Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. 
Die Baumwollernte im Ferghonagebiet. 
Dem Baumwollkomitee an der Moskauer 
Börse ist von dem Börsenkomitee in Kokand die 
telegraphische Nachricht zugegangen, daß die Kon- 
ferenz des Börsenkomitees mit den Baumwoll- 
firmen stattgefunden hat; der Baumwollertrag in 
Ferghang wird folgendermaßen geschätzt: Im 
Namanganrayon gut, im Andishaner über dem 
Durchschnitt, im Margelaner und Kokander unter 
dem Durchschnitt. Der zu erwartende Ertrag an 
Faser in Ferghana wird auf 6¾ bis 7 Mill. 
Pud geschätzt. Die Schätzung der Klasse und des 
Faserstoffes hat die Konferenz als vorzeitig be- 
zeichnet, diese werden erst Ende September ge- 
schätzt werden können. Eine richtige Zufuhr wird 
erst um Mitte September erwartet. " 
(Nach der Torg. Prom. Gazeta vom 2./15. Sept. 1911.) 
“ —- 
Kahn-Ausfahr-augdekvomlnllmnlichenKepuhlllt, 
Januar bis Juli 1911.*) 
Jull 1911 Jannar bis Juli 1911 
Bestimmung k 3 r r 
Ver. St. von 
Amerika 1 459 878 285 709 7227 223 1416392 
Deutschland 1 509 507 297 481 5 853 488 1169849 
Frankreich 650 046 129 816 3 737 950 739 408 
And. Länder 91030 1 806 9334 1848 
  
Im Leuzen= 32628 461 714 762 16 827 945 3327497 
Im Vorjahr 2450 268 409 677 14 198 751 2427129 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats in 
San Domingo vom 28. August 1911.) 
  
à# r 1 1 1r%e.- #erc#. M ole#be 
Nach einer am 3. Juli 1911 in Kraft ge- 
tretenen Verordnung des Generalgouverneurs von 
Französisch-Aquatorial-Afrika vom 4. Oktober 1910 
unterliegen die in der nachstehenden Tabelle auf- 
geführten, in Französisch-Aquatorial-Afrika ver- 
brauchten Erzeugnisse jeden Ursprunges und jeder 
Herkunft, mögen sie dort eingeführt, geerntet oder 
hergestellt sein, einer Verbrauchsabgabe nach den 
in der Tabelle festgestellten Sätzen. Die Abgabe 
ist unabhängig von den Zöllen, von denen die 
nach Französisch-Aquatorial-Afrika eingeführten 
verbrauchsabgabenpflichtigen Erzeugnisse betroffen 
werden. Die Verbrauchsabgaben werden bei der 
Einfuhr von der Zollverwaltung berechnet und 
unter denselben Bedingungen und nach denselben 
Grundsätzen wie die Zölle erhoben. Die einzelnen 
im Verbrauchsabgabentarif aufgeführten Erzeugnisse 
können in Französisch-Aquatorial-Afrika nur über 
Orte an der Land= oder Seegrenze eingeführt 
) Vgl. „D. Kol. Bl.- 1011, S. 638. 
  
werden, wo ein ordnungsmäßig für den Handel 
geöffnetes Zollamt besteht. 
Hinsichtlich der den inneren Verbrauchsabgaben 
unterliegenden Waren wird die Einfuhr oder die 
versuchte Einfuhr nach Französisch -Aguatorial- 
Afrika unter falscher Anmeldung oder ohne An- 
meldung nach der in Kraft stehenden Zollgeseb- 
gebung verfolgt und bestraft. 
Tabelle zu der Verordnung vom 4. Oktober 
1910, betreffend die in Französisch-Aquatorial= 
Afrika zu erhebenden Verbrauchsabgaben# 
Abgal 
Abgabenpflichllge Waren rebugs n 
Zucker 1000 1g 10 
gereinigter 
Zucker 
Tabak in Blätten 100 kg 60 
" .- 
Fabrizierter Tabak, Zigarren, Zigaretten. in #n 2 
e 
Gewöhnlicher Wein von weniger als 120 8 
Gewöhnlicher Wein von 12 bis 160. 1Hl# 10 
Likör innd Schaumwein. . .. ulihj 20 
enn die verbrauchsabgaben- 
pflichtige Flüssigkeit in Flaschen vor- 
geführt wird und der genaue Inhalt 
nicht ermittelt werden kann, so können 
die Flaschen von iveniger als 1 Liter, 
aber von mehr als ½ Liter für 
1 Liter gerechnet werden. 
Bier, Apfelwein, Birnenmost und ähn- 
liche durch Gärung von Früchten. 
Getreide oder anderen einheimischen 
pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene 
etränkke P31f. 5 
alzz 100 kg 5 
Baumwollengewebe, roh oder gebleicht 100 ks 25 
. Reingewicht?) 
Baumwollengewebe, andere als rohe 
oder gebleichte. . -«)30 
5 Die verbrauchsabgabenpflich- 
tigen Gewebe sind solche in Stücken, 
mit Ausschluß der Kleider oder der 
enãähten Gegenstände. 
Schießpulver für Jagdzwecke oder für 
den Handel mit den Eingeborenen 
(pouckre de tranitc) 100 kg 200 
Neitgewiche) 
Geladene Patronen, Patronenhülsen 
mit Zündhütchen (douilles amorcées), „) 100 
nellfeuergewehre für Jagd= oder 9 
riegszwekkee . Stück“) 56 
Feuerwaffen aller Art für den Handel 
mitden Eingeborenen (armesdetrnite), 
Revolver und Zimmergewehre * 3) 
3) Waffen, Pulver und Munition, 
die durch den Staat eingeführt oder 
für seine Rechnung in der Kolonie 
hergestellt werden, oder solche, die 
zur gewöhnlichen. Ausrüstung der 
Offiziere und Beamten gehören, sind 
von der Abgabe befreit. 9 
Zündhölzer. .. ...Iook)1ot) 
Reingewicht 
4) Einschließlich der inneren Be- 
hälter aus Holz oder Pappe. 
(Nach einem Bericht des Kaiserl. Konsulats 
in Libreville.) 
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