Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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daß in besagtem Bericht die Worte „dieser Ort 
...... ist eine Oase“ sich auf Rooibank 
beziehen und nicht auf das Plateau, auch 
nicht auf den Teil des Bettes des Kuisip- 
flusses zwischen Rooibank und Ururas, weil 
das Plateau nicht „ein Ort“ (oun —iee 
genannt werden kann, und auch weil eine 
im Bette eines Flusses willkürlich gewählte 
Strecke nicht mit dem Worte „Oase“ be- 
zeichnet werden kann, vor allem, wenn darin 
der Pflanzenwuchs im Verhältnis zu anderen 
anstoßenden Strecken abnimmt; 
daß zur VBerwirklichung des Wunsches des 
Kapitäns Dyer, ein Gebiet, wo Wasser und 
Weideplätze angetroffen würden, in die An- 
nexion einzuschließen, keine Notwendigkeit 
vorhanden war, an Ururas heranzukommen, 
sondern es genügte, die Grenzlinie von 
Scheppmansdorf ausgehend zu ziehen, mit 
um so mehr Grund, als zwischen diesem Ort 
und Ururas nach dem Zeugnis des Missionars 
Böhm die Weideplätze im Bette des Flusses 
gewöhnlich aufhören, indem dieses Flußbett 
kahl und von Gras entblößt bleibt, obwohl 
es mit Bäumen bedeckt ist; 
daß, wenn in dem Berichte des Kapitäns Dyer 
vom Einschließen des Plateaus „und von 
Scheppmansdorf im Südosten“ gesprochen 
wird, diese Worte in einem doppelten Sinne 
verstanden werden können, entweder insofern 
Scheppmansdorf das Gebiet im Südosten be- 
grenzt, oder weil es im Südosten von dem 
inneren Plateau gelegen ist; und endlich 
daß die Redensart „einschließlich des Plateaus“, 
welche in der Annexionsproklamation ge- 
braucht und in dem Berichte desselben Da- 
tums wiedergegeben ist, einfach eine Redens- 
art ist, die der Kapitän Dyer in der Absicht 
angewandt hat, den Grund und die Art und 
Weise der Annektierung eines Teiles des 
Inneren des Gebietes zu erklären, dessen 
Einverleibung er vornahm, indem er über 
seine Anweisungen hinausging und nach 
eigenem Gutdünken verfuhr. 
— 
Bewohnern von Scheppmansdorf benutzte 
sogenannte „gemeinsame Weiderecht“ (engl. 
commonage) von Rooibank nicht zu teilen, 
da er ja von diesem „gemeinsamen Weide- 
recht“ in seinem erläuternden Bericht nicht 
die geringste Erwähnung tut, obwohl es ihm 
einen Grund mehr hätte gewähren können, 
um die Überschreitung der empfangenen An- 
weisungen zu rechtfertigen; 
daß aus dem ganzen Zusammenhang der An- 
nexionsproklamation die Absicht deutlich her- 
vorgeht, in der nächsten Umgebung von 
Scheppmansdorf nicht eine unbestimmte, 
von einer späteren Festlegung abhängige 
Abgrenzung, sondern genaue und ganz scharf 
bestimmte Grenzen festzustellen, wie es die 
vom Kapitän Purvis ausgegangenen An- 
weisungen verlangten, indem sie vorschrieben, 
daß nach einer Befragung des Mr. Palgrave 
der genaue Umfang des zu annektierenden 
Gebietes in der Annektionsproklamation fest- 
gesetzt werden sollte; 
daß der Ort, genannt Rooibank, nahe bei 
Scheppmansdorf, womit man das Land 
bezeichnet, welches eine Quelle umgibt, die 
dicht bei einer sich durch den Kuisipfluß hin- 
durchziehenden roten Granitbarre liegt, von 
unbestimmtem Charakter ist, indem seine Aus- 
dehnung von individuellen Ansichten und 
von dem größeren oder geringeren, für das 
Vieh der dort wohnenden Leute benutzten 
Umfange des Weidelandes abhängt, und in- 
dem, solange nicht anderes ausdrücklich an- 
gegeben wird, anzunehmen ist, daß die Grenze 
zwischen Rooibank und Ururas halbwegs 
zwischen den Brunnen, von denen beide Punkte 
ihren Namen haben, liegt; 
daß gemäß der Proklamation des Kapitäns 
Dyer der Rooibankgenannte „Ort“ „lugar“) 
in bezug auf die Grenzen gar nicht in Anschlag 
gebracht wird, weil die Rooibank, von der 
in der Proklamation gesprochen wird, nicht 
ein Dorf (lugar) oder ein Flecken (pobla- 
eidn), sondern ein von dem Kuisipflusse ent- 
XXVII. Da sich als Tatsache ergibt, daß in 
der zweiten Gruppe von Beweisgründen, die mit 
dem Buchstaben B bezeichnet ist, seitens der 
deutschen Regierung behauptet wird: 
daß der Kapitän Dyer, als er beschloß, eine 
fernter Hügel oder Felsen ist; 
daß im Gegenteil, als es sich darum handelte, 
einen vierten sesten Punkt bei der Bestimmung 
der südöstlichen Ecke des annektierten Gebietes 
anzusetzen, der Kapitän Dyer (der absichtlich 
Gegend zu annektieren, die Süßwasser und 
Weideplätze enthielt, nur das Interesse der 
in Walsischbai wohnenden weißen Ansiedler 
berücksichtigte, ohne sich irgendwie um die 
Vorteile der eingeborenen Bevölkerung zu 
kümmern, besonders um den Vorteil, der 
etwa darin bestehen mochte, das von den 
  
den Gebrauch des Ausdruckes „Rooibank“ 
vermied, dessen wenig bestimmter Charakter 
ihm wegen seiner Beziehungen zu den Ein- 
geborenen bekannt war) zweimal ausdrück- 
lich Scheppmansdorf erwähnt hatte, welcher 
Name nicht weniger, aber auch nicht mehr 
ausdrückt, als die in Rooibank gelegene, aus
	        
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