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Verordnung des Souverneurs von Deutsch-Südwestafrika zur Ergänzung der
Verordnung, betr. die Kbwehr des Ostküsftenfiebers, vom 12. Oktober 1910.
Vom 22. Juni 1911.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und § 5
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schupgebieten Afrikas und der Südsee, vom
27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit für das südwestafrikanische Schutzgebiet ver-
ordnet, was salee
Art. Im § 1 der Verordnung, betreffend die Abwehr des Ostküstenfiebers, vom
12. Oktober islin wird hinter „Angola“ folgendes eingefügt:
„sowie dem Ambolande und dem östlich davon und nördlich der Linie 18° 307“ südlicher
Breite (Verlängerung der Südgrenze des Ambolands ostwärts bis zur Landesgrenze) gelegenen Teile
des Schutzgebiets.“
Art. 2. Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft.
Windhnk, den 22. Juni 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Ausführungsbestimmungen des Couverneurs von Deutsch-Meuguinea zu der Verordnung
des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Kpotheken in den Schutz-
gLebieten Afrikas und der Südsee, mit Kusnahme von Deutsch-Südwestafrika,
vom 12. Januar 1911.
Vom 28. April 1911.
Zu § 7 der Verordnung.
§ 1. Als Apotheken im Sinne des letzten Absatzes des § 7 der Verordnung gelten bis
zur Errichtung einer staatlich konzessionierten Apotheke die amtlichen Apotheken in Rabaul, Herberts-
höhe, Kaewieng, Jaluit, Ponape, Jap, Saipan, sowie die Apotheke der Neuguinea-Kompagnie in
Friedrich-Wilhelmshafen, solange sie unter Aussicht eines Regierungsarztes steht.
Zu § 9 der Verordnung.
5§ 2. Bis auf weiteres gelten die für den Betrieb der bestehenden Apotheken vorhandenen
Baulichkeiten und Einrichtungen als ausreichend.
Zu § 10 der Verordnung.
§ 3. Für die Berechnung der Arzneien und Zubereitungen usw., die dem freien Verkehr
entzogen sind (§ 4 und folgende dieser Ausführungsbestimmungen), ist vom 1. Januar 1912 an die
jeweils im Deutschen Reiche geltende Arzneitaxe mit einem Zuschlag von 25 v. H. zugrunde zu legen.
Für die Anfertigung und Abgabe an Eingeborenen= Polikliniken ist ein Zuschlag von 10 v. H.
zu der heimischen Taxe zu berechnen. Welche Einrichtungen im Einzelfalle als Eingeborenen-Polikliniken
anzusehen sind, entscheidet der Gorwerneur.
Zu § 11 der Verordnung.
§ 4. Von den im Verzeichnis B (siehe unten) der „Kaiserlichen Verordnung vom 22. Ok-
tober 1901, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln“ aufgeführten Arzneien und Zubereitungen usw.
sind die nachstehend genannten zum freien Verkehr zugelassen:
Aluminium acetico-tartarieum — Essigweinsaures Aluminium.
Aqua vulneraria spirituosa — Weiße Arquebusade.
Bismutum subgallieum — Basisches Wismutgallat, Dermatol, als Ersatz für Jodoform.
Chininum — Chinin. %
Kalium jodatum — Jodkali.
Oleum Sinapis — Senföl.
Pyrazolonum phenyldimethyliceum — Antipyrin.
Vasogenum et ejus praeparata — Vasogen und dessen Präparate.