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2. im sonstigen Land= und Seeverkehr nach den vom Gouvernement zu erlassenden
Vorschriften. J ’"
§5 10. Sprengarbeiten mit Sprengstoffen dürfen nur unter Aufsicht eines Weißen vor-
genommen werden.
Die örtliche Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
5 11. Der Gouverneur kann durch öffentliche Bekanntmachung bestimmen, daß eine Berg-
behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse der örtlichen Verwaltungsbehörde gegenüber
Bergwerken und bergbaulichen Betrieben ausübt, die ihrer Aufsicht unterstehen.
§ 12. Wer es dem § 1 zuwider unternimmt, Sprengstoffe ohne die behördliche Erlaubnis
herzustellen, feilzuhalten oder an andere zu überlassen, oder wer sie ohne diese Erlaubnis besitzt, wird
mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 N bestraft.
Auch ist auf Einziehung der zur Zubereitung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände sowie
der im Besitz des Verurteilten vorgefundenen Sprengstoffe zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie ihm
gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar,
so kann die Einziehung selbständig erkannt werden. %
§5 13. Gleicher Strafe verfällt, wer sonst der Verordnung zuwiderhandelt, soweit nicht
härtere Strafen nach den §8 5 bis 8, 10 bis 13 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.
14. Mit Geldstrafe bis zu 150 .X wird bestraft, wer die im § 3 vorgeschriebene Anzeige
nicht oder nicht rechtzeitig oder unrichtig erstattet.
5 15. Die Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft. Gleichzeitig treten die
dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere:
1. die Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika vom
16. Januar 1899 (Kol. Bl. S. 194), betreffend die Überwachung der Durchführung
der Bestimmungen des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen
Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884;
2. die Polizeiverordnung des Bezirkshauptmanns von Windhuk vom 21. Mai 1900,
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884;
3. die Polizeiverordnung des Bezirkshauptmanns zu Keetmanshoop vom 8. Juni 1900,
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die nach Maßgabe der bisherigen Be-
stimmungen erteilte Erlaubnis ihre Gültigkeit.
Windhuk, den 24. Juni 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika zur Kusführung der
Verordnung, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen vom 24. Juni 1911.
Vom 24. Juni 1911.
Die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, findet keine Anwendung auf die
nachstehend ausgeführten Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden:
I. Folgende Pulversorten:
. alle zum Schießen aus Handfeuerwaffen und Böllern, sowie zur Feuerwerkerei und
zum Sprengen dienenden, aus Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulver;
die zum Schießen aus Jagd= und Scheibengewehren dienenden rauchschwachen Pulver,
die aus gelatinierter Schießwolle oder sonstiger nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz
anderer explosiver Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von nicht über
5 Millimeter Dicke) oder in Plättchen von nicht über 1,6 Kubikmillimeter Inhalt in
den Handel gebracht werden # #
der Sprengstoff „Cahücit“, ein zu festen Patronen gepreßtes Gemenge von Kalisalpeter
(50 bis 70 Prozent), Ruß (mindestens 8 Prozent), Schwefel, Zellulose und Eisenfulfat.
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