Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Werden die Maßnahmen gemäß § 9 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1905, 
betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und 
der Südsee, durch die anordnende Behörde ausgeführt, so kann bei nachgewiesener Unbemitteltheit 
von der Einziehung der hierdurch entstandenen Kosten abgesehen werden. 
§5 8. Zuwiderhandlungen gegen § 4 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 
150 “ oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 
5 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Apia, den 19. April 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
chultz 
Anordnung des Oberrichters von Kamerun, betr. Justellung der durch Rechtsmittel 
des Staatsanwalts anfechtbaren Entscheidungen in Strafsachen. « 
Vom 6. Mai 1911. 
Gemäß § 1 Ziffer 7 Absatz 4 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausübung 
der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900 (Kol. 
Bl. 1901, Seite 1) wird angeordnet: . 
Durch Rechtsmittel des Staatsanwalts anfechtbare Entscheidungen der Bezirksrichter und 
Bezirksgerichte in Strafsachen, welche nicht in Anwesenheit des Staatsanwalts durch Verkündung 
bekannt gemacht sind (Str. P. O. § 35), sind der Staatsanwaltschaft gemäß § 41 Str. P. O. zuzustellen. 
Buea, den 6. Mai 1911. 
« Der Oberrichter. 
Autenrieth. 
— S Personalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem stell- 
vertretenden Vorsitzenden des Professorenrats des hamburgischen Kolonialinstituts und Direktor des 
Museums für Völkerkunde Professor Dr. Georg Thilenius in Hamburg den Roten Adler-Orden 
vierter Klasse zu verleihen. 
  
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Oberstabs- 
arzt a. D. Professor Dr. Fülleborn in Hamburg und dem Bezirksgeologen bei der Königlichen 
Geologischen Landesanstalt Dr. Willi Koert in Berlin den Roten Adler-Orden vierter Klasse und 
dem Dozenten am Seminar für Orientalische Sprachen Professor Dr. Karl Velten in Berlin den 
Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse zu verleihen. 
  
  
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Geheimen expedierenden 
Sekretär und Kalkulator im Reichs-Kolonialamt Hofrat Waßmannsdorf den Charakter als 
Geheimer Hofrat zu verleihen. 
achruf. 
Am 19. Juni d. Js. verstarb plötzlich der Geheime Kanzleiinspektor im Reichs- 
Kolonialamt 
Ernst Karge 
im 52. Lebensjahre. 
Seit dem Jahre 1892 gehörte der Verstorbene dem Auswärtigen Amt und später dem Reichs- 
Kolonialamt an. Karge hat es verstanden, sich durch hervorragende Pflichttreue und besondere Tüchtigkeit 
die volle Anerkennung seiner Vorgesetzten und durch sein entgegenkommendes und liebenswürdiges 
Wesen die Zuneigung seiner Kollegen und aller, die mit ihm dienstlich in Berührung kamen, zu erwerben. 
Das Andenken des bewährten und beliebten Beamten wird hier stets in Ehren gehalten werden. 
Berlin, den 28. Juni 1911. ' 
Reichs-Kolonialamt. 
In Vertretung: 
Böhmer. 
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