G 512 20
§ 29. Die Erklärungen des Verwaltungsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie die
Unterschrift „Der Verwaltungsrat der. Handelsbank für Ostafrika" und die Namensunterschrift des
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters tragen. Die Legitimation des Verwaltungsrats wird durch
ein auf Grund der Wahlverhandlung ausgefertigtes notarielles Zeugnis erbracht.
§5 30. Der Verwaltungsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in allen Zweigen der
Verwaltung und unterrichtet sich zu diesem Zweck von dem Gange der Angelegenheiten der Gesell-
schaft. Er kann jederzeit Berichterstattung über dieselben von dem Vorstande verlangen und durch
seinen Vorsitzenden oder durch einzelne von dem Verwaltungsrat zu bestimmende Mitglieder auch
durch dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der
Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren untersuchen.
Der Verwaltungsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit
den Vorstandsmitgliedern sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesen zu vertreten.
Die Vorschriften des § 19 über Haftpflicht der Vorstandsmitglieder sinden auf die Ver-
waltungsratsmitglieder entsprechende Anwendung.
§ 31. Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere:
über die Grundsätze, nach welchen die Gesellschaft unter Berücksichtigung dieser
Satungen Bankgeschäfte betreiben darf;
4über die Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen;
über die Bestellung der Vorstandsmitglieder (§ 20) und der mit der Leitung der
überseeischen Niederlassungen zu betrauenden Bevollmächtigten (§ 21), über die Ge-
nehmigung der vom Vorstande zu bewirkenden Ernennung der Prokuristen und Hand-
lungsbevollmächtigten (§ 22), über die mit ihnen einzugehenden Verträge und die ihnen
zu erteilenden Vollmachten, desgleichen über die Geschäftsordnung des Vorstandes, die
von demselben vorzuschlagenden Verwaltungsgrundsätze bezüglich des ganzen Unter-
nehmens und die den Handlungsbevollmächtigten in den überseeischen ieberlafsungen
zu erteilenden allgemeinen Vorschriften;
.über die Wahl der Bankverbindungen und den Abschluß von Verträgen, durch welche
dauernde Rechte oder Verpflichtungen begründet werden;
.über die Einforderungen weiterer Einzahlungen auf die Anteile bis zur Vollzahlung
(6 7, Abs. 1);
über Anträge an die Hauptversammlung, betreffend die Ausgabe weiterer Anteilscheine
nach Maßgabe der Vorschriften des § 8;
4über die Grundsätze für die Aufstellung der Jahresbilanz sowie deren Vorlegung an
die Hauptversammlung und über die Vorschläge bezüglich der Verwendung und Ver-
teilung von Überschüssen;
. Üüber andere Vorlagen an die Hauptversammlung;
Über die Kraftloserklärung von Anteilscheinen (§ 7, Abs. 2);
10. über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von nm22
11. über die Anlegung und Verwendung des Reservefonds (5 18).
—
#
2
0%
§ 32. ÜNber die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein von dem Vor-
sitzenden und mindestens einem zweiten Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
c. Die Hauptversammlung.
*l 33. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre
Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich.
5 34. Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem
Verwaltungsrat oder von dem Vorsitzenden desselben oder von dem Vorstande berufen. Die Ein-
ladung zur Hauptversammlung geschieht durch einmalige Einrückung in den „Deutschen Reichs-
Anzeiger“ und die etwaigen Gesellschaftsblätter (#S 6) unter Angabe der zu verhandelnden Gegen-
stände wenigstens 17 Tage vor dem anberaumten Tage. In diesen 17 Tagen sind die Tage der
Einladung und Hauptversammlung einbegriffen. Jedes Mitglied, das einen Anteilschein bei der
Gesellschaft hinterlegt oder im Anteilsbuche eingetragen steht, kann verlangen, daß ihm die Berufung
der Hauptversammlung und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt,
durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt werden. Die gleiche Mitteilung kann das Mitglied
über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen.