W 687 20
Rflichten sich aber, die getroffenen Maßregeln
unverzüglich einander mitzuteilen.
7. Das Abkommen tritt am 1. Dezember 1911
im Kraft.
Das Abkommen wird für die Dauer von drei
Jahren abgeschlossen und gilt so lange jedesmal
als für ein Jahr erneuert, als es nicht sechs
Nonate vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist von
einer Seite gekündigt wird.
In doppelter Ausfertigung vollzogen zu Berlin,
den 17. August 1911.
(L. S.) gez. v. Kiderlen-Waechter.
(L. S.) gez. W. E. Goschen.
undertake to communicate to one another
without delay the terms of any restrictions
so imposed.
7. This Agreement comes into force on
December 1, 1911.
This Agreement is concluded for a term
of three years, and it will remain in force
automatically for further periods of one Fear
until denounced by one of the parties six
months before the expiration of that year.
Done in duplicate at Berlin, the 17t# August
1911.
(L. S.) gez. v. Kiderlen-Waechter.
(L. S.) gez. W. E. Goschen.
Rusführungsbestimmungen des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Verordnung
es Reichskonzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Kpotheken in den
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika,
vom 12. Januar 1911.7)
Vom 27. Juni 1911.
· AufGrundder§§7,8,9,10,11,12,13und14derVerordnungdesReichskanzlersusIv.
wird hierdurch bestimmt, was folgt:
Napitel 1. Hausapothehen, Verechnung der Krzneipreise, Abgabe starkwirkender Krzneimittel,
Einführung des deutschen Krzneibuches V. Kusgabe.
4 Artikel 1. Hausapotheken.
§ 1. Der Weiterbetrieb der zurzeit bei Missionen bestehenden Hausapotheken wird bis auf
weiteres auch an solchen Orten gestattet, an denen sich eine Voll= oder Zweigapotheke befindet.
5 2. Die zum Betriebe von Hausapotheken gemäß § 7 der Reichskanzlerverordnung er-
sorderliche schriftliche Erlaubnis des Gouverneurs ist für sämtliche derartige Apotheken bis zum
1. Jannar 1912 einzuholen, und zwar unter Angabe der Persönlichkeit, die zur Abgabe von Arznei-
mitteln ermächtigt zu werden wünscht.
§ 3. Gemäß § 7 der Reichskanzlerverordnung müssen seitens der Hausapotheken alle
Arzneimittel aus Apotheken des Schutzgebiets bezogen werden, die nicht in den auf Grund des § 11
er Reichskanzlerverordnung erlassenen Bestimmungen, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb
er Apotheken, dem freien Verkehr überlassen sind.
Sämtliche Arzneimittel müssen den Vorschriften des deutschen Arzneibuches entsprechen.
Den Hauspotheken der Missionen wird jedoch bis auf weiteres gestattet, etwa bisher ver-
wendete Arzneimittel ausländischer Herkunft unter Beibehaltung der früheren Bezugsquelle in ihren
Polikliniken fernerhin zu gebrauchen, auch wenn diese Zubereitungen den Anforderungen des deutschen
Arzneibuches nicht völlig entsprechen, aber nicht Mittel enthalten, die dem freien Verkehr entzogen sind.
§ 4. Die in bereits bestehenden Hausapotheken zurzeit vorhandenen Arzneimittel, die den
Anforderungen des deutschen Arzneibuches nicht genügen, dürfen bis zum 31. Dezember 1912 ver-
wendet werden.
* Artikel 2. Berechnung der Arzneipreise.
§ 1. Für die Berechnung von Arzneien und sonstigen Zubereitungen ist die jeweils im
Deutschen Reiche geltende Arzneitaxe mit einem Aufschlage von 100 v. H. zugrunde zu legen. Für
die Anfertigung von Medikamenten in der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens darf ein
Aufschlag bis zu 200 v. H. genommen werden.
#& 2. Die Berechnung von fertig aus Deutschland bezogenen bzw. fabrikmäßig hier im
Lande hergestellten Arzneimitteltabletten sowie anderer Mittel, für die Preise in der Taxe nicht be-
Bgl. „D. Kol. Bl.= 1911, S. 41 f.