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2. nicht gekörte Hengste zum Decken von fremden Stuten zu benutzen, zu vermieten
oder zu verleihen.
#§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werden mit Geldstrafe bis zu
600 JN bestraft.
§ 3. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft.
Windhuk, den 29. September 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verordnung
vom 29. September 1911, betr. das Halten von Hengsten.
Vom 29. September 1911.
Im Anschluß an die Verordnung vom 29. September 1911, betreffend das Halten von
Hengsten, wird nachstehendes verfügt:
Das Kaiserliche Gouvernement gewährt in Zukunft staatliche Vergünstigungen irgendwelcher
Art auf dem Gebiete der Pferdezucht nur noch an diejenigen Pferdezüchter, welche sich in bezug auf
ihre Pferdezucht der nachfolgenden Körordnung unterwerfen:
Körordnung.
§ 1. Jeder zweijährige und ältere Hengst ist jährlich einer Körkommission vorzuführen.
Die Körkommission besteht aus:
1. dem Direktor des Gestüts Nauchas oder seinem Vertreter,
2. zwei von den betreffenden Bezirksräten zu wählenden Mitgliedern oder ihren Stell-
vertretern,
3. einem beamteten Tierarzt als Gutachter.
§5 2. Die Körkommission entscheidet, ob die vorgeführten Hengste zu schneiden sind.
Die als tauglich befundenen Hengste gelten als angekört und erhalten hierüber ein Patent.
Bei der Begutachtung von Hengsten, die einem der Mitglieder der Körkommission gehören,
ist dieses von der Mitwirkung ausgeschlossen.
§ 3. Die Erteilung des Patents für einen Hengst setzt voraus:
1. daß der Hengst nicht unter drei Jahre alt, gesund und vollkommen entwickelt ist,
keine erblichen Gebrechen und Formfehler hat und vermöge seines Körperbaues,
seiner Knochenstärke und seines Ganges zur Erzeugung brauchbarer Pferde des Reit-
schlages als geeignet erscheint;
l.daß der Hengst nach seiner Körperbeschaffenheit dem vorhandenen Stutenmaterial,
den Pferdezuchtverhältnissen und der anzustrebenden Zuchtrichtung des Schutzgebietes
mööglichst entspricht; #
3. daß der Hengstbesitzer sich verpflichtet, auf seiner Farm neben dem zu patentierenden
Hengst keine nichtpatentierten Hengste im Alter von über drei Jahren aufzustellen.
§ 4. Die Besitzer angekörter Hengste müssen allen von diesen gehaltenen Produkten Fohlen-
scheine ausstellen. Die Formulare werden vom Gouvernement zur Verfügung gestellt.
§ 5. Die Züchter haben geeignete Maßregeln zu treffen, um das Belegen einer jüngeren
als dreijährigen Stute zu verhindern.
§ 6. Einer Ankörung bedürfen nicht
a) die Land= und Hauptbeschäler,
b) Halb= und Vollblut-Hengste, für welche bei der Einfuhr vom Gouvernement eine
Beihilfe gegeben worden ist.
5 7. Einmal angekörte Hengste müssen bei jeder folgenden Ankörung von neuem vor-
geführt und untersucht werden, wenn sie zum Belegen fremder Stuten gebraucht werden sollen.
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