Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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gebührende Erwähnung getan wird, von den Ver- 
tretern der deutschen und der britischen Regierung 
im Artikel 3 der in Berlin am 1. Juli 1890 
unterzeichneten Übereinkunft folgendes bestimmt 
wurde: 
„Die Abgrenzung der Südgrenze des Wal- 
fischbai-Gebietes wird für einen Schiedsspruch 
vorbehalten, im Falle daß die beiden Mächte 
innerhalb der Frist von zwei von der Unter- 
zeichnung dieser Übereinkunft an gerechneten 
Jahren nicht dazu gelangen, sie durch gemein- 
samen Beschluß festzusetzen.“ 
XXI. Da sich als Tatsache ergibt, daß, nach- 
dem die in der Übereinkunft von 1890 bezeich- 
nete Frist von zwei Jahren verstrichen war, ohne 
daß die hohen vertragschließenden Mächte zu einem 
Einverständnis betreffs der Grenzen von Walkisch- 
bai gelangten, man trotzdem versuchtel, die 
schwebende Streitfrage dadurch zu lösen, daß man 
im Jahre 1904 eine neue gemeinsame Kommission 
ernannte, die aus dem von der deutschen Re- 
gierung zu diesem Amte bestimmten Herrn 
v. Frankenberg und Mr. John J. Cleverly als 
Vertreter Englands bestand, welchen Herren es 
auch nicht gelang, den vorhandenen Zwistigkeiten 
ein Ende zu machen, indem bei dieser Gelegen- 
heit von dem deutschen Mitgliede der Kommission 
Forderungen in bezug auf einen anderen Teil 
der Grenzen aufgestellt wurden, der bis dahin 
nicht erörtert worden war, und der von dem Ver- 
treter Englands als dem gegenwärtigen Streite 
fremd erachtet wurde. 
XXII. Da sich als Tatsache ergibt, daß am 
30. Januar 1909 die Vertreter der an der An- 
gelegenheit beteiligten hohen vertragschließenden 
Mächte in Berlin eine Erklärung unterzeichneten, 
indem sie sich in Übereinstimmung mit dem, was 
am 1. Juli 1890 verabredet worden war, an 
Seine Majestät den König von Spanien wandten, 
damit er unter seinen Untertanen einen Rechts- 
gelehrten bestimmen möchte, der die auf die Ab- 
grenzung der Südgrenze des britischen Walkisch- 
bai-Gebietes bezügliche Angelegenheit gemäß dem 
Verfahren, das dieselbe Erklärung festsetzt, als 
Schiedsrichter entscheiden sollte. 
XXIII. Da sich als Tatsache ergibt, daß durch 
ein Königliches Dekret vom 7. März 1909, das in 
der „Madrider Zeitung“ (Gaceta de Madrid-) 
vom 12. März desselben Jahres veröffentlicht 
worden ist, Seine Majestät der König von Spanien 
geruhte, den das Urteil Ausführenden zu ernennen, 
damit er das im vorhergehenden Paragraphen an- 
geführte Amt eines Schiedsrichters ausübe: ein 
Amt, dessen Annahme der Unterzeichnete am 19. 
des genannten Monats und des genannten Jahres 
in einer in Madrid im Amtsbureau des Staats- 
  
ministers und in Gegenwart dieses Ministers und 
der Gesandten Deutschlands und Großbritanniens 
abgehaltenen Besprechung mündlich bekannt machte. 
XXIV. Doa sich als Tatsache ergibt, daß unter 
dem Datum des 29. November 1909 und folglich 
innerhalb der im Artikel 2 der Erklärung von 
Berlin am 30. Januar desselben Jahres fest- 
gesetzten Frist von zehn Monaten vom Staats- 
ministerium dem das Urteil ausfertigenden Richter 
die Denkschriften übergeben wurden, in welchen 
die deutsche und die britische Regierung ihre be- 
züglichen Ansprüche betreffs der zwischen ihnen 
schwebenden Streitfrage darlegen und verteidigen, 
indem die deutsche Denkschrift von vier Beilagen 
begleitet ist, die beglaubigte Abschriften von darin 
eingefügten Aktenstücken enthalten, und indem der 
Denkschrift Großbritanniens ein Exemplar der 
schon erwähnten Karte des Mr. Wrey in unver- 
kleinertem Maßstabe beigelegt ist. 
XXV. Doa sich als Tatsache ergibt, daß die 
deutsche Denkschrift, nachdem sie die früheren Ver- 
hältnisse der Angelegenheit dargelegt hat, die Be- 
weisgründe, auf die sie ihre Ansprüche und die 
Darlegung derselben stützt, nach Klassen ordnet 
und sie in verschiedene, durch ebenso viele Buch- 
staben in alphabetischer Ordnung bezeichnete 
Gruppen verteilt; indem sie in der ersten, mit 
dem Buchstaben 4 gelkennzeichneten Gruppe die 
gemäß der gewöhnlichen Terminologie und der 
topographischen Beschaffenheit des Walhischbai- 
Gebietes gedeuteten amtlichen Erklärungen des 
Kapitäns Dyer prüft; indem sie in der zweiten, 
mit dem Buchstaben B bezeichneten Gruppe die 
amtlichen Erklärungen des Kapitäns Dyer be- 
handelt, die im Lichte der wirtschaftlichen Lage 
der eingeborenen und weißen Bewohner des ge- 
nannten Gebietes und außerdem im Lichte dessen, 
was Rooibank, Scheppmansdorf und Ururas sind 
oder bedeuten, und ihrer Beziehungen zueinander 
betrachtet sind; indem sie die dritte, mit dem Buch- 
staben C überschriebene Gruppe dazu verwendet, 
die Ungleichheit der britischen Ansichten vor und 
nach 1885 in bezug auf die Absteckung der Grenzen 
anzuzeigen sowie die Tatsachen, die die Ansicht 
oder die Ansprüche Deutschlands begünstigen, fest- 
zustellen und von den betreffs derselben angestellten 
Nachforschungen Bericht zu erstatten; indem sie in 
der vierten Gruppe, unter dem Buchstaben D, 
die von Mr. Wrey vorgenommene Grenzfeststellung 
und die Frage ihrer bindenden Gültigkeit für 
Deutschland vom Gesichtspunkte des Völkerrechts 
erörtert; indem sie in der fünften Gruppe, unter 
dem Buchstaben E, die von der deutschen Re- 
gierung an den Schiedsrichter gerichteten Vor- 
schläge klar und bestimmt ausspricht, und indem 
sie alle in den vorhergehenden Gruppen enthal-
	        
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