Object: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Ist der Auftrag von einem Konkursgläubiger ertheilt, so werden die Gebühren 
der §§. 54, 55, 57 und die Gebühr im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß 
über Eröffnung des Konkursverfahrens nach dem Nennwerthe der Forderung, die 
Gebühren des §. 56 und die Gebühr im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß 
über die Bestätigung eines Zwangsvergleichs nach dem Werthe der Forderung des 
Gläubigers unter entsprechender Anwendung des §. 148 der Konkursordnung berechnet. 
§. 60. 
In einem wieder ausfgenommenen Konkursverfahren erhält der Rechtsanwalt 
die Gebühren nach den Bestimmungen der §§. 55 bis 59 besonders. 
§. 61. 
Insoweit dem Rechtsanwalte Gebühren für die Vornahme einzelner Handlungen 
im Konkursverfahren zustehen, darf der Gesammtbetrag derselben die im §. 55 bestimmte 
Gebühr nicht übersteigen. 
Wird der Rechtsanwalt, nachdem er einzelne Handlungen im Konkursverfahren 
vorgenommen hat, mit der Vertretung im Konkursverfahren beauftragt, so erhält er 
zusammen nicht mehr an Gebühren, als ihm zustehen würde, wenn er vorher mit 
der Vertretung im Konkursverfahren beauftragt worden wäre. 
§. 62. 
Die Gebühren werden für jeden Auftrag gesondert, ohne Rücksicht auf andere 
Aufträge, berechnet. 
Vierter Abschnitt. 
Gebühren in Strafsachen. 
§. 63. 
In Strafsachen erhält der Rechtsanwalt als Vertheidiger in der Haupt- 
verhandlung erster Instanz: 
1. vor dem Schöffengerichte 12 Mark; 
2. vor der Strafkammer ...... 20 Mark; 
3. vor dem Schwurgericht oder dem Reichsgericht 40 Mark. 
§. 64. 
Erstreckt sich die Verhandlung auf mehrere Tage, so erhöhen sich die im §. 63 
bestimmten Gebühren für jeden weiteren Tag der Vertheidigung um fünf Zehntheile. 
Im Verfahren auf erhobene Privatklage findet diese Bestimmung nicht An- 
wendung. 
§. 65. 
Findet in den auf Privatklage verhandelten Sachen eine Beweisaufnahme statt, 
so erhöht sich die im §. 63 bestimmte Gebühr um 6 Mark.
	        
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