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Ansicht auf unzweifekhaft deutschem Gebiete
stand; und daß, wenn der im vierten Absatze
dieses „Tatbestandes“ (Resultando XXVIII)
erwähnte Vertrag betreffs Abtretung von
Minenrechten die Redensart „Rooibank an
der Grenze des Walfischbai-Gebietes“ an-
wendet, dies nach der Meinung des Zeugen,
der an der Abfassung des Aktenstückes teil-
nahm, bedeutet, daß „die Westecke des
Konzessionsgebietes mit der Südgrenze des
Walfischbai = Territoriums zusammerfallen
sollte";
daß endlich, als sich im Jahre 1885 die britische
Ansicht bezüglich der Lage der Grenzen im
Tale des Knisipflusses änderte, indem sie sich
von der früheren, in den vorhergehenden
Erklärungen bezeugten allgemeinen Ansicht
trennte, man von dem Irrtume ausging,
den Mr. Shippard bei der Annahme beging,
Ururas sei dasselbe als Awahaus, der von
den Eingeborenen gebrauchte Name von Rooi-
bank, und man außerdem unter anderen
Gründen, um die Ausdehnung des britischen
Territoriums bis Ururas zu rechtfertigen, die
von Mr. Wrey angeführte Erwägung zu Hilfe
nahm, daß das äußerste Ende dieses Gebietes
(nämlich des Gebietes, das im Osten durch
die im „Tatbestande“ [Resultando] XI dieses
Urteilspruches erwähnten Grenzmarken F und
G begrenzt ist) von Europäern, den Herren
Wilmer und Evensen, beansprucht worden
war, deren private Rechte in bezug auf das
Land, das ihnen verliehen wurde, wie man
weiter vorn bekundet hat, britischen Schutz
genossen, ohne daß sie irgend jemand be-
stritten hätte; worauf zu erwidern ist, daß
eine solche Hineinziehung der Privatinteressen
von Untertanen, die natürlich auch unter
deutscher Verwaltung gewahrt bleiben wür-
den, bei der Entscheidung der Grenzfrage
gar keinen Wert haben kann.
XXIX. Doa sich als Tatsache ergibt, daß in
der vierten, mit dem Buchstaben D bezeichneten
Gruppe von Beweisgründen behauptet wird:
daß die von Mr. Wrey 15 Meilen südlich von
Pelican Point festgesetzte Grenzmarke un-
richtig gesetzt ist, weil diese Entfernung von
15 Meilen, die sie von der Grenzmarke A
trennt, wie im Jahre 1904 vom deutschen
Kommissar v. Frankenberg bemerkt wurde,
in nautischen Meilen zu 1852,8 Metern
gemessen worden ist, während es hätte in
Landmeilen (statute miles) geschehen sollen,
infolgedessen die Linie AB annähernd von
24,1 auf 27,8 Kilometer, also um 3 Kilo-
meter 700 Meter, verlängert ist;
daß gegen diese Anwendung von Seemeilen
bei der Absteckung der Linie AB die Tat-
sache logisch spricht, daß bei allen im briti-
schen Weltreiche vorgenommenen Vermessun-
gen von Landstrecken als gewöhnliches Maß
die Landmeilen (statute miles) verwandt
werden, und zugleich auch der Umstand, daß
dieses letztere Maß bei der Bestimmung der
Entfernung zwischen den am südlichen Ufer
des Swakopflusses befindlichen Punkten oder
Grenzmarken J und M verwandt worden ist,
da sie ja nach der Karte des Mr. Wrey
15,35 Kilometer voneinander entfernt sind,
während sie doch 18,53 Kilometer entfernt
sein müßten, wenn man die 10 Meilen, die
sie trennen sollen, als Seemeilen oder nautische
Meilen betrachtet hätte;
daß in Anbetracht der Bestimmungen des deutsch-
englischen Abkommens vom 1. Juli 1890,
nach welchem die Festsetzung der Südgrenze
des Walfischbai = Gebietes der Entscheidung
eines Schiedsgerichts vorbehalten ist, und
weil der Punkt B den Ausgangspunkt dieser
Grenze bildet und einen integrierenden Be-
standteil derselben darstellt, die Kaiserliche
Regierung Deutschlands der Entscheidung des
Schiedsrichters die Frage unterbreitet, die sich
darauf bezieht, ob die Lage des Punktes B,
im Verhältnis zum Punkte A, mittels Ver-
wendung von Landmeilen oder mittels Ver-
wendung von Seemeilen festgestellt werden
soll;
daß sowohl mit Bezug auf die im schiedsrichter-
lichen Verfahren behandelte Frage als auch
ganz im allgemeinen die deutsche Regierung
die von Mr. Wrey ohne die Mitwirkung
eines Vertreters Deutschlands ausgeführte Ab-
grenzung vom Standpunkte des internatio-
nalen Rechtes aus als null und nichtig an-
sieht, weil damals, als besagte Abgrenzung
ins Werk gesetzt wurde, das Walfischbai-
Territorium auf der Seite des Festlandes
nicht durch Bodenbesitzungen nomadischer
Stämme, wie im Jahre 1878, sondern
durch die einer europäischen Macht um-
schlossen war, und weil folglich die Grenzen
zwischen beiden (dem Walfischbai-Territorium
und den Bodenbesitzungen der europäischen
Macht) international waren und nicht durch
eine Verwaltungsmaßregel eines einzigen der
daran interessierten Staaten festgesetzt werden
konnten, sondern die gleichzeitige Mitwirkung
der beiden angrenzenden Mächte erforderten.
XXX. Doa sich als Tatsache ergibt, daß die
deutsche Regierung, sich auf die vorhergehenden
Erklärungen stützend, in der Abteilung E ihrer
Denkschrift beim Schiedsrichter beantragt: «