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Werden die Maßnahmen gemäß § 9 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1905,
betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und
der Südsee, durch die anordnende Behörde ausgeführt, so kann bei nachgewiesener Unbemitteltheit
von der Einziehung der hierdurch entstandenen Kosten abgesehen werden.
§5 8. Zuwiderhandlungen gegen § 4 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu
150 “ oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
5 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Apia, den 19. April 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
chultz
Anordnung des Oberrichters von Kamerun, betr. Justellung der durch Rechtsmittel
des Staatsanwalts anfechtbaren Entscheidungen in Strafsachen. «
Vom 6. Mai 1911.
Gemäß § 1 Ziffer 7 Absatz 4 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausübung
der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900 (Kol.
Bl. 1901, Seite 1) wird angeordnet: .
Durch Rechtsmittel des Staatsanwalts anfechtbare Entscheidungen der Bezirksrichter und
Bezirksgerichte in Strafsachen, welche nicht in Anwesenheit des Staatsanwalts durch Verkündung
bekannt gemacht sind (Str. P. O. § 35), sind der Staatsanwaltschaft gemäß § 41 Str. P. O. zuzustellen.
Buea, den 6. Mai 1911.
« Der Oberrichter.
Autenrieth.
— S Personalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem stell-
vertretenden Vorsitzenden des Professorenrats des hamburgischen Kolonialinstituts und Direktor des
Museums für Völkerkunde Professor Dr. Georg Thilenius in Hamburg den Roten Adler-Orden
vierter Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Oberstabs-
arzt a. D. Professor Dr. Fülleborn in Hamburg und dem Bezirksgeologen bei der Königlichen
Geologischen Landesanstalt Dr. Willi Koert in Berlin den Roten Adler-Orden vierter Klasse und
dem Dozenten am Seminar für Orientalische Sprachen Professor Dr. Karl Velten in Berlin den
Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Geheimen expedierenden
Sekretär und Kalkulator im Reichs-Kolonialamt Hofrat Waßmannsdorf den Charakter als
Geheimer Hofrat zu verleihen.
achruf.
Am 19. Juni d. Js. verstarb plötzlich der Geheime Kanzleiinspektor im Reichs-
Kolonialamt
Ernst Karge
im 52. Lebensjahre.
Seit dem Jahre 1892 gehörte der Verstorbene dem Auswärtigen Amt und später dem Reichs-
Kolonialamt an. Karge hat es verstanden, sich durch hervorragende Pflichttreue und besondere Tüchtigkeit
die volle Anerkennung seiner Vorgesetzten und durch sein entgegenkommendes und liebenswürdiges
Wesen die Zuneigung seiner Kollegen und aller, die mit ihm dienstlich in Berührung kamen, zu erwerben.
Das Andenken des bewährten und beliebten Beamten wird hier stets in Ehren gehalten werden.
Berlin, den 28. Juni 1911. '
Reichs-Kolonialamt.
In Vertretung:
Böhmer.
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