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24. Der Fleischbeschauer, der beamtete Tierarzt und die Polizei sind befugt, bei Schläch-
tern in denjenigen Räumlichkeiten, in welchen Fleisch feilgehalten wird oder welche zur Aufbewahrung
oder zur Verarbeitung des Fleisches dienen können, während der Schlachtung, ferner zu den üblichen
Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehre geöffnet sind, Revisionen vorzunehmen.
» 25. Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau kann auch für Ortschaften, die nicht Gemeinden
sind, eingeführt werden. In diesem Falle bestimmt der Gouverneur, von wem die in dieser Ver-
ordnung der Gemeinde zugewiesenen oder überlassenen Geschäfte wahrgenommen werden.
§* 26. Mit Gefängnis bis zu 3 Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: .
1. wer wissentlich den Vorschriften des § 9 Absatz 2, 4, des § 10 Absatz 2, 3, des § 20
Absatz 1, 2 oder einem auf Grund des § 20 Absatz 3 ergangenen Verbot zuwider-
handelt;
2. wer wissentlich Fleisch, das auf Grund des § 17 zum Genusse für Menschen un-
brauchbar gemacht worden ist, als Nahrungs= oder Genußmittel für Menschen in
Verkehr bringt;
3. wer Kennzeichen der im § 18 vorgesehenen Art fälschlich anbringt oder verfälscht,
oder wer wissentlich Fleisch, an welchem die Kennzeichen fälschlich angebracht, ver-
fälscht oder beseitigt worden sind, feilhält oder verkauft. .
§27MitGeldstrafebiszueinhundertfünfzigMarkoderniithaftwirdbestraft:
1. wer eine der im § 26 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässig-
keit begeht;
l wer eine Schlachtung vornimmt, bevor das Tier der in diesem Gesetz vorgeschriebenen
oder einer auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2, des § 3 angeordneten Untersuchung
unterworfen worden ist;
4.wer Fleisch in Verkehr bringt, bevor es der in diesem Gesetz vorgeschriebenen oder
einer auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2, des § 2 Abs. 4, des § 3 oder des § 14
Abs. 1 angeordneten Untersuchung unterworfen worden ist;
4 wer den Vorschriften des 8 2 Abs. 2, des § 7 Abs. 2, 3, des § 8 Abs. 2, des § 11,
des § 12 oder des § 13 Abs. 2, ingleichen wer den auf Grund des § 15 oder
5 19 Abs. 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
5 28. In den Fällen des § 26 Nr. 1 und 2 und des § 27 Nr. 1 ist neben der Strafe
auf die Einziehung des Fleisches zu erkennen. In den Fällen des § 26 Nr. 3 und des § 27 Nr. 2
bis 4 kann neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches oder des Tieres erkannt werden.
Für die Einziehung ist es ohne Bedeutung, ob der Gegenstand dem Verurteilten gehört oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann
auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§* 29. Die Volschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genuß-
mitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt,
die Vorschriften des § 16 des bezeichneten Gesetzes finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
§ 30. Diejenigen Vorschriften dieser Verordnung, welche sich auf die Herstellung der zur
Durchführung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit
dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Im übrigen tritt die Verordnung einen Monat nach dem Tage ihrer Verkündung, in den
Gemeinden Lüderitzbucht und Keetmanshoop jedoch erst am 1. September d. Is. in Kraft.
Windhuk, den 26. Juni 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
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Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Lüdwestafrika über die Ausführung
der Verordnung betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 26. Juni 1911.
Vom 26. Juni 1911.
Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 15, 18, 21 der Verordnung betreffend die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau vom 26. Juni 1911 wird hiermit bestimmt, was folgt:
· I. Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau wird unter Anschluß der Trichinenschau eingeführt
in den Gemeinden Windhuk, Klein Windhuk, Swakopmund, Lüderitzbucht und Keetmanshoop, Karibib
und in den Ortschaften Tsumeb, Usakos und Grootfontein.