W 720 20
Im Falle des Todes des Inhabers eines
speziellen Schürfscheins gehen seine Rechte auf
seine Erben über, doch müssen diese dem „Comité“
innerhalb sechs Monate mitteilen, daß sie die
Erbschaft antreten wollen. Andernfalls verfällt
das Schürfrecht.
Für ausgeführte Arbeiten usw. wird in keinem
Falle Entschädigung gewährt.
Der Inhaber eines speziellen Schürsscheins,
der zum regelrechten Abbau der gefundenen
Mineralien übergehen will, hat einen Bergbau-
schein (permis d'exploitation) zu lösen.
Eine Aktiengesellschaft kann einen solchen nur
lösen, wenn ihre Statuten zuvor vom „Comité
Spéeial“ gutgeheißen worden sind. Diese Gut-
heißung erfolgt nur unter gewissen Bedingungen,
von denen die hauptsächlichsten, wie folgt, lauten:
Das einbezahlte Kapital muß genügend groß sein,
um einen ordnungsmäßigen Abbau der betreffenden
Mineralien zu gewährleisten. Das „Comité““ hat
das Recht, einen Vertrauensmann zu ernennen,
der bei allen Sitzungen des Direktoriums und
Aufsichtsrats Sitz und beratende Stimme hat,
alle Protokolle erhält und Einsicht in alle Papiere
hat. Der Vertrauensmann hat auch ein Anrecht
auf angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit.
Das „Comité Spéecial“ erhält 33 v. H. aller
Aktien des ursprünglichen Kapitals und etwaiger
Kapitalserhöhungen. Diese Aktien haben als voll
aufbezahlt zu gelten. Das „Comité“ hat schließlich
noch das Recht, 20 v. H. des ursprünglichen Ka-
pitals oder irgendeiner Kapitalserhöhung zu
zeichnen. Dieses Recht ist nicht auf Dritte, mit
alleiniger Ausnahme der Regierung der Kap-
kolonie, übertragbar. «
Bei der Lösung eines Bergbauscheins ist ein
Grubenfeld abzustecken, das die Form eines in
dem ursprünglichen Kreis enthaltenen Rechtecks
hat. Es ist durch eine genügende Anzahl von
Eck= und Seitenpfosten kenntlich zu machen.
Der Antrag auf Erteilung eines Bergbau-
scheins ist schriftlich einzureichen, und es muß
innerhalb zweier Monate nachgewiesen werden,
daß der Antragsteller über genügende Mittel zum
Beginn des regelrechten Bergbaues verfügt.
Der Inhaber eines Bergbauscheins kann weder
diesen noch die betreffende Grube, weder sein
Bergwerksmaterial noch seine Anlagen usw. an
andere abtreten, verkaufen, verpachten oder sonstwie
übertragen, ohne die vorherige schriftliche Er-
mächtigung des „Comité Special“ erhalten zu
haben.
Für die UÜbertragung eines Bergbauscheins
an andere sind die gleichen Umschreibegebühren
zu entrichten, wie im Falle der Übertragung eines
speziellen Schürsscheins.
Nach Ablauf eines Jahres, vom Datum des
Bergbauscheins an gerechnet, hat der Inhaber
dem „Comité Spéecial“ eine regelmäßige Abgabe
zu entrichten. Diese beträgt im Falle des Ab-
baues von Edelmerallen und Edelsteinen 5 v. H.
vom Bruttoertrag der Grube, aber nicht weniger
als 50 Frs. jährlich pro Hektar. Bei allen
anderen Mineralien beträgt sie 1 v. H. des Er-
trags und mindestens 50 Centimes jährlich pro
Hektar des Grubenfeldes.
Die Abgabe wird vierteljährlich festgestellt und
für jedes Vierteljahr postnumerando bezahlt. Die
erste vierteljährliche Mindestabgabe muß jedoch
sofort nach Erteilung des Bergbauscheins hinter-
legt werden und verbleibt beim „Comité Specia!“
bis zur Betriebseinstellung der Grube. Bleibt
der Inhaber des Scheins mit seinen vierteljähr=
lichen Abgaben im Rückstand und müssen diese
durch zwangsweisen Verkauf der Grube usw. bei-
getrieben werden, so verfällt die hinterlegte Summe
dem „Comité Spéeial“. »
Außer der vorgenannten Abgabe hat der In-
haber des Bergbauscheins dem „Comite“ in dem
Monat, der dem Ende des Geschäftsjahres folgt,
33 v. H. seines Nettogewinns zu entrichten. Der
Nettogewinn ergibt sich aus dem Ertrage der
Bergarbeit, wie Förderung, Erzaufbereitung usw.,
abzüglich der Arbeitskosten, der allgemeinen Un-
kosten und der Abschreibungen.
Auf Aktiengesellschaften findet diese Bestimmung
keine Anwendung, da die Überlassung von 33 v. H.
der Aktien an die Stelle der jährlichen Abgabe
von 33 v. H. des Reingewinns tritt.
Gerät der Inhaber des Bergbauscheins mit
seinen Abgaben in Rückstand, so wird er vom
„Comité“ aufgefordert, seinen Verpflichtungen
innerhalb dreier Monate nachzukommen. Geschieht
dies nicht, so verfällt der Bergbauschein. Rück-
ständige Abgaben tragen vom Fälligkeitstage an
einen jährlichen Zins von 6 v. H.
Der Inhaber eines Bergbauscheins ist ver-
pflichtet, innerhalb zweier Jahre das Bergwerk
in regelmäßigem Betrieb zu haben, andernfalls
verfällt das Bergrecht. Das „Comité Spéeial“
kann die Frist verlängern, wenn seine technischen
Berater der Ansicht sind, daß die Grube Vor-
arbeiten nötig macht, die innerhalb zweier Jahre
nicht ausgeführt werden können.
Verliert der Inhaber des Bergbauscheins sein
Bergrecht aus einem der angegebenen Gründe,
so darf er weder Maschinen noch Apparate von
der Grube fortnehmen. Die Grube wird im Wege
der öffentlichen Ausschreibung meistbietend verkauft.
Von dem Erlöse werden zunächst die rückständigen
Abgaben sowie eine Buße von 5 Fr. pro Hektar
abgezogen. Der etwa verbleibende Überschuß wird