Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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II. Die vom Bundesrate am 10. Juli 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 242 unter Nr. 2 und 22) 
und am 4. Juli 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 471) erlassenen Bestimmungen gelten auch im Schutzgebiet. 
III. Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. Mai 1902, 16. Juni 1906 
zu dem Gesetze vom 3. Juni 1900, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, finden im Schutz- 
gebiet sinngemäße Anwendung, insoweit nicht aus der Verordnung des Gouverneurs betreffend die 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau oder dem Nachstehenden sich ein anderes ergibt. 
1. Einhufer und Hunde gelten im Schutzgebiet nicht als Schlachttiere. 
2. Dem Beschauer, der nicht approbierter Tierarzt ist, stehen auch die Befugnisse zu, die 
dem Beschauer, der approbierter Tierarzt ist, in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
vorbehalten sind. Er ist ohne Zuziehung der Polizeibehörde berechtigt, Fleisch zu beschlagnahmen 
und die Sicherheitsmaßregeln anzuordnen, unter denen es in Verkehr gebracht werden darf. 
3. Die Gemeinden sind befugt, durch Ortsgesetz die Beschauzeit auf bestimmte Stunden 
zu beschränken. 
4. Die statistische Zusammenstellung der Jahresergebnisse der Beschau hat der Beschauer 
jährlich am 1. Januar durch die Gemeinde dem Gouverneur vorzulegen. 
5. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission für Fleischbeschauer wird von dem Gou- 
verneur von Fall zu Fall bestimmt; von dem Erfordernis der Zuziehung eines zweiten Tierarztes 
kann abgesehen werden. 
6. Der Unterricht, der nicht in einem Schlachthofe stattzufinden braucht, kann auf weniger 
als vier Wochen verkürzt werden. Es ist auch nicht erforderlich, daß der den Unterricht leitende 
Tierarzt die Fleischbeschau amtlich ausübt. 
7. Dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung als Fleischbeschauer ist ein Altersnachweis 
nicht beizufügen. 
8. Die unter „D“ der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. Mai 1902, 
16. Juni 1906 erlassenen Vorschriften finden im Schutzgebiet keine Anwendung. Hinsichtlich des in 
die Gemeinden eingeführten frischen Fleisches ist nach den allgemein für die Fleischbeschau geltenden 
Grundsätzen zu verfahren. 
9. Eine besondere Bestellung und Prüfung für die Trichinenschau findet nicht statt. In 
der Prüfung der Fleischbeschauer sind auch die von dem Trichinenschauer geforderten Kenntnisse nach- 
zuweisen. Die Befähigung zur Ausübung der Fleischbeschau enthält auch die Befähigung zur 
Trichinenschau, soweit nicht in dem Befähigungsnachweis ein anderes bemerkt ist. 
0. Dem Gouverneur wird vorbehalten, im Einzelfalle weitergehende Ausnahmen von den 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. Mai 1902, 16. Juni 1906 zuzulassen. 
Windhuk, den 26. Juni 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
  
Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft zu Berlin 
hat in der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Juni 1911 folgende Satzungsänderungen 
beschlossen, welche von Aussichtswegen genehmigt worden sind: Die §§ 21, 39 und 40 der Satzungen 
werden, wie folgt, abgeändert: 
§5 21 Absatz 1 soll, wie folgt, lauten: 
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 11 Mitgliedern, sie werden aus den Mit- 
gliedern der Gesellschaft durch die Hauptversammlung gewählt. Mindestens zwei Drittel 
des Verwaltungsrats muß die Reichsangehörigkeit besitzen. Die Wahl aller Mitglieder 
erfolgt auf fünf Jahre. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Für ausgeschiedene 
Mitglieder kann der Verwaltungsrat bis zur nächsten Hauptversammlung gültige 
Ersatzwahlen vornehmen, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter 11 gesunken ist. 
Absatz 2 fällt fort. 
5 39 Absatz 1 soll, wie folgt, lauten: 
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) 
geführt. 
§ 40 soll, wie folgt, lauten: 
Die Aufsicht wird darauf gerichtet, daß die Geschäftsführung der Gesellschaft dem in 
5 1 bezeichneten Zwecke derselben und den übrigen Bestimmungen der Satzungen 
entspricht und im Einklange mit den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
	        
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