Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

G 572 2c0 
5 2. Verlegt ein gemäß § 1 Absatz 1 Meldepflichtiger seinen Wohnsitz nach einem anderen 
Ort desselben Bezirks, so hat er sich bei der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde umzumelden. 
3. Verlegt ein Meldepflichtiger seinen Wohnsitz in einen anderen Bezirk, so hat er sich 
bei der Behörde seines früheren Wohnortes abzumelden und sich bei der seines neuen Wohnortes 
anzumelden. # 
#5* 4. Verläßt ein Angemeldeter das Schutzgebiet auf längere Zeit als drei Monate, so 
hat er sich vor Verlassen des Schutzgebiets bei der Behörde, bei der er zuletzt gemeldet war, 
  
abzumelden. 
Wird im Fall der Rückkehr die frühere Niederlassung fortgesetzt oder ein neuer Wohnsitz 
begründet, so hat wiederum eine Anmeldung gemäß § 1 Absatz 1 zu erfolgen. 
§ 5. Die im § 1 Absatz 1 und 2 und den §8§ 2, 3, 4 vorgeschriebenen Meldungen haben 
innerhalb einer Woche zu erfolgen, nachdem der An-, Ab= oder Umzug stattgefunden hat. 
6. Die Meldungen sind schriftlich, und zwar die Anmeldungen nach dem anliegenden 
Muster zu erstatten. Zur Wahrung der im § 5 bestimmten Frist ist rechtzeitige Absendung ausreichend. 
Die Meldungen können auch mündlich bei der örtlich zuständigen Behörde zu Protokoll erfolgen. 
§ 7. Die Meldungen für Ehefrauen und Kinder sind von dem Familienhaupte zu erstatten, 
sofern dieselben seinem Hausstand angehören. 
Für die rechtzeitige Meldung sind außer dem Meldepflichtigen der Hauswirt, der Dienstherr 
oder Arbeitgeber verauntwortlich. 
#§* 8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschristen werden mit Eeldstrafe bis zu 
100 “ bestraft, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Haft bis zu zwei Wochen tritt. 
Ist die Vorschrift des § 4 verletzt, so tritt Straflosigkeit ein, wenn die Abmeldung binnen 
zwei Monaten nach Verlassen des Schutzgebiets von diesem oder einem Dritten nachgeholt wird. 
. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Beamte und sonstige Angestellte des 
Gouvernements und der Reichspost sowie auf die Angehörigen der Schutztruppe keine Anwendung. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1911 in Kraft. 
Mit diesem Tage werden aufgehoben: 
1. die Verordnung, betreffend die Meldepflicht der Nichteingeborenen, vom 4. Februar 
1891 (Kol. Bl. 1891, S. 308); 
2. die Bekanntmachung vom 1. Juni 1895 zur Ausführung der Verordnung vom 
4. Februar 1891 (Kol. Bl. 1895, S. 373); 
3. die Bekanntmachung vom 13. August 1898 (Kol. Bl. 1898, S. 641); 
4. die Verordnung vom 5. September 1900, betreffend Abänderung der Verordnung 
vom 4. Februar 1891 (Kol. Bl. 1900, S. 931). 
Buea, den 19. Jannar 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
Formular zur Anmeldung. 
Vornamen und Zunamen des Anzumeldenden (sämtliche Vornamen, Rufname unterstreichen): 
Stand oder Gewerbe: 
4.n Tag. Monat, Jahr und Ort der Geburt: 
Staatsangehörigkeit: 
Hb ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden: 
Vor= und Zuname (Familienname) des Ehemannes bäzw. der Ehefrau: 
. Religion: 
83. Bei Reichsdeutschen: Militärverhältnisse: 
9. Tag der Ankunft im Schutzgebiet: 
10. Letzter Wohnort vor Ankunft im Schutzgebiet: 
11. Wohnort im Schutzgebiet: 
12. Vor= und Imame und Stand des Vaters: 
13. = * er Mutter: 
11. Pohnont der Eeern ua ob sie noch leben: 
15. Wohnort, Name und Stand der nächsten Angehörigen (salls die Eltern tot): 
„den 109 
Unterschrift: 
FS 
—
	        
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