Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Kasten untergebracht werden. Eine bezeichnete Wage für Jodoformium ist außerhalb dieses Be- 
hältnisses gesondert aufzubewahren. 
§ 15. Die Standgefäße und Schiebekästen sind in Gruppen alphabetisch übersichtlich zu ordnen. 
2. Die Räume zur Aufbewahrung der vorrätigen Arzneimittel. 
§ 16. Die Vorratsräume sollen hell, leicht lüftbar und mit einfachen Warengestellen sowie 
den erforderlichen Wagen und Gewichten ausgestattet sein. Schiebekästen müssen aus geruchlosem 
Holz gefertigt sein, in vollen Füllungen laufen oder Staubdeckel haben. , 
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Vorschriften in § 10 und 11 über die Absonderung 
der vorsichtig aufzubewahrenden Mittel sind die Räume ordentlich und sauber zu halten. 
§* 17. Mittel der Tabelle B des Arzneibuches sind in der Giftkammer aufzubewahren. 
Diese soll sich in einem der Vorratsräume befinden und eine durchbrochene oder feste Umwährung 
haben, welche außer der Zeit der Benutzung stets verschlossen zu halten ist. Sie muß durch Tages- 
licht gut erhellt und so geräumig sein, daß ein erwachsener Mensch sich zum Abwägen der Gifte frei 
darin bewegen kann. Die Eingangstür ist an der Außenfläche auf schwarzem Grunde in weißer 
Schrift mit der Bezeichnung „GEift“ oder „Tab. B“ oder „Venena“ zu versehen. 
In der Giftkammer ist der mit dem erforderlichen Arbeitstische (Dispensierplatte) versehene 
Giftschrank aufzustellen, dessen Tür in gleicher Weise wie die Eingangstür zur Giftkammer zu be- 
zeichnen und außer der Zeit der Benutzung stets verschlossen zu halten ist. In dem Giftschranke 
müssen sich die im § 10 erwähnten drei oder vier verschlossenen und an den Türen entsprechend 
bezeichneten Abteilungen für die Vorräte der sehr vorsichtig aufzubewahrenden Mittel befinden. Die 
im § 10 bezeichneten Geräte müssen auch hier vorhanden sein. 
Wo die Verhältnisse die Anlage der Giftkammer in dem Vorratsraume nicht gestatten, darf 
ein anderer, sicher und wenn möglich neben dem Vorratsraume belegener, von den Wohnräumen 
und Wirtschaftsgelassen völlig getrennter Raum dazu benutzt werden. 
Sollten vorübergehend größere Mengen zubereiteter Gifte gebraucht werden, so können die- 
selben in dichten und fest verschlossenen Behältnissen auch außerhalb des Schrankes in der Giftkammer 
mit den zur Herstellung solcher Giftmischungen dienenden Gefäßen usw. aufgestellt werden. 
Der Schlüssel zum Giftschranke ist zuverlässig aufzubewahren. 
Ist der Bedarf an Gift so gering, daß der gesamte Vorrat in dem Giftbehältnis der Offizin 
aufbewahrt werden kann, so ist eine besondere Giftkammer nicht erforderlich. 
Der Phosphor muß unter Wasser, in einer mit Glasstöpsel verschlossenen, bezeichneten 
Flasche, welche in Sand oder Asbest in einer außen lackierten, bezeichneten Eisenblechkapsel steht, 
aufbewahrt und nebst allen Phosphorzubereitungen in einer Mauernische, welche mittels einer eisernen 
oder mit Eisenblech beschlagenen, bezeichneten Tür verschlossen ist, oder in einem eisernen Schranke 
oder in einer anderen, gleich feuersicheren Weise. unter Verschluß aufgestellt werden. 
3. Das Laboratorium. 
§ 18. Das Laboratorium soll nach Größe und Ausstattung dem Geschäftsbetriebe ent- 
sprechen, hell und leicht lüftbar, feuersicher, am Fußboden wasserdicht und mit feuerfester Decke 
versehen sein. 
Dasselbe muß mindestens mit einer kleinen Dampfkoch= und Dampfdestillations-Vorrichtung 
nebst erforderlichen Ausrüstungsgegenständen und einem Trockenschrank sowie mit den erforderlichen 
agen und Gewichten ausgestattet sein. 
Der Trockenschrank kann auch an einem anderen Orte aufgestellt werden, muß dann aber 
verschließbar sein und den sonstigen Vorschriften entsprechen. 
Die in dem Arzneibuche zur Prüfung der Arzneimittel vorgeschriebenen Reagentien und 
maßanalytischen Lösungen nebst den dazugehörigen Geräten, nämlich mindestens: 
ein Meßkolben zu 1 1, 
ein Meßkolben zu 500 cem, 
ein Meßkolben zu 100 cem Inhalt, 
ein Kölbchen zu 50 cem Inhalt mit engem, in ½10 cem geteiltem Hals, 
vier Vollpipetten von 5, 10, 20, 25 cem, 
zwei Meßpipetten zu 5 und 10 cem Inhalt, in ½10 abgeteilt, 
zwei Büretten zu 25 bis 50 cem Inhalt, in 1/10 cem abgeteilt, mit Glasverschluß ver- 
sehen, nebst Stativ, 
  
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