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sonders ausgeworfen sind, hat in folgender Weise zu geschehen: Unter Zugrundelegung der Engros-
Einkaufspreise ist gemäß der in der Taxe aufgeführten Grundsätze für die Berechnung der Arznei-
mittelpreise ein den Taxbestimmungen entsprechender Preis festzustellen und durch Hinzurechnung
des zulässigen Aufschlages der Verkaufspreis zu ermitteln.
Bei Abgabe von Tabletten hat diese Art der Preisfestsetzung, d. h. ohne Anrechnung von
Rezepturkosten, immer zu erfolgen, wenn es sich um Dispensation von 50 oder mehr Tabletten
gleicher Art auf einmal handelt.
Kleinere Mengen dürfen nach den Grundsätzen für die Berechnung der Arzneipreise
berechnet werden.
5* 3. Für Chinintabletten und Thymoltabletten ist bis auf weiteres nur ein Aufschlag von
50 v. H. erlaubt.
§ 4. Bei Abgabe von Arzneimitteln an Eingeborenen-Polikliniken ist stets höchstens ein
Aufschlag von 50 v. H. zulässig.
Artikel 3. Abgabe starkwirkender Arzneimittel.
§ 1. Die Vorschriften, betreffend Abgabe starkwirkender Arzneimittel sowie die Beschaffenheit
und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken (vom 13. Mai 1896 und
22. März 1898), treten gemäß der Reichskanzlerverordnung in Kraft, jedoch mit der Ausnahme,
daß zur Erleichterung des Arzneimittelverkehrs folgende häufig gebrauchte starkwirkende Arzneimittel
seitens der Voll= oder Zweigapotheken bis auf weiteres auch ohne ärztliche Verordnung an Europäer
und diesen Gleichgestellte abgegeben werden dürfen.
Acidum tannicum eum Opio. . . . iin Tabletten
Hydrargyrum chloratum .....
Hydrargyrumbjchloratum.
Migraenin (oder Ersatz)
Natrium salichlieum ..
Pulvislpecaouanhaeopiatus......
Pyrazolonum phenyldimethylicum (Antipyrin)
Suloaaaaa
Sublimattabletten dürfen jedoch nur gegen Giftschein verabfolgt werden.
§* 2. Auf eine genaue und sorgfältige Bezeichnung der genannten Arzneimittel ist bei der
Abgabe besonderes Gewicht zu legen.
Artikel 4. Einführung des deutschen Arzneibuches V. Ausgabe.
§ 1. Zur Anschaffung der nach dem neuen Arzneibuche erforderlichen Wage und des
Mikroskopes wird eine Frist bis zum 31. Dezember 1912 festgesetzt.
§ 2. Arzneimittel, die bei dem Inkrafttreten der 5. Ausgabe des Deutschen Arzneibuches
in den Apotheken vorhanden sind, aber den neuen Anforderungen noch nicht entsprechen, dürfen bis
zum 31. Dezember 1912 vorrätig gehalten und verabfolgt werden.
§ 3. Die in der 5. Ausgabe des Deutschen Arzneibuches neu eingeführten Bezeichnungen
der Arzneimittel sind auf den Behältnissen in allen Apothekenräumen spätestens bis zum 31. De-
zember 1914 herzustellen.
§ 4. Die auf Grund der Vorschriften über die Abgabe starkwirkender Arzneimittel sowie
die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken (Bundesrats-
beschluß vom 13. Mai 1896) erforderlichen Aufschriften auf den Behälmissen für solche Arzneimittel,
die in der 5. Ausgabe des Arzneibuches in den Verzeichnissen der vorsichtig (Tabelle C) oder sehr
vorsichtig (Tabelle B) aufzubewahrenden Mittel aufgeführt sind, müssen in den vorgeschriebenen
Farben längstens bis zum 31. Dezember 1912 angebracht sein.
§ 5. In bestehenden Apotheken dürfen die Gefäße der Reagentien, die die bisher Übliche
Bezeichnung des Reagens mit den lateinischen Namen tragen, bis auf weiteres beibehalten werden.
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Napitel 2. Bestimmungen über Einrichtung und den Vetrieb von Kpothehen (Apothehenbetriebsordnung).
Artikel 5. Einrichtung.
§ 1. Eine Apotheke soll aus folgenden Räumen bestehen:
1. der in der Regel im Erdgeschosse befindlichen Offizin,
2. den Räumen zur Aufbewahrung der vorrätigen Arzneimittel,
3. dem Laboratorium.