Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Nach diesem Zeitpunkte dürfen solche Arzneimittel in den genannten Hausapotheken nicht 
mehr geführt werden. 
Buea, den 25. Juli 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
Bbekanntmachung des Couverneurs von Ramerun, betr. Vernichtung von Ratten 
und Insekten. 
Vom 1. August 1911. 
In Ergänzung der Bestimmungen betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der See- 
schiffe in den Häfen des Schutzgebiets Kamerun vom 6. Mai 1911 mache ich bekannt, daß ein 
Apparat zur Vernichtung der Ratten und Insekten (Wanzen, Flöhe, Moskitos) in Schiffen und 
Häusern (Claytonapparat) in Duala aufsgestellt ist. 
Die Benutzung des Apparats ist Privaten gegen eine Gebühr von 100 “ pro Tag gestattet. 
Die Gebühr erhöht sich entsprechend, wenn zum Zweck der Desinfektion die Verbringung 
des Apparats an Bord eines Seeschiffes sich notwendig macht. 
Buea, den 1. August 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Togo Su der Verordnung, betr. den Handel 
mit Rusfuhrer zeugnissen, vom 7. Kugust 1911. 
Vom 7. Oktober 1911. 
Zu §F 1: 
Die Vorschriften der Verordnung vom 7. August 1911, betreffend den Handel mit Ausfuhr= 
erzeugnissen („Deutsches Kolonialblatt“ 1911, S. 738f.), finden Anwendung auf den Handel mit 
Ausfuhrerzeugnissen an folgenden Orten: 
im Bezirk Lome-Stadt: in Lome; im Bezirk Lome-Land: in Noepe, Assahun, Towega, 
Aguewe, Tsewie und Agbeluvhoe; im Bezirk Anecho: in Sewaga, Woga, Wo Kutime, Aguega 
und Aklaku; im Bezirk Misahöhe: in Palime, Kpandu, Dukluja, Ho-Bankoe und Tokwe; im 
Bezirk Atakpame: in Atakpame, Dadja, Esime, Nuatjä und Sagada. 
Zu § 2 Abf. 2: 
Ausfuhrerzeugnisse im Sinne der Verordnung vom 7. August 1911 sind: Mais, Palmöl, 
Palmtern- Kautschuk und Kakao. 
Die besonderen Vorschristen über den Baumwollhandel werden durch die Verordnung vom 
7. August d. Is. nicht berührt. 
Lome, den 7. Oktober 1911. 
Der Gouverneur. 
Brückner. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Halten von Hengsten. 
Vom 29. September 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 
5 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse 
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 
27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
5 1. Es ist verboten: 
1. nicht angekörte Hengste außerhalb der Farm des Besitzers frei umherlaufen zu lassen;
	        
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