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jahr eine Zunahme um 43,5 v. H. Die Witterungs-
bedingungen sind für die Frühsaat im allgemeinen
günstig gewesen. Stellenweise wurde eini iger nselten-
schaden gemeldet. Die Aussaat der Spätsaat hat
Fomüeiche - gemacht, doch hat man in Orissa
noch nicht damit begonnen. Die Aussichten der stehenden
Ernte werden im allgemeinen als günstige bezeichmet.
Aus dem östlichen Bengalen und Assam
(0,4 v. ddoc wird die mit Baumwolle bestellte Fläche
auf 101 000 Acres angegeben, gegen 99 000 Acres im
Vorjahre. Stellenweise fielen zu reichliche Regen, doch
sind die Aussichten günstige.
Für die nordwestliche Wrengerovant. v. H.)
ist die bestellte Fläche zu 45 000 Acres gemeldet worden
gegen 33 000 eleres nach der Schlußschätzung im Vor-
. tigen Märzregen gestatteten ausgedehnte
Frühhsaaten ans unbewässertem Terrain, dagegen blieben
die Worl# und Mairegen alsemenn aus
Ajmer Merwara v. H.). Die mit Feüh=
baumihdle biöher besteute. H wird auf 18 000 Acr
geschätzt, d. s. 25 v. H. weniger als im Vorjahre. —*
allgemeine Stand der Ernte ist ziemlich gut.
Hyderabad (14,6 v. (9 gibt die gesamte mit
früher Cthauffe Banhnwolle estellte Fläche zu 2 509 000
Acres an gegen 2 833 000 Acres im Vorjahre, woraus
sich eine Abnahme um 11,4 v. H. ergibt. Der Stand
der Saaten ist zurzeit im allgemeinen ziemlich gut.
Najputana (1,9 v. H.) Die bestellte Fläche wird,
soweit Berichte vorliegen, zu- 40% 000 Acres gemeldet
Acres im Vorjahre. Die Saaten sind
stellenweise infolge Regenmenigels vertrocknet.
Für Mysore (0,4 v. H.) wird die mit früher
Vaunzwolle Eur dahin besäte Fläche auf 6000 Acres
angegeben gegen 12 000 Acres im Vorjahre. Die
Aussaat hat stellenweise iufolge Regenmangels noch
nicht begonnen.
Zentralindien (4,9 v. H.) meldet eine Anbau-
fläche von 1 147 000 Acres gegen 1 285 000 Acres im
Vorjahre.
Stand der ägvptischen Baumwollernte im August 1911.
In Unterägypten war die Witterung im
August den Baumwollpflanzen günstig, die infolge-
dessen normale Fortschritte gemacht haben. Würmer
haben sich während des Monats in einigen Di-
strikten gezeigt, haben aber keinen bedeutenden
Schaden verursacht. Einige Tage gab es leichte
Nebel, die aber bis jetzt dem Vernehmen nach
unschädlich waren. Wenn auch reichlich Wasser
vorhanden war, haben die Pflanzer davon nur
mäßigen Gebrauch gemacht zum Vorteil der
Pflanzen. Die erste Pflücke wird gegen Ende
September, ungefähr zehn Tage später als im
vergangenen Jahre, beginnen.
In Oberägypten und Fayoum ist der
Stand der Pflanzen zufriedenstellend. Es haben
sich nur wenige Würmer und keine Nebel gezeigt;
folglich wird der Schaden von dieser Seite nur
ein geringer sein. Die erste Pflücke wird allge-
mein in einigen Tagen beginnen und ist anschei-
nend zufriedenstellend.
(Bericht der Alexandria Gencral Produce Association
vom 4. September 1911.)
gestiegen.
Der Fissaboner Kahaomarkt im Ruguft 1911.7)
Dem Gange des Weltmarktes entsprechend ist
auch in Lissabon im August der Preis für Kakao
Ende des Monats wurden 4000 Reis
für feinen S. Thomé-Kakao bezahlt. Der Aus-
stand der Dockarbeiter und der Leichterführer hat
in der letzten Woche des Monats eine vollständige
Stockung des Geschäfts herbeigeführt, da weder
Verschiffungen gemacht noch auch die einkommen-
den Dampfer gelöscht werden können.
Im August 1911 (und 1910) betrug die Zu-
fuhr 13807 (26790), die Ausfuhr 37 515 (37 439),
der Vorrat am 31. 51 359 (119 358) Sack.
(Bericht bes, Paiiserl. Konsulats in Lissabon
* September 1911.)
Die Rusbeutung von Bergwerken im Ratangogeblet
(Belgisch-Kongo)."“)
Bis zu Anfang dieses Jahres waren das Schürfen
und der Bergbau nur den Gesellschaften und den
Privaten gestattet, die mit dem „Comité Spéeecial“
irgendeine besondere diesbezügliche Abmachung
getroffen hatten. Dies erregte viel Unzufriedenheit
und führte dazu, daß in der bisherigen Weise
nicht weiter gearbeitet werden konnte und daß
ein regelrechtes Berggesetz möglichst bald aus-
gearbeitet werden mußte.
Dieses Gesetz ist durch Königliches Dekret vom
16. Dezember 1910 erlassen worden und am
15. Januar 1911 in Kraft getreten.
Das Gesetz gilt ausschließlich für das Katanga-
gebiet und nicht für die übrige Kolonie. Die
Eingeborenen, die Bergwerksbetrieb ausüben, be-
halten ihre bisherigen Rechte.
Das Gesetz bezieht sich auf folgende Materialien:
1. Alle mineralischen Substanzen, die infolge
ihres Gehalts an Metallen von Wert sind.
2. Alle mineralischen Substanzen, die infolge
ihres Gehalts an Schwefel und Phosphor von
Wert sind.
3. Alle fossilen, brennbaren oder bituminösen
Substanzen.
4. Steinsalz, metallische Salze und Salzquellen.
5. Diamanten und andere Edelsteine.
In einer Erläuterung hierzu werden als zur
ersten Gruppe gehörig aufgeführt: Gold, Silber,
Platin, Palladium, Iridium und Radium, welche
sämtlich als Edelmetalle bezeichnet werden. Dann
folgen: Quecksilber, Kupfer, Blei, Zink, Kadmium,
Eisen, Mangan, Chrom, Zinn, Wismut, Kobalt,
Nickel, Tungstein, Antimon, Arsen, Molyödän.
*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1911, Nr. 17, S. 638.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1911, Nr. 3, S. 97.