Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

G 510 20 
Alsdann wird den Anteilseignern eine ordentliche Dividende bis zu vier Prozent des ein- 
gezahlten Grundkapitals berechnet. 
Von dem alsdann verbleibenden Überschusse werden 
1. ein Betrag von 10 Prozent als Tantieme an den Verwaltungsrat gewährt, 
2. der Rest entweder als Superdividende an die Anteilseigner verteilt oder auf das 
nächste Jahr vorgetragen. 
Die Zahlung der zur Verteilung gelangenden Beträge erfolgt spätestens am 1. Juli nach 
dem abgelaufenen Geschäftsjahre. 
Die Hauptversammlung kann die Abschreibungen und die für besondere Rücklagen bestimmten 
Beträge nicht geringer, den zu verteilenden Reingewinn nicht höher festsetzen, als der Verwaltungsrat 
vorschlägt. « " 
§ 18. Der Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes. 
Über die ausnahmsweise Verwendung des Reservefonds zu anderen Zwecken beschließt der Ver- 
waltungsrat. 
In den Reservefonds sind einzustellen: 
1. der Betrag, welcher bei der Errichtung der Gesellschaft oder bei einer Erhöhung des 
Grundkapitals durch Ausgabe der Anteilscheine für einen höheren als den Nennbetrag 
tber diesen und über den Betrag der durch die Ausgabe der Anteilscheine entstehenden 
Kosten hinaus erzielt wird, 
4. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Gesellschaftern 
gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Anteile geleistet werden, soweit nicht 
eine Verwendung dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen oder zur 
Deckung außerordentlicher Verluste beschlossen wird, 
.die auf die nach 8 7 Absah 2 für kraftlos erklärten Anteilscheine bereits geleisteten 
Zahlungen. 
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IV. Verwaltung 
a. Der Vorstand. 
5* 19. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen gerichtlichen und außer- 
gerichtlichen Angelegenheiten einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht 
erfordern. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe dieser Satzungen und nach den 
ihm vom Verwaltungsrat zu erteilenden Instruktionen. Dritten gegenüber ist jedoch eine Beschrän- 
kung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam. 
Die Mitglieder des Vorstandes, die ihre Obliegenheiten vernachlässigen — § 276 des B. G. B. 
— haften der Gesellschaft für allen daraus entstehenden Schaden. 
Diese Haftung sowie die in diesen Bestimmungen ihnen noch besonders auferlegten Schaden- 
ersatzpflichten müssen sie bei ihrer Bestellung ausdrücklich übernehmen. 
Alle für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften finden auch auf ihre Stell- 
vertreter Anwendung. 
20. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, von denen eins seinen 
Wohnsitz in Groß-Berlin haben muß. Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat gewählt. Ihre 
Wahl unterliegt der Bestätigung des Reichskanzlers. Die Mitglieder müssen die deutsche Reichs- 
angehörigkeit besitzen. Sie können durch den Verwaltungsrat jederzeit abberufen werden, jedoch 
unbeschadet etwaiger Entschädigungsansprüche aus den mit ihnen abgeschlossenen Verträgen. 
* 21. Alle die Gesellschaft verpflichtenden Erklärungen müssen von zwei zeichnungsberech- 
tigten Personen abgegeben werden. Zu diesen gehören die Vorstandsmitglieder, die Prokuristen und 
die Handlungsbevollmächtigten. Willenserklärungen der Gesellschaft müssen, um für diese verbindlich 
zu sein, unter deren Namen (Firma) abgegeben werden. Der Verwaltungsrat ist jedoch berechtigt, 
für die Leitung der überseeischen Niederlassungen Bevollmächtigte zu ernennen, welche auf Grund 
der ihnen zu erteilenden Vollmacht die Gesellschaft allein vertreten können. 
§ 22. Der Vorstand ernennt und entläßt, von der in § 21 vorgesehenen Ausnahme ab- 
gesehen, die Beamten der Gesellschaft; für die Ernennung von Prokuristen und Handlungsbevoll- 
mächtigten hat der Vorstand die Genehmigung des Verwaltungsrats einzuholen. Die Vollmacht der 
Beamten der Gesellschaft erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung 
der dem Beamten oder Bevollmächtigten aufgetragenen Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt, soweit 
es nicht nach den zur Anwendung kommenden Gesetzen einer ausdrücklichen Vollmacht bedarf.
	        
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