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Landen durch Bruch, Leckage oder Verdunstungen entstandenen Verluste allgemein 5 v. H. von der
zur Verschiffung gelangten Menge bei der Zollberechnung in Abzug gebracht, sofern die mit einem
Schiff für einen Empfänger eingeführte Menge 100 1 und mehr beträgt.
Bei der Einfuhr der übrigen zollpflichtigen Waren sind die unterwegs oder beim Landen
entstandenen Verluste auf Antrag und Kosten des Empfängers festzustellen, solange sich die betreffenden
Waren noch im Zollgewahrsam befinden, und bei der Verzollung in Abzug zu bringen.
§* 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend vom 5. Juni d. Is. ab in Kraft. Während ihrer
Geltung bleibt die Anmerkung zu Abschnitt A des Zolltarifs (Anlage zu § 1 der Verordnung, be-
treffend den Zolltarif vom 24. März 1910) außer Anwendung.
Lome, den 16. Juni 1911.
Der Gouverneur.
Brückner.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Schlachtvieh-
und FSleischbeschau.
Vom 26. Juni 1911.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird für
das Schutzgebiet verordnet, was folgt:
§ 1. Rindvieh, Schweine, Schafe und Ziegen, deren Fleisch zum Genusse für Menschen
verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der Schlachtung in den Gemeinden, die der
Gonverneur bestimmt, einer amtlichen Untersuchung, die sich bei Schweinen auch auf Trichinen zu
erstrecken hat. Durch Bekanntmachung des Gouverneurs kann die Trichinenschau ausgeschlossen sowie
die Untersuchungspflicht auf anderes Schlachtvieh ausgedehnt werden.
Bei Notschlachtungen darf die Untersuchung vor der Schlachtung unterbleiben.
Der Fall der Notschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das Tier bis
zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krank-
haften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde, oder wenn das Tier infolge eines Unglücks-
falles sofort getötet werden muß.
§ 2. Bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalte des Besitzers
verwendet werden soll, darf, sofern sie keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches aus-
schließenden Erkrankung zeigen, die Untersuchung vor der Schlachtung und, sofern sich solche Merk-
male auch bei der Schlachtung nicht ergeben, auch die Untersuchung nach der Schlachtung unterbleiben.
Eine gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem auf Grund des Absatzes 1 die
Untersuchung unterbleibt, ist verboten.
Als eigener Haushalt im Sinne des Absatzes 1 ist der Haushalt der Kasernen, Kranken-
häuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gefangenenanstalten, Armenhäuser und ähnlicher Anstalten
sowie der Haushalt der Schlächter, Fleischhändler, Gast-, Schank= und Speisewirte nicht anzusehen.
Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern sind befugt, durch Ortssatzung den Schlachthaus-
zwang einzuführen und zu bestimmen, daß sämtliche in das Schlachthaus gelangenden Schlachttiere
der Beschau zu unterwerfen sind.
Der Gouverneur ist befugt, für Gegenden und Zeiten, in denen eine übertragbare
Tierkrankheit herrscht, die Untersuchung aller der Seuche ausgesetzten Schlachttiere anzuordnen.
4. Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind Teile von warmblütigen Tieren, frisch oder
zubereitet, sofern sie sich zum Genusse für Menschen eignen. Als Teile gelten auch die aus warm-
blütigen Tieren hergestellten Fette und Würste, andere Erzeugnisse nur insoweit, als der Gonverneur
dies anordnet.
§ 5. Die vom Gouverneur gemäß § 1 Absatz 1 bestimmten Gemeinden bilden je einen
Beschaubezirk, soweit nicht ein anderes durch Bekanntmachung bestimmt wird. Für jeden Beschau-
bezirk ist mindestens ein Beschauer sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung der Be-
schauer erfolgt von der Gemeindebehörde.
Zu Beschauern sind approbierte Tierärzte oder andere Personen, welche genügende Kenntnis
nachgewiesen haben, zu bestellen. -
Die Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschan hat bei dem zuständigen Beschauer
unter Angabe des für die Schlachtung in Aussicht genommenen Zeitpunkts möglichst zeitig schriftlich
oder mündlich zu erfolgen. -