Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

G 655 2O 
b) Die Mitteilung ist mit der Strafnachricht (§5 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung des 
Bundesrats, betr. die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der 
Strafurteile, vom 16. Juni 1882) zu verbinden. Ist der Gnadenerweis aber erst später erfolgt, 
so hat die Mitteilung alsbald stattzufinden. 
e) Zu dieser Mitteilung ist das vom Preußischen Herrn Justizminister durch Erlaß vom 
5. Februar 1907 — Justizministerialblatt S. 25 — vorgesehene Formular F (Papier von 
grüner Farbe) zu benutzen. 
Für Größe und Format ist das für Strafnachrichten bestimmte Formular A maßgebend. 
Betrifft der Gnadenerweis militärische Ehrenstrafen, so ist dies in dem Formular hand- 
schriftlich an der Stelle zu vermerken, an der die Nebenstrafen vorgedruckt sind. 
d) Den im § 42 Ziffer III der Verordnung vom 2. November 1909 bezeichneten Gerichts- 
herrn sind die Gnadenerweise mitzuteilen; sie haben die der Strafregisterbehörde zu übersendende 
Nachricht über Begnadigung (vgl. unter ch dem Kommando der Schutztruppen vorzulegen. 
Berlin, den 26. August 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Lindequist. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Hbänderung der 
Verordnung, betr. Paßpflicht der Eingeborenen, vom 18. Kugust 1907 (Kol. Bl. S. 1181). 
Vom 20. Juli 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) sowie des 
* Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen 
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit für den Bereich des südwestafrikanischen Schutz- 
gebiets verordnet, was folgt: 
§ 1. § 3 der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Paß- 
pflicht der Eingeborenen, vom 18. August 1907 (Kol. Bl. S. 1181) erhält folgenden Absatz 3: 
Für die Ausstellung jedes Reisepasses ist eine Gebühr von 2 zu entrichten, sofern nicht 
die Reise erweislich zum Antritt oder zur Aufsuchung eines Dienstverhältnisses oder zu einer Ge- 
schäftsbesorgung für die Dienstherrschaft oder den Arbeitgeber erfolgt. Auf dem Paß ist die Ent- 
richtung der Gebühr oder der Grund der Nichtentrichtung zu vermerken. 
§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. August 1911 in Kraft. 
Windhuk, den 20. Juli 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Kusführungsbestimmungen zur Verordnung vom 7. Oktober 1910, betr. die Besteuerung 
der Eingeborenen des Inselgeblets der Karolinen, Dalau, Marianen und Marschallinseln. 
Vom 11. April 1911. 
§ 1. Der 8§ 3 der bereits früher erlassenen Ausführungsbestimmungen wird aufgehoben. 
§ 2. Für den Verwaltungsbereich der Station Jaluit wird auf Grund der §§ 9 und 3 
der Verordnung den einzelnen Atollen und Inseln der Marschallgruppe die aus der Anlage ersichtliche 
Koprasteuer auferlegt.
	        
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