Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Vertretung durch einen Handlungs- 
bevollmächtigten oder die Tertretung von Ehefrauen durch ihre Ehemänner und von Witwen durch 
ihre großjährigen Söhne in Frage kommt, nur durch ein anderes an der Hauptversammlung teil- 
nehmendes Mitglied vertreten werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Sie ist spätestens 
am Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen, welcher eine amtliche 
oder sonst ihm genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist. 
5 35. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme. 
Nach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in der Hauptversammlung das 
Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben und in die Stammbücher der 
Gesellschaft eingetragen sind (§ 12) oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteile wenigstens 
fünf Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bei dem Vorstande oder bei denjenigen Stellen, 
welche in der Bekanntmachung (§ 34, Abs. 1) bezeichnet worden sind, gegen Bescheinigung hinterlegt 
haben und sie bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen. 
§5 36. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats 
oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein 
anderes der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrats, von denen immer das an Jahren älteste 
Mitglied vor den übrigen das Vorrecht hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die 
Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung und ernennt die Stimmzähler. 
Ülber Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können Beschlüsse 
nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten 
Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen. 
Mitglieder, welche in der Hauptversammlung zusammen mindestens den zehnten Teil des 
Gesamtbetrages der Stimmen zu führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten 
Eingabe verlangen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, zur 
Beschlußfassung angekündigt werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung der nächsten 
Hauptversammlung zu setzen. 
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptversammlung gestellt, so müssen 
solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstage 
bei dem Vorstande eingereicht. sein. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der an- 
beraumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens vier Tage vor dem Versamm- 
lungstage bekanntzumachen. 
5 37. In jedem Jahre kindet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats 
Juni statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird berufen, sooft es im Interesse der Ge- 
sellschaft erforderlich erscheint, und außerdem: 
1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (§ 36, Abs. 2); 
2. wenn Mitglieder, welche zusammen wenigstens ein Zwanzigstel des Gesamtbetrages der 
jeweilig ausgegebenen Anteile besitzen, die Einberufung fordern und dem Vorstande zur Vorlage an 
die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zu- 
ständigkeit der Hauptversammlung liegt; 
3. wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen 
Gesellschaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist. 
5 38. In der ordentlichen Hauptversammlung (§ 37), werden der Geschäftsbericht des 
Vorstandes und die Bemerkungen des Verwaltungsrats über den Abschluß des abgelaufenen Rech- 
nungsjahres zur Erörterung gebracht und wird über die Genehmigung des Hauptabschlusses und über 
die hieran sich knüpfenden Vorschläge (§§ 16 und 17) Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen 
Wahlen (§ 24, Abs. 2) vollzogen. 
Die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung mit dem Geschäftsberichte des Vorstandes 
und den Bemerkungen des Verwaltungsrats müssen während zwei Wochen vor der Versammlung in 
den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht eines jeden Anteilseigners ausgelegt sein. 
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen 
Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen. 
5 39. Die Hauptversammlung beschließt ferner über Abänderungen und Ergänzungen der 
Satzungen einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals. 
Außerdem steht der ordentlichen Hauptversammlung der Beschluß für jede Vorlage zu, welche 
nicht nach § 37 Ziffer 3 der außerordentlichen Hauptversammlung üÜberwiesen ist.
	        
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