W 515 20
§*# 46. Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die Mit-
glieder der Gesellschaft nicht eher erfolgen, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an ge-
rechnet, an welchem der Beschluß auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der
Gläubiger der Gesellschaft, sich bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättern dreimal bekanntgemacht
ist und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden sind.
Eine durch Herabsetzung des Grundkapitals bezweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung
zur Leistung von Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Anteile tritt nicht vor dem be-
zeichneten Zeitpunkte in Wirksamkeit.
VI. Aufsichtsbehörde.
§ 47. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt)
geführt, der zu diesem Behufe einen oder mehrere Kommissare bestellen kann. Die Aufsicht beschränkt
sich darauf, daß die Geschäftsführung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den Be-
stimmungen des Gesellschaftsvertrages erfolgt.
Zu allen Anderungen des Gesellschaftsvertrages ist die Genehmigung der Ausfsichtsbehörde
erforderlich.
Jeder von dem Reichskanzler bestellte Kommissar ist berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft
an jeder Verhandlung des Verwaltungsrats und jeder Hauptversammlung teilzunehmen, die Auf-
nahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung zu verlangen, von dem Vorstand oder Verwaltungsrate
jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen und die Bücher und Schriften
derselben einzusehen oder durch einen Bevollmächtigten einsehen zu lassen, sowie auf Kosten der
Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu Berechtigten nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen
wichtigen Gründen, eine außerordentliche Hauptversammlung oder Sitzung des Verwaltungsrats mit
bestimmter Tagesordnung zu berufen.
Übergangsbestimmungen.
§5 48. Die sämtlichen zunächst ausgegebenen 6000 Anteile sind von den Gründern der
Gesellschaft zu ihrem Nennwerte übernommen worden.
Auf die vorbezeichneten, von den Gründern übernommenen Anteile ist von ihnen eine Ein-
zahlung von 50 Prozent geleistet, und zwar auf jeden Anteil 250 .
5 49. Der erste Verwaltungsrat wird in der konstitnierenden Hauptversammlung aus den
Mitgliedern der Gesellschaft gewählt. Er fungiert bis zur ersten Hauptversammlung nach Verleihung
der in § 11 des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat.
Auf den ersten Verwaltungsrat finden die Bestimmungen des § 24, Absatz 1, 3 der
Satzungen Anwendung.
Der erste Verwaltungsrat wählt sofort nach Abhaltung der konstituierenden Hauptversamm-
lung seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, er beschließt über die Zusammensetzung des Vor-
standes und wählt dessen Mitglieder. Alles dieses geschieht gültig durch die in der Hauptversammlung
anwesenden Mitglieder, ohne daß es der Zustimmung der abwesenden und der Erklärung über die
Annahme der Wahl bedarf, und zwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder des
Verwaltungsrats anwesend sein sollten.
5 50. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden ermächtigt, die
Genehmigung dieser Satzungen bei dem Reichskanzler und die Verleihung der im § 11 des Schutz-
gebietsgesetzes vorgesehenen Rechte nachzusuchen und die etwa von den Reichsbehörden geforderten
Ergänzungen und Anderungen dieser Satzungen mit verbindlicher Kraft für die Gesellschaft und die
sämtlichen Gründer und Anteilseigner derselben zu beschließen. "
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Mai 1911 im Verfolg der am 27. Juni 1908
beschlossenen Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen (ogl.
die Bekanntmachung vom gleichen Tage, Reichs-Gesetzbl. S. 464) die Bestimmung getroffen, daß die
bei den Reichs= und Landeskassen noch eingehenden Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen
mit der Wertangabe „50 Pfennig“ durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar
zu machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben sind. Ferner hat der Bundesrat sich damit
einverstanden erklärt, daß die Kassen der Reichsbank mit diesen Münzen in gleicher Weise verfahren.
Reichs-Gesetzbl. 1911 Nr. 33 S. 250.