Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W# 905 20 
gerufen, die im Verein mit dem Kriege zwischen 
Italien und der Türkei die Kauflust sehr herab- 
gemindert hat. 
Das Kaiserliche Konsulat in Cairo berichtet: 
Die hiesigen Handelsverhältnisse müssen zur Zeit 
(Ende Oktober 1911) zurückhaltend beurteilt wer- 
den. Es sind verschiedene Tatsachen, die zusammen- 
kommen, um hier eine sehr ungünstige wirtschaft- 
liche Lage zu schaffen: Zunächst der Ausfall an 
der Baumwollernte, wobei noch nicht feststeht, 
wie sich die Güte dieses Erzeugnisses gestalten 
wird. Sodann der selbstverschuldete Zusammen- 
bruch der „Bank of Egypt“, der die Kaufkraft 
so mancher einheimischen Kreise beträchtlich ge- 
schwächt hat, ferner die allgemeine Geldknappheit 
auch der anderen Banken, hervorgerufen durch 
die Zurückhaltung der Häuser in Europa, in 
Verbindung mit den Befürchtungen wegen des 
italienisch-türkischen Krieges und der Gefahr wei- 
terer Verwicklungen. 
Außenhandel #gyptens in den ersten neun 
Monaten 1911. 
Nach den amtlichen Ausweisen über den 
Handel Agyptens während der ersten neun Mo- 
nate 1911 bezifferte sich die Gesamteinfuhr auf 
19 778 001 LE. gegen 16 504 418 LE. im ent- 
sprechenden Zeitraume 1910, so daß sich eine 
Zunahme von 3 273 583 LE. ergibt. Die Ge- 
samtausfuhr bewertete sich in den ersten neun 
Monaten des laufenden Jahres auf 17 0391492LE., 
während sie in dem entsprechenden Zeitabschnitte 
des Jahres 1909 insgesamt 14209 634 LE. be- 
trug; es ist mithin bei ihr eine Zunahme von 
2829 515 LE. zu verzeichnen. 
Deutschland war an der Gesamteinfuhr 
Agyptens in den ersten neun Monaten des Jahres 
1911 (und 1910) mit 1 044 097 (900 459) LE. 
beteiligt, während sein Anteil an der Ausfuhr 
2 111 680 (1 810 874) LE. betrug. Eingeführt 
wurden aus Deutschland (Wert in 1000 LE.) in 
dem genannten Zeitraume des Jahres 1911 
hauptsächlich Hölzer und Kohlen (74,3), Farbstoffe 
und Farben (79,5), Textilwaren (221,5) sowie 
Metalle und Metallwaren (320,6); die Haupt- 
ausfuhrartikel nach Deutschland waren (Wert gleich- 
falls in 1000 LE.) Getreide, Gemüse, Mehl usw. 
(609,0) und Baumwolle und Textilwaren (1421,9). 
(Nach Bulletin Mensuel du Commerec Extérieur 
  
  
Algerien. 
Verkehrsbeschränkung für Absinth und 
ähnliche geistige Getränke. 
Eine Verordnung der Französischen Regierung 
verbietet vom 1. Januar 1912 ab in Algerien 
das Halten und Feilbieten von: 
1. Absinth und gleichartigen Getränken, ausge- 
nommen Anislikör, mit einem Weingeist- 
gehalte von weniger als 552; 
dem Absinth ähnlichen Anislikören mit einem 
Weingeistgehalte von weniger als 45°; 
Bitter (bitters, amers) und anderen mit 
Weingeist hergestellten abführenden Getränken 
mit einem Weingeistgehalte von weniger 
als 30%. 
Jedoch können die aufgeführten Getränke mit 
einem geringeren als den vorstehenden Weingeist- 
gehalten von Großhändlern und Fabrikanten unter 
der Bedingung der Ausfuhr hergestellt und ge- 
halten werden. 
Journal officich de la République Françnise.) 
Frankreich. 
Zollfreie Zulassung von Rindern aus den 
Gebieten am Senegal, am oberen Senegal 
und Niger sowie aus Französisch-Guinea. 
Gemäß Verordnung der Französischen Regie- 
rung vom 31. Oktober 1911 werden die Be- 
stimmungen der Verordnung vom 4. September 
1909, wonach die aus der Senegalkolonie und 
dem Gebiet am Ober-Senegal und Niger stammen- 
den Rinder bei ihrer Einfuhr nach Frankreich bis 
zu einer jedes Jahr durch Verordnung festzu- 
setzenden Anzahl zollfrei zugelassen werden können, 
auf Französisch-Guinea ausgedehnt. Die 
hiernach während des Jahres 1911 aus den ge- 
nannten Gebieten zollfrei zuzulassende Anzahl 
Rinder ist durch Verordnung vom 31. Oktober 
1911 auf 10 000 Stück festgesetzt worden. 
Anderung des Zolltarifs von Französisch- 
Guinea. 
Um zu verhindern, daß infolge der vorstehen- 
den Verordnung ausländisches Rindvieh über 
Französisch-Guinea nach Frankreich zollfrei ein- 
geht, hat die Französische Regierung durch Ver- 
ordnung vom 31. Oktober 1911 unter Aufhebung 
der bisherigen Zollfreiheit für lebendes Rindvieh 
in Französisch-Guinea folgende Zölle festgesetzt: 
flir 100 kg 
Lebendgewlcht 
Ochsen, Kühe, Stiere, junge Ochsen, Fränt 
junge Stiere, Färsen 
Kälber 40 
(Journal officiel de la Republiquec Frnngçaisc.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.