Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 654 20 
Bestimmungen über die Errichtung einer ständigen wirtschaftlichen Kommission der 
Kolonialverwaltung. 
Vom 30. Juni 1911. 
§5 1. Zur Begutachtung wirtschaftlicher Fragen der deutschen Schutzgebiete wird beim 
Reichs-Kolonialamt eine Kommission errichtet, welche die Bezeichnung „Ständige wirtschaftliche 
Kommission der Kolonialverwaltung“ führt. ' 
8 2. Vorsitzender der im 8 1 bezeichneten Kommission ist der Staatssekretär des Reichs- 
Kolonialamts, der sich durch einen Beamten des letzteren vertreten lassen kann. 
Die Mitglieder werden vom Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts aus den Kreisen der 
Sachverständigen berufen, wobei ihm vorbehalten bleibt, wirtschaftliche Körperschaften und Vereine 
zu Vorschlägen aufzufordern. 
#§ 3. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt. 
Auswärtige Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung 
nach Maßgabe besonderer Festsetzungen. 
6.4. Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für je eine Sitzungsperiode der Kommission. 
Die Zeitdauer dieser Periode beträgt drei Jahre. 
§ 5. Die Kommission ist von dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung zu 
berufen, so oft ein Bedürfnis vorliegt, mindestens jedoch einmal im Jahre. 
§ 6. Zur Herbeiführung einer gültigen Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens 
fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden erforderlich. 
§* 7. Die Abstimmung erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. » 
§5 8. Auf Anordnung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts können an den 
Sitzungen der Kommission Beamte des Reichs-Kolonialamts sowie Vertreter anderer Behörden ohne 
Stimmrecht teilnehmen. 
Ebenso ist der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts befugt, zu den Beratungen über 
einzelne Gegenstände der Tagesordnung nicht stimmberechtigte Sachverständige hinzuzuziehen. Diesen 
wird eine jedesmal vom Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts besonders festzusetzende Ver- 
gütung gewährt. « 
§ 9. Das Protokoll wird von einem Beamten des Reichs-Kolonialamts geführt und ist 
von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 
Berlin, den 30. Juni 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage. 
Böhmer. 
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Mitteilung von Gnadenerweisen an die 
Strafregisterbehörden. 
Vom 26. August 1911. 
a) Die zur Mitteilung an die Registerbehörden verpflichteten militärischen Stellen (vgl. § 42 
Ziffer II der Kaiserlichen Verordnung, betr. das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen 
der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November 1909) haben von jedem Gnadenerweise, der 
eine im Strafregister zu vermerkende, bei den Schutztruppengerichten erfolgte Verurteilung betrifft, 
die zuständige Registerbehörde zu benachrichtigen. 
. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob der Gnadenerweis in völligem oder teilweisem 
Straferlaß, Strafumwandlung, Aufhebung einer Neben= oder Ehrenstrafe oder Anordnung der 
Löschung des Strafvermerks in den polizeilichen Listen besteht.
	        
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