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8 4. Der Norddeutsche Lloyd übernimmt für die im § 2 bezeichnete Pauschalvergütung
alle Leistungen für den Betrieb und die Unterhaltung des Dampfers, soweit sie ihm nicht gemäß § 5
dieses Vertrages ausdrücklich von der Kolonialverwaltung zu erstatten sind.
Die Besatzung des Schiffes hat zu bestehen aus:
2
1 Kapitän, Köchen,
2 Offizieren, 1 Pantryman,
3 Maschinisten, 4 Aufwärtern,
1 Maschinisten-Assistenten, 1 Aufwäscher,
1 malayischen Bootsmann, 15 Heizern,
2 malayischen Steuerern, 25
1chinesischen Zimmermann,
Für diese Besatzung hat der Norddeutsche Lloyd insbesondere die nachstehend bezeichneten
Ausgaben zu bestreiten:
1. die Bezüge, sowohl der Europäer als auch der Eingeborenen,
2. die Kosten der Beförderung des gesamten Schiffspersonals zum Dienstantritt und bei
Ablösungen,
3. die Kosten der Verpflegung,
4. die Beiträge zur Seeberufsgenossenschaft, Invaliditäts= und Altersversicherung sowie zur
Seemannskasse, ferner alle übrigen Ausgaben in bezug auf die Mannschaft wie Unter-
bringung am Lande, Lazarettverpflegung usw.
Jede Erhöhung des Besatzungsetats bedarf der schriftlichen Ermächtigung des Kaiserlichen
Gouverneurs oder dessen Vertreters.
§ 5. Die Kolonialverwaltung hat dem Norddeutschen Lloyd die nachstehend bezeichneten,
durch den Betrieb und die Unterhaltung des Schiffes verursachten Kosten zu erstatten:
1. Lotsen-, Hafen= und Feuergelder sowie etwaige Konsulatsgebühren,
2. Landungskosten,
3. Kosten der Klassisizierung sowie eines etwaigen Dockens zwecks Erneuerung der Klasse
des Schiffes oder aus Anlaß von Havarien,
4. Kosten derjenigen Reparaturen, die mit Bordmitteln nicht ausgeführt werden können,
wobei es keinen Unterschied macht, wenn sie durch Verschulden einer Person der
Schiffsbesatzung veranlaßt worden sind.
Der Kolonialverwaltung obliegt ferner die Kohlenversorgung des Schiffes und seine Ver-
sicherung auf Casco.
Anmerkung:
a) Die Leistung angemessener Vorschüsse auf Auslagen des Norddentschen Lloyd bleibt
vorbehalten.
b) Die Belege über sämtliche Ausgaben, deren Erstattung der Norddeutsche Lloyd verlangt,
sind von dem Kapitän des Schiffes und, sofern eine Begutachtung der ausgeführten
Arbeiten usw. durch Besichtiger des Germanischen Lloyd stattgefunden hat, auch von diesen
zu bescheinigen.
§ 6. Das Verfügungsrecht über den Dampfer steht dem Kaiserlichen Gouverneur von
Deutsch-Neuguinea und seinen Stellvertretern zu, die dem Schiffer gegenüber die Befugnisse eines
Reeders geltend machen können, ohne daß es der Vermittlung des Norddeutschen Lloyd bedarf.
Die Fahrten des Dampfers sind nicht auf das Schutzgebiet beschränkt.
7. Der Norddeutsche Lloyd überträgt die Verpflegung der gesamten Mannschaft und der
Passagiere dem Führer des Dampfers und ist damit einverstanden, daß als täglicher Verpflegungssatz
für Passagiere (auch für Beamte) in der I. Kajüte 12 / (Zwölf Mark), in der II. Kajüte 86 M
(Acht Mark) und für Deckpassagiere 1 “ (Eine Mark) ohne Getränke festgesetzt werden.
Eine Anderung dieser Sätze kann zwischen dem Kaiserlichen Gouverneur und dem Vertreter
des Norddeutschen Lloyd im Schutzgebiet vereinbart werden.
Alle sonst aus dem Betriebe des Dampfers sich ergebenden Einnahmen fließen dem Fiskus zu.
« 8 8. Dieser Vertrag gilt unter Beibehaltung der letztgezahlten Pauschalsumme jeweils auf
ein Jahr verlängert, falls er nicht von einer der beiden Parteien ein halbes Jahr vorher, erstmalig
zum 31. März 1913, gekündigt wird. «
Ohne voraufgegangene Kündigung endigt der Vertrag, wenn das Schiff in Verlust gerät,
und zwar mit dem Tage des Verlustes. In diesem Falle hat jedoch der Norddeutsche Lloyd Anspruch