Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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fnnen, die ungültigen Wahlbriefe sind zu vernichten. Nach Vernichtung der Umschläge ist sodann 
as Wahlergebnis festzustellen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von allen 
Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen. 
5 12. Die drei wählbaren Bezirkseingesessenen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, 
#ind zu ordentlichen, diejenigen drei, welche die nächst höhere Stimmenzahl erhalten haben, zu stell- 
vertretenden Mitgliedern gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Wahlergebnis 
it alsbald öffentlich bekannt zu geben. 
§5 13. Die Mitgliedschaft zum Bezirksrat erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wähl- 
borteit nachträglich fortfallen oder wenn das Mitglied den Wohnsitz im Bezirk aufgibt, oder wenn 
verzichtet. 
5 14. Nach vollzogener Wahl (§ 12) ernennt der Gouverneur aus der Zahl der im 
Bezirk ansässigen Reichsangehörigen ein Mitglied und einen Stellvertreter. 
§J 15. Die Wahl zum Mitglied des Bezirksrats gilt auf die Dauer von zwei Jahren vom 
1. Oktober des Jahres der Wahl an. 
§5 16. Scheiden innerhalb der im § 15 bezeichneten Zeit gewählte Bezirksrats-Mitglieder 
aus, so treten die gewählten stellvertretenden Mitglieder in der Reihenfolge der Stimmenzahl, die 
sie bei der Wahl erhalten haben, an deren Stelle. Diese Bestimmung gilt, wenn Mitglieder recht- 
zeitig vor den Sitzungen angezeigt haben, daß sie an der Teilnahme verhindert sind, auch für die 
einzelnen Sitzungen. 
Für das ernannte Mitglied tritt sein Stellvertreter oder ein vom Gouverneur erneut zu 
ernennendes Mitglied ein. 
8 17. Die Einladung zu einer Sitzung des Bezirksrats hat unter Mitteilung der Tages- 
ordnung wenn irgend möglich so zeitig zu erfolgen, daß die Mitglieder die Ansichten der Bezirks- 
eingesessenen einholen können. 
Die Beratung von Angelegenheiten, welche bei der Einladung noch nicht auf der Tages- 
ordnung standen, ist nur zulässig, wenn die Mehrzahl der anwesenden Mitglieder damit ein- 
derstanden ist. 
5 18. Der Vorsteher des Bezirksamts kann den Bezirksrat zu einer Sitzung einladen, so 
oft nach seiner Ansicht ein Bedürfnis vorliegt. 
Er muß ihn berufen zur Beratung der im § 2 bezeichneten Angelegenheiten. 
Der Vorsteher des Bezirks ist ferner verpflichtet, den Bezirksrat binnen einem Monat 
zu einer Sitzung einzuladen, falls dies von zwei Mitgliedern schriftlich und unter Angabe der An- 
gelegenheiten, über die beraten werden soll, beantragt wird. Der Vorsteher des Bezirks ist nicht 
befugt, einem derartigen Antrage stattzugeben, wenn die Angelegenheiten, die beraten werden sollen, 
nicht zur Zuständigkeit des Bezirksrats gehören (vgl. § 2). 
§ 19. In dringenden Fällen genügt die Einladung zweier am Sitze des Bezirksamts 
oder in dessen nächster Nähe amwesenden Mitglieder oder ihrer Stellvertreter. In solchen Fällen ist 
den Mitgliedern, deren Einladung nicht erfolgt ist, das Protokoll (§ 21) abschriftlich mitzuteilen. 
5* 20. Der Vorsteher des Bezirksamts leitet die Verhandlungen des Bezirksrats, er eröffnet 
und schließt dessen Sitzungen. 
Der Bezirksrat kann nur beraten, wenn außer dem Vorsteher des Bezirksamts wenigstens 
zwei Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. 
Findet bei Abstimmungen Stimmengleichheit statt, so gibt die Stimme des Vorsitzenden 
den Ausschlag. s 
§ 21. Über die Verhandlung des Bezirksrats ist in jeder Sitzung ein Protokoll aufzunehmen 
und von dem Vorsitzenden und einem gewählten Mitgliede zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in 
der nächsten Sitzung des Bezirksrats zu verlesen. Abschrift jedes Protokolls ist dem Gouvernement 
einzureichen. 
§ 22. Der Bezirksrat kann die Geheimhaltung von Verhandlungen beschließen. 
#§ 23. Bei Bezirksämtern, in deren Gebiet weniger als 30 männliche deutsche Reichs- 
angehörige im Alter von mindestens 25 Jahren ihren Wohnsitz haben, kann der Gouverneur einen 
aus dem Vorsteher des Bezirksamts und zwei aus der Zahl der wählbaren Personen ernannten 
Mitgliedern bestehenden Bezirksrat einsetzen. 
5 24. Das Amt der Mitglieder des Bezirksmts ist ein Ehrenamt.
	        
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