Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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tenen Beweisgründe mittels eines Anhanges ver- 
vollständigt, in den britische Aktenstücke eingefügt 
und in dem einige derselben kritisiert werden. 
XXVI. Da sich als Tatsache ergibt, daß in 
der angeführten ersten Gruppe, d. h. unter dem 
Buchstaben 4, behauptet wird: 
daß das in der Proklamation des Kapitäns 
Dyer angewandte Wort „Plateau“ (emeseta2) 
immer den Begriff einer „Hochebene“ aus- 
drückt und außerdem im vorliegenden Falle 
nach der Aussage des Textes der genannten 
Proklamation eine in das Walfischbai-Gebiet 
mittels der von Scheppmansdorf ausgehen- 
den Ostgrenze eingeschlossene Gegend be- 
zeichnet; 
daß beide Kennzeichen beachtet sind, wenn man 
annimmt, daß das fragliche Plateau die 
Namibwüste ist, da ja dort diese (Namib) in 
der Tat eine im Nordosten von Scheppmans- 
dorf gelegene Hochebene ist; 
daß der britische Verwaltungsbeamte in Wal- 
fischbai, Mr. Simpson, auf die Wüste Namib 
Bezug nahm, als er, vor der „Gemeinsamen 
Kommission für Ansprüche betreffs Angra- 
Pequena und der Westküste“ befragt, in einer 
Erklärung vom 16. April 1885 angab, „er 
sei quer durch das Land von Rooibank 
nach dem Swakopflusse über das 
Plateau gereist“; 
daß der Gouverneur der Kapkolonie, Sir Her- 
cules Robinson, auch das Wort „Platean“ 
zur Bezeichnung der Namibwüste anwandte, 
da er in einem an den Obersten Stanley 
gerichteten Briefe vom 24. September 1885 
den Wunsch ausgedrückt hatte, daß die 
Grenzen des Plateaus zwischen Schepp- 
mansdorf und Rooibank genau festgesetzt 
werden möchten; 
daß der Teil des Bettes des Kuisipflusses, der 
sich zwischen Scheppmansdorf und Ururas 
befindet, und der von der britischen Regie- 
rung als das in der Proklamation des 
Kapitäns Dyer erwähnte Plateau angesehen 
wird, weder die Bedingung erfüllt, daß er 
eine Hochebene ist (da es ja ein Flußbett und 
somit weniger hoch ist als die Wüste Namib 
und die Dünen, die ihm als Grenze dienen), 
noch hinsichtlich der von Scheppmansdorf 
ausgehenden Ostgrenze der Bedingung ge- 
nügt, daß er (der Teil) in die Grenzen des 
Walfischbai-Gebietes eingeschlossen wird; 
daß die Unangemessenheit, mit welcher man das 
Wort „Plateau“ (amesetae) auf diesen Teil 
des Bettes des Kuisipflusses anwendet, von 
dem britischen Mitgliede der Kommission, 
Mr. Philips, anerkannt wird, wenn er in 
  
seinem Berichte vom 23. Februar 1889 sagt, 
daß die Anwendung des Wortes „Ebene“ (Ma- 
nura-) zur Bezeichnung der besagten Gegend 
als technischer Ausdruck befriedigender und 
zur Mißdeutung weniger Anlaß gebend ge- 
wesen sein würde; 
daß Mr. Wrey eine ähnliche Ansicht bekundet, 
wenn er in seinem Berichte vom 14. Januar 
1886 sagt, daß das Wort „Plateau“ eine 
auf die Landstrecke zwischen Rooibank und 
Ururas angewandte irrtümliche Benennung ist; 
daß folglich die von Großbritannien aufrecht- 
erhaltene Erklärung der Proklamation des 
Kapitäns Dyer die Annahme in sich begreift, 
daß jener beim Gebrauche sehr elementarer 
geographischer Ausdrücke, die ihm in An- 
betracht seines Berufes vertraut sein mußten, 
einen Irrtum beging, während die von 
Deutschland verteidigte Erklärung voraus- 
setzt, daß der Text der Proklamation, abge- 
sehen von der Verwechslung von Rooibank 
mit Rooikop, ganz und gar richtig ist, und 
daß der jene (Proklamation) ergänzende Be- 
richt, obwohl weniger klar, kaum etwas zu 
wünschen übrig läßt; 
daß die Absichten des Kapitäns Dyer, auf die 
seine zweite Schrift oder Mitteilung vom 
14. September 1887 Bezug nimmt, für die 
Entscheidung der Streitfrage nicht berücksich- 
tigt werden können, wenn sie nicht wirklich 
in der offiziellen Proklamation ausgedrückt 
worden sind; . 
daß, wenn in dem genannten Berichte angegeben 
wird, daß das Plateau oberhalb (encima) 
Rooibank liegt, dieses neue Wort „oberhalb“ 
Cencima“ — sabove) nur dadurch Sinn 
erhält, daß man es auf die Namibwüste be- 
zieht, die sich in der Tat „oberhalb“ 
CGencima#) Rooibank befindet; 
daß, wenn der Kapitän Dyer gewünscht hätte, 
die Ebene mit Weideplätzen bis Ururas in 
das britische Gebiet einzuschließen, wie die 
Abgrenzung des Mr. Wrey sie einschließt, er 
es so in seiner zweiten Schrift ausdrücklich 
hätte sagen müssen, da er ja Karten aller 
Art vor Augen hatte; 
daß gemäß dem Berichte des Kapitäns Dyer 
vom 12. März 1878 der Umstand, daß in 
der Küstengegend kein fester Punkt vorhanden 
war, der als natürliche Grenze dienen könnte, 
der Grund war, welcher, zusammen mit dem 
Wunsche der Ansiedler, dahin führte, auch 
das Innere des Landes bis Scheppmansdorf 
in die Annexion einzuschließen, da man diesen 
Ort als einen der festen Punkte der Linie 
betrachtete, die landeinwärts das Walfischbai- 
Gebiet begrenzen sollte;
	        
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