Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und das zur unmittelbaren Durch- 
fuhr bestimmte sowie das Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen von 
Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleisch, das aus dem Zollausland eingeführt wurde. 
§ 14. Auf Wildbret und Federvieh, ferner auf das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch 
finden die Bestimmungen der §#§ 12 und 13 nur insoweit Anwendung, als der Gouverneur dies 
anordnet. Solange der Gouverneur von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, kann die Gemeinde 
eine solche Anordnung durch Ortssatzung treffen. 
15. Der Gouverneur ist ermächtigt, weitergehende Einfuhrbeschränkungen, als sie in den 
§§8 12 und 13 vorgesehen sind, und Einfuhrverbote zu verfügen. 
Die Einfuhr von Fleisch aus dem deutschen Bundesgebiet, das den heimischen gesetzlichen 
Anforderungen entspricht, darf nicht verboten oder in weitergehendem Maß beschränkt werden, als 
dies für aus dem Schutzgebiet eingeführtes Fleisch gilt, das vorschriftsmäßig untersucht wurde. 
§ 16. Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 und der 898 9 bis 11 gelten auch für das in 
die Gemeinden mit Fleischbeschau eingehende Fleisch. An Stelle der unschädlichen Beseitigung des 
Fleisches oder an Stelle der polizeilicherseits anzuordnenden Sicherungsmaßregeln kann jedoch, in- 
soweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, die Wiederausfuhr des Fleisches unter ent- 
sprechenden Vorsichtsmaßregeln zugelassen werden. 
Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu 
verwendet werden kann, darf zur Einfuhr ohne Untersuchung zugelassen werden, nachdem es zum 
Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht ist. 
Der Beschauer hat das Ergebnis der Untersuchung an dem Fleische kenntlich zu 
machen. Der Gouverneur kann bestimmen, daß das eingeführte Fleisch außerdem als solches kenntlich 
zu machen ist. " 
Der Gouverneur bestimmt die Art der Kennzeichnung. 
19 welches innerhalb des Schutzgebiets oder des deutschen Bundesgebiets der 
nach Maßgabe der §8 8 bis 16 unterlegen hat, darf einer abermaligen 
nur zu dem Zwecke unterworfen werden, um festzustellen, ob das Fleisch 
ist oder sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner Beschaffenheit 
  
   
amtlichen 
amtlichen 
inzwischen 
erlitten hat. 
Die Gemeinden sind berechtigt, durch Ortssatzung die obigen Anordnungen zu treffen und 
den Vertrieb minderwertigen frischen Fleisches Beschränkungen zu unterwerfen. 
Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch dürfen Stoffe oder Arten des 
Verfahrens, welche der Ware eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit zu verleihen vermögen, nicht 
angewendet werden. Es ist verboten, derartig zubereitetes Fleisch aus dem Ausland einzuführen, 
feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen. 
- Die vom Bundesrat für das Bundesgebiet bestimmten Stoffe und Arten des Verfahrens, 
auf welche diese Vorschriften Anwendung finden, gelten auch im Schutzgebiet. 
Desgleichen gelten im Schutzgebiet auch die vom Bundesrat für das Bundesgebiet ge- 
troffenen Anordnungen, inwieweit die Vorschriften des Absatzes 1 auch auf bestimmte Stoffe und 
Arten des Verfahrens Anwendung finden, welche eine gesundheitsschädliche oder minderwertige Be- 
schaffenheit der Ware zu verdecken geeignet find. 
8 Der Gouverneur ist ermächtigt: 
1. Vorschriften über den Nachweis genügender Keuntnisse der Fleischbeschauer zu erlassen; 
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die Schlachtvieh= und Fleischbeschau auszuführen 
und die weitere Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches im Falle der Bean- 
standung stattzufinden hat; 
die zur Ausführung der Bestimmungen in dem § 12 erforderlichen Anordnungen zu 
treffen und die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden 
Fleisches festzusetzen. 
8 22. Die Kosten der Ausbildung des Fleischbeschauers und der amtlichen Untersuchung 
trägt die Gemeinde. Sie hat dem Beschaner die erforderlichen Geräte und Bücher unentgeltlich zur 
Verfügung zu stellen. 
Die Gemeinden sind befugt, durch Ortsgesetz von den Beteiligten Gebühren zu erheben. 
Die Gemeinden haben ohne Vergütung einen geeigneten Raum zur Untersuchung des ein- 
geführten Fleisches, ferner einen solchen zu überweisen, in dem die unschädliche Beseitigung des 
beanstandeten Fleisches vorgenommen werden kann, wenn dem Besitzer des Fleisches ein geeigneter 
Ort dazu fehlt. « 
§ 23. Gegen die Verfügung des Fleischbeschauers ist die Beschwerde an das Bezirks- 
(Distrikts-yamt zulässig.
	        
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