Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Zur Verhängung von Arreststrafen sind das Reichs-Kolonialamt und der Gouverneur 
berechtigt. Der Gouverneur kann seine Befugnis mit Ermächtigung des Reichs-Kolonialamts an 
andere Behörden oder Beamte weiter übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 6. November 1911. 
gez. Wilhelm I. R. 
ggez. v. Bethmann Hollweg. 
Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Verbot der Einfuhr 
von BRindern und sonstigen 3weihufern. 
Vom 15. August 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird 
hiermit die Einfuhr von Rindern und Zweihufern aller Art aus sämtlichen Ländern Europas 
verboten. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden mit Geldstrafen bis zu 600 M oder 
mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Haft sowie mit Einziehung der eingeführten Tiere bestraft. 
Daressalam, den 15. August 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr von Rechenberg. 
Knkervorschrift für den Hafen von Rabaul. 
Vom 12. August 1911. 
Auf Grund von § 4 Ziffer 1 der Hafenordnung für Neuguinea vom 23. Januar 1911 
(Deutsches Kolonialblatt 1911, Nr. 9, S. 336ff.; Amtsblatt 1911, S. 10) wird folgendes bestimmt: 
1. Das Ankern vor der Lloydbrücke in einer Entfernung von weniger als 400 m in den 
Peilungen des Brückenkopfes rw. 50 Gr. über Ost bis rw. 117 Gr. sowie das Ankern zwischen der 
Brücke und der Kohlenhulk ist verboten. 
In der Peilung 50 Gr. sind der Brückenkopf und der Turm des Postgebäudes, in der 
Peilung 117 Gr. der Brückenkopf und eine am rechten Giebel des Lloyd-Bootschuppens errichtete 
Bake in Linie. 
2. Eine Linie in der Verlängerung der Lloydbrücke (etwa O—W) bildet die Grenze der 
Ankerplätze für Kriegs= und Handelsschiffe; für Kriegsschiffe südlich, für Handelsschiffe nördlich 
der Brücke. 
3. Der Platz innerhalb der 15 m- Linie bleibt Fahrzeugen vorbehalten. 
Die Schiffsfũhrer werden darauf hingewiesen, daß bei Zuwiderhandlungen gegen diese 
Vorschrift die in §5 12 der Hafenordnung für Neuguinea enthaltenen Strafbestimmungen An- 
wendung finden. 
Rabaul, den 12. August 1911. 
Der Kaiserliche Bezirksamtmann. 
Stuebel.
	        
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