Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Seereise dieselbe Pauschvergütung gezahlt, welche der Beamte für seine Person beziehen würde, wenn 
er während dieser Reise die Kolonialzulage erhält (zu vgl. § 4). 
#§* 6. Die nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes vorzunehmende Kürzung hat hinsichtlich der 
Familienmitglieder sowie der Dienstboten (§ 2 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und § 13 des Gesetzes) nur 
dann stattzusinden, wenn die Fahrpreisvergünstigungen auch für die Familienmitglieder und die 
Dienstboten gewährt worden sind. 
» §7.Dienachden§§3,4und5zubekechnendenPauschvcrgütungenfindnachoben 
so abzurunden, daß bei Teilung durch fünf sich volle Markbeträge ergeben. 
8. An Militärtransporte sind Beamte anzuschließen, wenn ihnen innerhalb des Trans- 
ports dienstliche Verrichtungen zufallen. Sie erhalten alsdann neben freier Beförderung im Transport 
eine Pauschal-Reiseentschädigung, die unter Zugrundelegung des Betrages der halben Auslands- 
tagegelder ohne Zuschlag für Nebenkosten für die durchschnittliche Dauer des Transports festzusetzen 
ist. Während der Reise auf gecharterten Dampfern, die lediglich Militärtransporten dienen, wird 
statt der Pauschal-Reiseentschädigung eine Vergütung in Höhe des dritten Teiles, für Beamte der 
Klasse VII der Hälfte der Auslandstagegelder in auf volle und halbe Mark abgerundeten Beträgen 
für jeden Tag der Transportdauer gewährt. Vergütungen für Zu= und Abgang sind neben diesen 
Entschädigungen nicht zuständig. 
Sollen andere Kolonialbeamte an militärische Transporte angeschlossen werden, so können 
darüber im Einzelfalle für die Ausreise die oberste Reichsbehörde (Reichs-Kolonialamt), für die 
Heimreise die Gouverneure Verfügung treffen. Die Vergütungen sind in diesem Falle dieselben, wie 
in Absatz 1 angegeben. 
§ 9. Die nach 8 11 Abs. 2 des Gesetzes den etatsmäßigen Kolonialbeamten bei der 
Ausreise und bei Versetzungen zwischen Schutzgebieten zu den allgemeinen Umzugskosten zu gewährenden 
Zuschläge werden wie folgt festgesetzt: 
für die Südsee-Schutzgebiete auaf. 150 v. H. 
. das südwestafrikanische Schutzgebiet af 100 v. H. 
die übrigen afrikanischen Schutzgebiete aauf 80 v. H. 
der im § 11 Abs. 1 des Gesetzes angegebenen Sätze. 
§ 10. Hinsichtlich der Dienst= und Versetzungsreisen innerhalb eines Schutzgebiets und der 
Fälle nur vorübergehender Berührung des Auslandes sowie der Reisen durch die dem Schutzgebiet 
benachbarten Länder verbleibt es einstweilen bei den bisher ergangenen Bestimmungen. 
§5 11. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1911 in Kraft. Auf Reisen, die vor 
dem 1. Oktober angetreten und an diesem Tage oder später beendet werden, sind sie nicht anzuwenden. 
Berlin, den 9. Oktober 1911. 
Der Reichskanzler. 
v. Bethmann Hollweg. 
Anlage. 
Verzeichnis der Beamten zu § 1 des Gesetzes, betreffend die Tagegelder, die Kuhrkosten und 
die Umzugskosten der Kolonialbeamten. Dom 7. September 19011. 
  
  
Tatis ase Kolonialbeamte 
es .. 
Gesehes der Zivilverwaltung der Militärverwaltung 
J. 
II. Die Gouverneure von Ostafrika, 
Südwestafrika, 
Kamerun. 
III. Die Gouverneure von Togo, 
Neuguinea, 
Samoa, 
Erste Referenten und Oberrichter. 
  
 
	        
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