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§ 40. „Beschlüsse über einen der im § 37 Ziffer 3 bezeichneten Gegenstände sowie über
eine Herabsetzung des Grundkapitals sind nur gültig, wenn wenigstens drei Viertel der jeweilig aus-
gegebenen Anteile in der Versammlung sind. Ist dies nicht der Fall, so kann zu gleichem Zwecke
innerhalb der nächsten sechs Wochen abermals eine außerordentliche Hauptversammlung berufen.
werden, in welcher gültig Beschluß gefaßt werden kann, auch wenn weniger als drei Viertel der
ausgegebenen Anteile vertreten sind.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse über einen der im 837 Ziffer 3 bezeichneten Gegenstände ist
erforderlich, daß sie mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in der Versammlung ver-
tretenen Stimmen angenommen werden. Dasselbe gilt von Beschlüssen über Abänderungen und
Ergänzungen der Satzungen einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals.
Vorbehaltlich dieser Bestimmung werden die Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
Wahlen finden, falls gegen einen anderen vorgeschlagenen Abstimmungsmodus Wider-
spruch erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln nach absoluter Stimmenmehrheit statt. Ist
diese in der ersten Abstimmung nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern
statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wer durch Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat
hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben; dasselbe gilt von einer
Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitgliede oder die Einleitung
oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
§ 41. Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar aufgenommen und ist
von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Er-
gebnisse der Verhandlungen aufgenommen.
5 42. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen
oder aus der Geschäftsführung des Vorstandes oder Verwaltungsrats müssen geltend gemacht werden,
wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minder-
heit, die den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren gegen
die aus der Gründung haftbaren Personen in fünf Jahren von der Verleihung der Rechtsfähigkeit
an, gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrats in fünf Jahren von der den
Anspruch begründenden Handlung oder Unterlassung an. Die Vorschriften des § 268 Absatz 2 in
Verbindung mit § 247, des § 269 und des § 270 des H. G. B. finden entsprechende Anwendung
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des im § 268 Absatz 2 bezeichneten Gerichts die Aufsichts-
behörde tritt.
Die Hauptversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Bestellung von außer-
ordentlichen Revisoren zur Prüfung der Bilanz oder von Vorgängen bei der Gründung oder der
Geschäftsführung beschließen.
V. Auflösung der Gesellschaft und Herabsetzung des Grundkapitals.
8 43. Ein Beschluß der Hauptversammlung auf Auflösung der Gesellschaft sowie auf Herab-
setzung des Grundkapitals bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. Die Genehmigung eines
Beschlusses auf Auflösung der Gesellschaft kann nicht versagt werden, wenn das Grundkapital der
Gesellschaft sich durch Verluste um ein Drittel verringert hat.
Durch den Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zweck die Herabsetzung
stattfindet, insbesondere ob fie zur teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Mitglieder er
und in welcher Weise die Maßregel auszuführen ist.
5 44. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt:
a) auf Beschluß der Hauptversammlung,
b) bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft.
5 45. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48 bis 52 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Der nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibende Betrag wird den
Mitgliedern nach dem Verhältnisse der von ihnen geleisteten Einzahlungen ausbezahlt.
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem
Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschast unter Aufforderung der Gläubiger,
sich bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättern zum dritten Male öffentlich bekanntgemacht ist.
Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden.