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III. Da sich als Tatsache ergibt, daß der
Kommandant Dyer, indem er sich nach den emp-
fangenen Anweisungen richtete, unter gleichem
Datum mit der Annexionsproklamation eine kurze
Denkschrift abfaßte, die er an den Kommodore
F. W. Sullivan richtete, um die Umstände der
Annexion auseinanderzusetzen, und in welcher er
unter anderem sagt:
Daß er wegen der Abwesenheit des Mr.
Palgrave es für notwendig hielt, die Aus-
dehnung des zu annektierenden Gebietes selbst
für sich allein zu bestimmen, „indem er sich
im allgemeinen durch Sir Bartle Frere's Tele-
gramm vom 23. Februar und durch die Be-
dürfnisse der Bai leiten ließ“; daß, nachdem er
von Mr. Ryden, dem Vertreter des Geschäfts-
hauses Ericsson und Kie in Kapstadt, und von
anderen weißen Bewohnern der Kolonie Aus-
kunft und Rat erhalten hatte, er die Grenzen
des besagten Gebietes festsetzte; daß, „da es
in Walfischbai weder Trinkwasser noch Weide-
plätze gibt", er „es für unumgänglich not-
wendig hielt, daß, wenn irgend möglich, ein
Ort, der beide Dinge enthielte, in die Annexion
eingeschlossen werden sollte“, und daß er „zu
diesem Zweck eine Reise in einem Ochsenwagen
nach Rooibank unternahm“", wobei er zwei.
Offiziere mit sich nahm, damit sie ihn „bei der
Besichtigung des Plateaus“ begleiteten; daß
„dieser Ort nach verschiedenen Angaben als
13 bis 18 Meilen östlich von Walfischbai ent-
fernt angesehen wird, aber daß er 9 Stunden
zu Wagen entfernt liegt“ und „eine mit Gras
und kleinen Sträuchern (scrub) dicht bewachsene
und wasserreiche Oase und der allernächste be-
nutzbare Punkt ist, um die Bai mit Wasser
und guten Weideplätzen zu versorgen“; daß,
„da es keine festen Punkte unmittelbar an der
Küste (wörtlich: an der unmittelbaren oder
nahen Küste) gibt, man bestimmte, daß das
Plateau von Rooibank und Scheppmansdorf
im Südosten in eine von 15 Meilen südlich
von Pelican Point bis 10 Meilen landeinwärts
von der Mündung des Swakopflusses gezogene
Linie einbegriffen werden sollten“; und daß
die Eingeborenen, die man besonders dazu
einlud, den feierlichen Förmlichkeiten der Besitz-
ergreifung beizuwohnen, und die man zu Ehren
der Feierlichkeit auf bescheidene Weise bewirtete,
offenbar mit der Annexion, die ihnen mittels
eines Dolmetschers erklärt wurde, sehr zufrieden
und durchaus einverstanden waren.
IV. Da sich als Tatsache ergibt, daß der
Kommodore F. W. Sullivan am 1. Mai 1878
an Sir Bartle Frere eine Abschrift der im vorher-
gehenden Tatbestand (Resultando III) er-
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wähnten Denkschrift zusammen mit einer Mit-
teilung schickte, in welcher er kundtut, daß „die
Grenzen, die der Kommandant Dyer festsetzt, ver-
ständig gemacht scheinen“.
V. Da sich als Tatsache ergibt, daß Ihre
Britische Majestät durch eine landesherrliche be-
siegelte Urkunde, die in Westminster am 14. De-
zember 1878 datiert ist, die vorbesagte Proklamation
vom 12. März desselben Jahres bestätigte und be-
kräftigte und den Gouverneur der Kolonie des
Kaps der Guten Hoffnung dazu bevollmächtigte,
mit der vorher eingeholten Zustimmung der gesetz-
gebenden Gewalt mittels einer neuen Proklamation
zu erklären, daß von dem in derselben festgesetzten
Datum an „der Hafen, die Niederlassung und
das Gebiet von Walfischbai“, so wie es vom
Kommandanten Dyer in bezug auf die Grenzen
genau bezeichnet worden sei, der oben erwähnten
Kolonie annektiert verbliebe.
VI. Da sich als Tatsache ergibt, daß am
25. Juli 1884 die gesetzgebende Gewalt des
Kaps der Guten Hoffnung dem Anschlusse des
Hafens oder der Niederlassung von Walischbai
und des sie umgebenden Gebietes an diese
Kolonie zustimmte, demzufolge der Gouvernenr
Sir Hercules G. R. Robinson am 7. August des-
selben Jahres die Einverleibung des Gebietes
von Walfischbai in die Kapkolonie und seine
Unterwerfung unter die in dieser Kolonie gültigen
Gesetze proklamierte, indem er die in den vorher-
gehenden Aktenstücken bezeichnete Abgrenzung
dieses selben Gebietes wiedergab und außerdem
dort einen von einem ständig wohnenden Be-
amten gebildeten Gerichtshof einsetzte.
VII. Da sich als Tatsache ergibt, daß an
dem erwähnten Datum des 7. August 1884 der
zwischen der Mündung des Oranjeflusses und
dem 26. Grade südlicher Breite sich befindende
Streifen der afrikanischen Westküste und kurz
darauf die anliegende, sich zwischen dem 26. Grade
und dem Vorgebirge „Cabo Frio“ befindende
Küste mit Ausschluß des britischen Gebietes von
Walfischbai unter den Schutz des Deutschen
Reiches gestellt wurde.
VIII. Da sich als Tatsache ergibt, daß eine
aus Dr. Bieber als Vertreter Deutschlands und
dem Richter (Justice) Mr. Schippard als Ver-
treter Englands bestehende Kommission, benannt
„Gemeinsame Kommission für Ansprüche in bezug
auf Angra Pequena und die Westküste“ (Angra
Pequena and West Coast Claims Joint
Commission), im Monat März 1885 ernannt
wurde und diese Kommission, nachdem sie betreffs
der Grenzen von Walkischbai eine Zeugenver-
nehmung, auf die später Bezug zu nehmen sein
wird, vorgenommen hatte, am 14. August des