, Fäulnis, 
Ratten= oder Wurmfraß, Rost, Schweiß, Zersetzung, Schwinden, Leckage oder irgendeinen anderen, 
aus der natürlichen Beschaffenheit der Güter oder deren äußerlich nicht erkennbaren mangelhaften 
Packung oder durch deren Berührung mit, oder der Ausdünstung und Leckage von anderen Gütern 
entstandenen Schaden; ferner nicht für durch ungenaue oder mangelhafte Adressierung oder durch 
Verwischen der Marken und Adressen, und Bezeichnung der Gepäckstücke oder der Güter verursachte 
Versehen. 
7. Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Gold, Silber, Edelmetalle, Geld, 
Dokumente, Juwelen, Kunstwerke und Gegenstände von Liebhaberwert; für andere Gegenstände ist 
er nur verantwortlich mit 4.— I für den Kubikdezimeter bis zu einem Höchstbetrage von 2000 
für das Kollo, es sei denn der Wert ihm vorher ausdrücklich bekanntgegeben entweder von dem 
Kapitän des Schiffes, dem Empfänger oder dem Verschiffer. Mündliche Mitteilungen werden für 
Erklärungen im Sinne dieser Bestimmung nicht angesehen. 
8. Der Betriebsunternehmer haftet nicht für Benachteiligungen, die dadurch entstehen, daß 
infolge Versagens der elektrischen Anlagen der Betrieb des großen Kranes und damit das Landen 
von Stücken über 4½ t unmöglich wird. 
9. Der Betriebsunternehmer haftet nicht dafür, daß die Stückgüter im Einzelgewicht von 
über 4,5 t und die Massengüter, die bei der Landung auf der Brücke unter den Kranen üÜbergeben 
werden, auf bzw. in den Eisenbahnwagen sachgemäß gestapelt werden. Er ist aber verpflichtet, den 
Wünschen der Empfänger über die Art der Stapelung zu entsprechen, soweit diese rechtzeitig, d. h. 
vor beendeter Beladung des betreffenden Wagens, gestellt worden sind.“) 
K. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Gewicht, Maß, Qualität. Inhalt und Wert der Kolli oder Güter und Tiere, selbst 
wenn in den Manifesten, Konnossementen, Mitwirkungsaufträgen oder sonstigen Dokumenten angegeben, 
gelten als dem Betriebsunternehmer unbekannt; ausgenommen, wenn das Gegenteil ausdrücklich an- 
erkannt und schriftlich vereinbart ist. 
2. Werden dem Betriebsunternehmer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Be- 
schaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel in der Empfangsbescheinigung 
zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist. 
3. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, auch entzündliche, explosive, ätzende oder sonst 
gefährliche Güter zu befördern. 
4. Die Reedereien oder Verschiffer sind haftpflichtig für jeglichen durch solche Güter 
anderen Gütern, Menschen, Tieren, den Fahrzeugen oder den Anlagen am Lande verursachten 
Schaden, wenn solche gefährlichen Güter ohne genaue Angabe ihrer Natur gelöscht oder zur Ver- 
schiffung angeliefert werden, gleichviel ob der betreffende Schiffsführer bzw. Verschiffer sich der ge- 
fährlichen Natur- der Güter bewußt gewesen ist oder nicht, oder ob derselbe für eigene Rechnung 
oder im Auftrage Dritter gehandelt hat. 
*) Es wird darauf hingewiesen, daß sich die Interessenten gegen alle diejenigen Schäden, für die der 
Betriebsunternehmer nicht haftet, durch Versicherung 7. können. o jenig ha f
	        
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