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mit der Abgrenzung des Mr. Wrey erklärten,
indem sie in dem ersten der besagten Altenstücke
auf die Genehmigung dieser letzteren (d. h. der
Abgrenzung des Mr. Wrey) drangen, weil sie sie
als mit der beständigen Absicht Ihrer Britischen
Majestät übereinstimmend erachteten, und indem
sie in dem zweiten neue Gründe zur Stütze der
erwähnten Abgrenzung hinzufügten.
XVII. Da sich als Tatsache ergibt, daß bei
diesem Stande der Angelegenheit der Kommandant
und damalige Kapitän Dyer von der britischen
Regierung betreffs der Absichten befragt wurde,
von welchen er sich bei der Abfassung der
Annexionsproklamation hatte leiten lassen, und
daß er unter dem Datum des 14. September 1887
erklärte, daß, als er von dem Platean oberhalb
(above) Rooibank sprach, es sein hauptsächlicher
Wunsch war, die im Bette des Kuisipflusses ge-
legenen Weideländereien einzuschließen, wie ihm
von Personen, die die Gegend kannten, geraten
wurde, und daß die Annahme der von 15 Meilen
südlich von Pelican Point gezogenen Grenzlinie
eine Folge seines Vorhabens war, Scheppmans-
dorf und die benachbarten Weideländereien ein-
zuschließen.
XVIII. Da sich als Tatsache ergibt, daß
nach den dargelegten Tatsachen ein umfangreicher
Notenaustausch zwischen der deutschen und der
britischen Regierung erfolgte, und daß, nachdem
man in den genannten Unterhandlungen dazu
gelangt war, die schwebenden schwierigen Fragen
zu lösen, man darin übereinkam, eine gemeinsame
Kommission zu ernennen, die aus Dr. Goering
als Vertreter Deutschlands und dem Obersten
Philips als Vertreter Englands bestand, welche
Herren, da es ihnen unmöglich war, einen ge-
meinsamen, Übereinstimmenden Bericht abzufassen,
im Monat Januar 1889 verschiedene Berichte
unterzeichneten, indem sie die früheren Gesichts-
punkte ihrer bezüglichen Regierungen aufrecht-
erhielten und nur darin übereinstimmten, an-
zuerkennen (wie sie, sowohl der eine als der
andere der Kommissionsmitglieder, gesondert er-
klären),
1. daß die Karten des Mr. Wrey und des
Dr. Stapff die Lage und die topographischen
Gestaltungen des Landes genau darstellen;
daß, wenn man erachtet, daß unter dem
streitigen Plateau (mesela) die vom Fluß
durchflossene Ebene über Scheppmansdorf
hinaus zu verstehen ist, es (das „Plateau“)
Ururas mit umfassen müsse.
XIX. Da sich als Tatsache ergibt, daß der
Kapitän Dyer, nachdem er von der britischen Re-
gierung aufgefordert worden war, einen neuen
Bericht mit Rücksicht auf die von Dr. Goering
r
gemachten Bemerkungen und die von ihm vor-
gebrachten Beweisgründe abzustatten, unter dem
Datum des 24. April 1889 erklärte:
daß, obwohl es seine erste Absicht gewesen war,
sich bei der Annexion von Walkfischbai nach
dem Wortlaute des am 22. Februar 1878
vom Gouverneur an den Kapitän Mills ge-
sandten Telegramms zu richten, er nach einer
Unterredung mit Mr. Ryden und anderen
Leuten und aus den in dem Briefe vom
12. März jenes Jahres dargelegten Gründen
sich dazu entschloß, Rooibank in das annek-
tierte Gebiet einzuschließen;
daß, nachdem er davon Kunde erhalten hatte,
daß Weideländereien in der Nachbarschaft von
Scheppmansdorf im Südosten von Rooibank
vorhanden waren, und daß es wünschens-
wert sein würde, daß sie bei der Annexion
einbegriffen würden, er sich dafür entschied,
Scheppmansdorf vollständig einzuschließen so-
wie sein hauptsächlicher Grund für die Er-
wähnung dieses Ortes bei der Bestimmung
der Grenze der war, daß er sich des Plateaus
oder der Ländereien, die, wie er meinte,
dazu gehörten, vergewissern wollte;
daß, da er keine Karte (map) des Inneren be-
saß und sich nur auf die gewöhnliche Karte
(chart) der Küste beziehen konnte, er keine
besonderen Punkte hatte genau angeben
können und sich auf die Erfahrung der an
der Bai wohnenden Personen und auf ihre
Beschreibung der Ortlichkeiten hätte verlassen
müssen;
daß er sich der den Agenten Koch, einen Zeugen
der Annexion, betreffenden, von Dr. Goering
angeführten Unterredung gar nicht erinnert
(gemäß welcher Unterredung Kapitän Dyer
den Rar, er möchte irgendeinen Teil des
Flußtales jenseits Scheppmansdorf annek-
tieren, zurückgewiesen und erklärt haben sollte,
er wäre dazu nicht bevollmächtigt, und er
wäre schon durch das Ziehen der Grenzlinie
bis zu jenem Orte in bezug auf seine An-
weisungen zu weit gegangen); und daß es
anderseits schwierig war, Koch zu ver-
stehen, dessen Behauptungen schließlich durch
zwei Tatsachen hinreichend widerlegt waren
— dadurch, daß man Scheppmansdorf auf
seinen Rat in das annektierte Gebiet ein-
geschlossen hatte, und dadurch, daß sich der-
selbe Koch vor der Erlassung der Proklama-
tion mit den darin angegebenen Grenzen
einverstanden erklärt hatte.
XX. Da sich als Tatsache ergibt, daß mit
Rücksicht auf die im Verlaufe der Verhandlung
offenbarten Unterschiede, von denen für das Urteil