Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Es ist nicht gestattet, ohne Einverständnis des Arztes für ein verschriebenes Arzneimittel ein 
anderes zu verwenden. 
· §8.Arzneien,welchenichtvonapprobiertenArzten,Tie-:ärztenundZahnärztenver- 
schrieben sind, dürfen nur dann angefertigt werden, wenn sie lediglich aus solchen Mitteln bestehen, 
die auch im Handverkauf abgegeben werden dürfen. 
5 9. Die in den Apotheken befindlichen ärztlichen Verordnungen dürfen anderen Personen 
als dem verordnenden Arzte, dem Kranken und dessen Beauftragten oder anläßlich einer Revision 
dem bevollmächtigten Medizinalbeamten weder gezeigt, noch in Ur= oder Abschrift verabfolgt werden. 
Artikel 7. Personal. 
§5 1. Der Apothekenvorstand ist verpflichtet, den Eintritt und den Abgang jedes Gehilfen 
unter Beifügung des Gehilfenzeugnisses oder der Approbation und bei der Entlassung des Entlassungs- 
zeugnisses behufs amtlicher Beglaubigung desselben, dem Medizinalreferenten gleich nach dem Eintritt 
oder beim Abgang anzuzeigen. 
Anderes als das beim Gouvernement angemeldete Personal darf in den Apotheken nicht 
beschäftigt werden. 
Artikel 8. Zweig= und Hausapotheken. 
§ 1. Für eine Zweigapotheke genügt eine vorschriftsmäßig, entsprechend den örtlichen 
Verhältnissen eingerichtete Offizin mit einem Vorratsraum, in welchem auch kleinere Arbeiten vor- 
genommen werden können. 
§ 2. Bezieht der Vorstand der Zweigapotheke die erforderlichen Arzneimittel direkt aus 
Deutschland, so ist er für die Beschaffenheit und Güte derselben verantwortlich. In diesem Falle 
müssen in der Zweigapotheke, die vom Arzneibuch zur Prüfung der Arzneimittel vorgeschriebenen 
Leagentien und maßanalytischen Lösungen nebst den dazugehörigen Geräten (Artikel 5 § 18) vor- 
anden sein. 
Wird der Bedarf an Arzneimitteln für die Zweigapotheke aber ausschließlich durch die 
Mutter- (Voll-) Apotheke gedeckt, so sind die erwähnten Einrichtungen zur Prüfung der Arzneimittel 
nicht erforderlich, weil dann der Leiter der Vollapotheke für die Güte der gelieferten Arzneiwaren 
berantwortlich ist. 
§ 3. Die Erlaubnis zum Betriebe einer Zweigapotheke erlischt mit dem Zeitpunkte der 
Eröffnung einer Vollapothele am gleichen Ort ohne Entschädigung. 
5 4. Für Hausapotheken ist in einem hellen Raume ein verschließbarer Schrank aufzu- 
stellen, der die dem Arzneibuch entsprechende Absonderung der vorsichtig bzw. sehr vorsichtig 
aufzubewahrenden Mittel von den indifferenten Arzneistoffen ermöglicht; außerdem müssen sich hier 
befinden: das erforderliche Arbeitsgerät an präzisierten Wagen und Gewichten, Mörsern usw. 
Gelangen jedoch nur Arzneimittel zur Abgabe, die in fertig dosiertem Zustande bezogen 
werden (Tabletten, Kapseln, Pillen), so ist das angeführte Arbeitsgerät nicht erforderlich. 
Ferner müssen das deutsche Arzneibuch, die Genehmigung zum Halten einer Hausapotheke, 
die Apothekenbetriebsordnung, das Belagbuch über den Einkauf der Arzneimittel, und sofern Mittel 
gegen Entschädigung an Dritte abgegeben werden, die Arzneitaxe und ein Tagebuch zum Eintragen 
der Verordnungen nebst deren Taxpreisen vorhanden sein. 
Die in den Hausapotheken vorhandenen Arzneimittel müssen den Vorschriften des deutschen 
Arzneibuches entsprechen, soweit nicht in Artikel 1 5 3 Ausnahmen zugelassen sind. 
Napitel 3. Bestimmungen betr. die amtliche Vesichtigung der Kpothehen. 
Artikel 9. Allgemeines. 
§ 1. Die nach § 12 der Reichskanzlerverordnung vom 12. Januar 1911 vorgeschriebenen 
Apothekenbesichtigungen werden durch den zuständigen Regierungsapotheker ausgeführt. 
Der Gouverneur erteilt ihm zur Vornahme der Besichtigungen eine schriftliche Ermächtigung 
für den dreijährigen oder längeren Zeitraum. 
8§ 2. Allgemeine Musterungen der Apotheken, namentlich hinsichtlich der Ordnung und 
Sauberkeit in den Räumen, können auf Anweisung des Gouverneurs durch den zuständigen Re- 
gierungsarzt abgehalten werden. 
§5 3. Der jeweilige Medizinalreferent ist bei dienstlicher Anwesenheit an einem Orte zur 
Vornahme solcher Musterungen ohne weiteres befugt.
	        
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