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tenen Beweisgründe mittels eines Anhanges ver-
vollständigt, in den britische Aktenstücke eingefügt
und in dem einige derselben kritisiert werden.
XXVI. Da sich als Tatsache ergibt, daß in
der angeführten ersten Gruppe, d. h. unter dem
Buchstaben 4, behauptet wird:
daß das in der Proklamation des Kapitäns
Dyer angewandte Wort „Plateau“ (emeseta2)
immer den Begriff einer „Hochebene“ aus-
drückt und außerdem im vorliegenden Falle
nach der Aussage des Textes der genannten
Proklamation eine in das Walfischbai-Gebiet
mittels der von Scheppmansdorf ausgehen-
den Ostgrenze eingeschlossene Gegend be-
zeichnet;
daß beide Kennzeichen beachtet sind, wenn man
annimmt, daß das fragliche Plateau die
Namibwüste ist, da ja dort diese (Namib) in
der Tat eine im Nordosten von Scheppmans-
dorf gelegene Hochebene ist;
daß der britische Verwaltungsbeamte in Wal-
fischbai, Mr. Simpson, auf die Wüste Namib
Bezug nahm, als er, vor der „Gemeinsamen
Kommission für Ansprüche betreffs Angra-
Pequena und der Westküste“ befragt, in einer
Erklärung vom 16. April 1885 angab, „er
sei quer durch das Land von Rooibank
nach dem Swakopflusse über das
Plateau gereist“;
daß der Gouverneur der Kapkolonie, Sir Her-
cules Robinson, auch das Wort „Platean“
zur Bezeichnung der Namibwüste anwandte,
da er in einem an den Obersten Stanley
gerichteten Briefe vom 24. September 1885
den Wunsch ausgedrückt hatte, daß die
Grenzen des Plateaus zwischen Schepp-
mansdorf und Rooibank genau festgesetzt
werden möchten;
daß der Teil des Bettes des Kuisipflusses, der
sich zwischen Scheppmansdorf und Ururas
befindet, und der von der britischen Regie-
rung als das in der Proklamation des
Kapitäns Dyer erwähnte Plateau angesehen
wird, weder die Bedingung erfüllt, daß er
eine Hochebene ist (da es ja ein Flußbett und
somit weniger hoch ist als die Wüste Namib
und die Dünen, die ihm als Grenze dienen),
noch hinsichtlich der von Scheppmansdorf
ausgehenden Ostgrenze der Bedingung ge-
nügt, daß er (der Teil) in die Grenzen des
Walfischbai-Gebietes eingeschlossen wird;
daß die Unangemessenheit, mit welcher man das
Wort „Plateau“ (amesetae) auf diesen Teil
des Bettes des Kuisipflusses anwendet, von
dem britischen Mitgliede der Kommission,
Mr. Philips, anerkannt wird, wenn er in
seinem Berichte vom 23. Februar 1889 sagt,
daß die Anwendung des Wortes „Ebene“ (Ma-
nura-) zur Bezeichnung der besagten Gegend
als technischer Ausdruck befriedigender und
zur Mißdeutung weniger Anlaß gebend ge-
wesen sein würde;
daß Mr. Wrey eine ähnliche Ansicht bekundet,
wenn er in seinem Berichte vom 14. Januar
1886 sagt, daß das Wort „Plateau“ eine
auf die Landstrecke zwischen Rooibank und
Ururas angewandte irrtümliche Benennung ist;
daß folglich die von Großbritannien aufrecht-
erhaltene Erklärung der Proklamation des
Kapitäns Dyer die Annahme in sich begreift,
daß jener beim Gebrauche sehr elementarer
geographischer Ausdrücke, die ihm in An-
betracht seines Berufes vertraut sein mußten,
einen Irrtum beging, während die von
Deutschland verteidigte Erklärung voraus-
setzt, daß der Text der Proklamation, abge-
sehen von der Verwechslung von Rooibank
mit Rooikop, ganz und gar richtig ist, und
daß der jene (Proklamation) ergänzende Be-
richt, obwohl weniger klar, kaum etwas zu
wünschen übrig läßt;
daß die Absichten des Kapitäns Dyer, auf die
seine zweite Schrift oder Mitteilung vom
14. September 1887 Bezug nimmt, für die
Entscheidung der Streitfrage nicht berücksich-
tigt werden können, wenn sie nicht wirklich
in der offiziellen Proklamation ausgedrückt
worden sind; .
daß, wenn in dem genannten Berichte angegeben
wird, daß das Plateau oberhalb (encima)
Rooibank liegt, dieses neue Wort „oberhalb“
Cencima“ — sabove) nur dadurch Sinn
erhält, daß man es auf die Namibwüste be-
zieht, die sich in der Tat „oberhalb“
CGencima#) Rooibank befindet;
daß, wenn der Kapitän Dyer gewünscht hätte,
die Ebene mit Weideplätzen bis Ururas in
das britische Gebiet einzuschließen, wie die
Abgrenzung des Mr. Wrey sie einschließt, er
es so in seiner zweiten Schrift ausdrücklich
hätte sagen müssen, da er ja Karten aller
Art vor Augen hatte;
daß gemäß dem Berichte des Kapitäns Dyer
vom 12. März 1878 der Umstand, daß in
der Küstengegend kein fester Punkt vorhanden
war, der als natürliche Grenze dienen könnte,
der Grund war, welcher, zusammen mit dem
Wunsche der Ansiedler, dahin führte, auch
das Innere des Landes bis Scheppmansdorf
in die Annexion einzuschließen, da man diesen
Ort als einen der festen Punkte der Linie
betrachtete, die landeinwärts das Walfischbai-
Gebiet begrenzen sollte;