Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

508 2O 
· §2.DieGesellschafthatdenZweck,BankgeschäftejeglicherArtzubetreibea,insbesondere 
den Geld= und Kreditverkehr in Handel, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft Deutsch-Ostafrikas 
und der benachbarten und Hinterlands-Gebiete zu fördern. 
§ 3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz und allgemeinen Gerichtsstand in Berlin. Sie ist 
berechtigt, in den in § 2 angeführten Gebieten Zweigniederlassungen zu errichten. In anderen als 
diesen Gebieten dürfen Zweiganstalten nur errichtet werden, wenn deren Geschäftsbetrieb innerhalb 
der Grenzen bleibt, die durch den Gegenstand des Unternehmens vorgezeichnet sind. 
Die Aufnahme der Gesellschaft ins Handelsregister ist zu beantragen. 
5 4. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt. 
§ 5. Die Organe der Gesellschaft sind: 
der Vorstand, 
der Verwaltungsrat, 
die Hauptversammlung. 
§ 6. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam durch einmalige Ver- 
öffentlichung im „Deutschen Reichs-Anzeiger“. Der Geschäftsbericht ist im Auszuge, die Bilanz nebst 
Gewinn= und Verlustrechnung und die Verteilung des Gewinns sind im „Kolonialblatt“ zu ver- 
öffentlichen. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, ihre Bekanntmachungen außerdem durch andere 
vom Verwaltungsrate zu bestimmende Blätter zu veröffentlichen, ohne daß von dieser Veröffentlichung 
die Rechtswirksamkeit der Bekanntmachung abhängt. Bei bekanntgemachten Fristen wird der Tag 
der Ausgabe des Blattes mitgerechnet. 
II. Grundkapital. 
§* 7. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt drei Millionen Mark, eingeteilt in 
6000 Anteile von je 500 Mark. Auf die Anteile werden bei Errichtung der Gesellschaft 50 Prozent 
eingezahlt; weitere Einzahlungen oder die Vollzahlung kann der Vorstand auf Beschluß des Ver- 
waltungsrates mit vierwöchiger Frist einfordern. 
Wird die Zahlung in der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung 
der fälligen Beträge nebst 5 Prozent Zinsen vom Fälligkeitstermin ab im Rechtsweg angehalten 
werden. Statt dessen kann nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche in gleicher Frist und 
unter Androhung des Ausschlusses stattzufinden hat, durch Beschluß des Verwaltungsrats der Säumige 
seines Anteils zugunsten der Gesellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Schein 
für kraftlos erklärt werden. Diese Erklärung wird ihm schriftlich mitgeteilt und der für verfallen 
erklärte Anteil der Gesellschaft zugeschrieben; die letztere ist berechtigt, ihr zugeschriebene Anteile zu 
verwerten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 
Die Erklärung ist auch öffentlich bekanntzumachen. 
§ 8. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihr Grundkapital durch Ausgabe weiterer Anteile von 
je 500 Mark zu erhöhen. Zu einer Erhöhung des Grundkapitals ist ein Beschluß der Haupt- 
versammlung erforderlich. Ein solcher Beschluß bedarf, falls das Grundkapital über den Betrag 
von fünf Millionen Mark erhöht werden soll, der Bestätigung des Reichskanzlers. Ist eine Erhöhung 
des Grundkapitals beschlossen, so werden der Betrag und die Modalitäten der Einzahlungen vom 
Vorstande auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsrates festgesetzt. Die Ausgabe neuer Anteil- 
scheine darf erst erfolgen, nachdem auf die alten Anteilscheine die volle Einzahlung geleistet ist. Die 
Ausgabe von Anteilen zu einem höheren Betrage als dem Nennbetrage ist statthaft. 
§ 9. Die Zeichner der Anteile und demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft. 
Die Anteile sind unteilbar. Einzelne Mitglieder können nicht auf Teilung klagen. 
§ 10. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesell- 
schaftsvermögen. 
§5 11. Der Zeichner eines Anteils ist für die Zahlung des vollen Nennbetrages sowie des 
etwa festgesetzten Agios verhaftet. 
Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung. 
Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger können von den ihnen obliegenden 
Leistungen nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht auf diese Leistung eine 
Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen. 
§ 12. Die Urkunden über die Anteile der Gesellschaft (Anteilscheine) lauten, solange die- 
selben nicht voll eingezahlt sind, auf den Namen und werden mit Angabe der Eigentümer nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.