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gebührende Erwähnung getan wird, von den Ver-
tretern der deutschen und der britischen Regierung
im Artikel 3 der in Berlin am 1. Juli 1890
unterzeichneten Übereinkunft folgendes bestimmt
wurde:
„Die Abgrenzung der Südgrenze des Wal-
fischbai-Gebietes wird für einen Schiedsspruch
vorbehalten, im Falle daß die beiden Mächte
innerhalb der Frist von zwei von der Unter-
zeichnung dieser Übereinkunft an gerechneten
Jahren nicht dazu gelangen, sie durch gemein-
samen Beschluß festzusetzen.“
XXI. Da sich als Tatsache ergibt, daß, nach-
dem die in der Übereinkunft von 1890 bezeich-
nete Frist von zwei Jahren verstrichen war, ohne
daß die hohen vertragschließenden Mächte zu einem
Einverständnis betreffs der Grenzen von Walkisch-
bai gelangten, man trotzdem versuchtel, die
schwebende Streitfrage dadurch zu lösen, daß man
im Jahre 1904 eine neue gemeinsame Kommission
ernannte, die aus dem von der deutschen Re-
gierung zu diesem Amte bestimmten Herrn
v. Frankenberg und Mr. John J. Cleverly als
Vertreter Englands bestand, welchen Herren es
auch nicht gelang, den vorhandenen Zwistigkeiten
ein Ende zu machen, indem bei dieser Gelegen-
heit von dem deutschen Mitgliede der Kommission
Forderungen in bezug auf einen anderen Teil
der Grenzen aufgestellt wurden, der bis dahin
nicht erörtert worden war, und der von dem Ver-
treter Englands als dem gegenwärtigen Streite
fremd erachtet wurde.
XXII. Da sich als Tatsache ergibt, daß am
30. Januar 1909 die Vertreter der an der An-
gelegenheit beteiligten hohen vertragschließenden
Mächte in Berlin eine Erklärung unterzeichneten,
indem sie sich in Übereinstimmung mit dem, was
am 1. Juli 1890 verabredet worden war, an
Seine Majestät den König von Spanien wandten,
damit er unter seinen Untertanen einen Rechts-
gelehrten bestimmen möchte, der die auf die Ab-
grenzung der Südgrenze des britischen Walkisch-
bai-Gebietes bezügliche Angelegenheit gemäß dem
Verfahren, das dieselbe Erklärung festsetzt, als
Schiedsrichter entscheiden sollte.
XXIII. Da sich als Tatsache ergibt, daß durch
ein Königliches Dekret vom 7. März 1909, das in
der „Madrider Zeitung“ (Gaceta de Madrid-)
vom 12. März desselben Jahres veröffentlicht
worden ist, Seine Majestät der König von Spanien
geruhte, den das Urteil Ausführenden zu ernennen,
damit er das im vorhergehenden Paragraphen an-
geführte Amt eines Schiedsrichters ausübe: ein
Amt, dessen Annahme der Unterzeichnete am 19.
des genannten Monats und des genannten Jahres
in einer in Madrid im Amtsbureau des Staats-
ministers und in Gegenwart dieses Ministers und
der Gesandten Deutschlands und Großbritanniens
abgehaltenen Besprechung mündlich bekannt machte.
XXIV. Doa sich als Tatsache ergibt, daß unter
dem Datum des 29. November 1909 und folglich
innerhalb der im Artikel 2 der Erklärung von
Berlin am 30. Januar desselben Jahres fest-
gesetzten Frist von zehn Monaten vom Staats-
ministerium dem das Urteil ausfertigenden Richter
die Denkschriften übergeben wurden, in welchen
die deutsche und die britische Regierung ihre be-
züglichen Ansprüche betreffs der zwischen ihnen
schwebenden Streitfrage darlegen und verteidigen,
indem die deutsche Denkschrift von vier Beilagen
begleitet ist, die beglaubigte Abschriften von darin
eingefügten Aktenstücken enthalten, und indem der
Denkschrift Großbritanniens ein Exemplar der
schon erwähnten Karte des Mr. Wrey in unver-
kleinertem Maßstabe beigelegt ist.
XXV. Doa sich als Tatsache ergibt, daß die
deutsche Denkschrift, nachdem sie die früheren Ver-
hältnisse der Angelegenheit dargelegt hat, die Be-
weisgründe, auf die sie ihre Ansprüche und die
Darlegung derselben stützt, nach Klassen ordnet
und sie in verschiedene, durch ebenso viele Buch-
staben in alphabetischer Ordnung bezeichnete
Gruppen verteilt; indem sie in der ersten, mit
dem Buchstaben 4 gelkennzeichneten Gruppe die
gemäß der gewöhnlichen Terminologie und der
topographischen Beschaffenheit des Walhischbai-
Gebietes gedeuteten amtlichen Erklärungen des
Kapitäns Dyer prüft; indem sie in der zweiten,
mit dem Buchstaben B bezeichneten Gruppe die
amtlichen Erklärungen des Kapitäns Dyer be-
handelt, die im Lichte der wirtschaftlichen Lage
der eingeborenen und weißen Bewohner des ge-
nannten Gebietes und außerdem im Lichte dessen,
was Rooibank, Scheppmansdorf und Ururas sind
oder bedeuten, und ihrer Beziehungen zueinander
betrachtet sind; indem sie die dritte, mit dem Buch-
staben C überschriebene Gruppe dazu verwendet,
die Ungleichheit der britischen Ansichten vor und
nach 1885 in bezug auf die Absteckung der Grenzen
anzuzeigen sowie die Tatsachen, die die Ansicht
oder die Ansprüche Deutschlands begünstigen, fest-
zustellen und von den betreffs derselben angestellten
Nachforschungen Bericht zu erstatten; indem sie in
der vierten Gruppe, unter dem Buchstaben D,
die von Mr. Wrey vorgenommene Grenzfeststellung
und die Frage ihrer bindenden Gültigkeit für
Deutschland vom Gesichtspunkte des Völkerrechts
erörtert; indem sie in der fünften Gruppe, unter
dem Buchstaben E, die von der deutschen Re-
gierung an den Schiedsrichter gerichteten Vor-
schläge klar und bestimmt ausspricht, und indem
sie alle in den vorhergehenden Gruppen enthal-