Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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den örtlichen Verwaltungsbehörden, Jagdscheine der Ausgabe Ziffer 3) und 4) § 4 vom Gouvernement 
oder den von ihm ermächtigten lokalen Verwaltungsbehörden ausgestellt. 
Der Bezirksjagdschein (2, § 4) wird nur an Bezirkseingesessene, der Tages-Jagdschein, 
dessen Ausstellung dem freien Ermessen der örtlichen Verwaltungsbehörde unterliegt, nur für die 
fünf auf den Tag der Ausstellung folgenden Tage erteilt. 
Auf Grund der Jagdscheine, welche zur Ausübung der Jagd mittels Hinterlader berechtigen, 
ist die Jagd mit jeder Schußwaffe erlaubt. 
« ArtikelIV. 
Hinter § 5 sind folgende Bestimmungen einzuschalten: 
§ 5a. Die Jagd auf Elefanten (Klasse III) sowie das Erlegen oder Einfangen dieser 
Tiere ist nur auf Grund einer besonderen Erlaubnis gestattet, die nur Inhabern von großen Jagd- 
scheinen (6 4, 15 und 4) erteilt wird und für die im voraus zu entrichten sind: 
150 Rupien für den ersten, 
400 Rupien für den zweiten Elefanten. 
Die Erlaubnis zum Abschuß von mehr als zwei Elefanten wird vom Gouvernement nicht 
erteilt; jedoch bleibt es dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) vorbehalten, in gewissen Fällen 
Ausnahmen hiervon zuzulassen. 
Eine Rückzahlung von Gebühren findet in keinem Falle statt. 
Über die erteilte Erlaubnis zum Abschuß oder Einfangen von Elefanten wird von der 
lokalen Verwaltungsbehörde eine besondere Bescheinigung (Erlaubnisschein) ausgestellt, die der Jäger 
bei der Ausübung der Jagd oder des Fangs stets bei sich zu führen und den mit der Wahrnehmung 
der Jagdkontrolle beauftragten Beamten auf Verlangen vorzuzeigen sind. 
Der Erlaubnisschein erlischt mit Ablauf des großen Jagdscheins, zu dem er ausgestellt 
wurde. Er ist darauf der Verwaltungsbehörde, die ihn ausgefertigt hat, ausgefüllt zurückzugeben. 
Für die Ausstellung und Entziehung des Erlaubnisscheins gelten im übrigen die gleichen 
Bestimmungen, wie für den großen Jagdschein. 
§ 5b. Von der Erlegung oder dem Einfang eines jeden Elefanten ist der zuständigen 
Verwaltungsbehörde von dem Jäger oder Fänger sofort Mitteilung zu machen. 
Artikel V. 
In § 7 ist der 2. Satz von Absatz 2 zu streichen und als vorletzter Absatz einzuschalten: 
Die Entziehung des Jagdscheins kann auch dann erfolgen, wenn die Jagdausübung durch den 
Inhaber eines Jagdscheins nach Art und Umfang eine Gefährdung des Wildstandes zur Folge 
haben muß. 
Aus demselben Grunde kann die Ausstellung eines weiteren Jagdscheins an Personen, die 
sich eine derartige schonungslose Ausübung der Jagd haben zu schulden kommen lassen, ver- 
weigert werden. 
Artikel VI. 
An Stelle des bisherigen § 8 titt folgende Vorschrift: 
Die Jagd oder das Töten von Elefantenkälbern sowie von weiblichen Elefanten, die von 
Kälbern begleitet sind, ist verboten. ’ 
Artikel VII. 
Der bisherige § 9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Die Aneignung von herrenlosem Elfenbein ist dem Landesfiskus vorbehalten. Dem Ab- 
lieferer wird jedoch eine Vergütung von 25% des Marktwertes am Fundorte gewährt. 
Artikel VIII. 
Der Wortlaut des § 10 erfährt folgende Anderung: 
Unverarbeitete Elefantenzähne, die ein geringeres Gewicht als 15 kg besitzen, unterliegen 
der Einziehung. Ausgenommen sind Bruchzähne, welche in unbeschädigtem Zustande mindestens 
15 kg wiegen würden. 
Der Einziehung sind nicht unterworfen Zähne mit einem Gewicht von unter 15 kg, für 
welche bis spätestens 1. Juli 1912 der Nachweis erbracht ist, daß sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung 
erworben sind. Derartige Zähne dürfen erst in den Handel gebracht werden, nachdem sie von der 
zuständigen Behörde durch Abstempelung kenntlich gemacht sind.
	        
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