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1. daß die von Mr. Wrey im Jahre 1885
kraft eines von der Regierung der Kapkolonie
erhaltenen Auftrages in einseitiger Weise
ohne Mitwirkung eines Vertreters der Kaiser-
lich Deutschen Regierung ausgeführte Ver-
messung und Vermarkung der Südgrenze des
Walfischbai-Territoriums für null und nichtig
erklärt werde;
2. daß die Südgrenze des besagten Territoriums
folgendermaßen festgesetzt werde:
Die besagte Grenze beginnt an einem
Punkt der Küste des Atlantischen Ozeans,
der nach Süden zu 15 Landmeilen (zu
1609 m) von einem auf Pelican Point
aufgestellten Signal entfernt ist, und geht
von dort in gerader Linie auf den süd-
lichsten Punkt der Westseite des jetzigen
Grundstückes der Mission von Scheppmans-
dorf zu, welches Grundstück derart in
das britische Gebiet eingeschlossen wird,
daß die Südgrenze und die Ostgrenze der
Mission mit denen des genannten Terri-
toriums zusammenfallen. Von dem
äußersten nördlichen Ende der Ostseite des
Grundstückes oder Besitztums der Mission
läuft dann die Grenze des Territoriums
geradlinig quer durch das Tal des Kuisip-
flusses über das Plateau der Namibwüste
nach dem Rooikop oder Punkt H der
Karte des Mr. Wrey zu.
. Der in Absatz 2 erwähnte Teil der Grenzen
des Walfischbai-Territoriums solle durch dafür
von den beteiligten Mächten bevollmächtigte
Sachverständige, und zwar innerhalb eines
durch den Schiedsrichterspruch zu bestimmen-
den Termines gemeinschaftlich von neuem ver-
messen und mit dauerhaften Begrenzungs-
zeichen versehen werden.
XXXI. Da sich als Tatsache ergibt, daß
mehrere von der britischen Regierung herrührende
Aktenstücke als Anhang in die deutsche Denkschrift
eingefügt sind und einige derselben kritisiert werden,
ohne daß es notwendig ist, den Inhalt der ersteren
(der Aktenstücke) und die Beweisführung, die (in
der Denkschrift) angewandt wird, um diesem (dem
Inhalt) zu widersprechen, hier anzuführen, da süe
beide bei der Darlegung der von den an der
Angelegenheit beteiligten Hohen Parteien dar-
gebotenen Behauptungen und Antworten, während
des Verlaufes des schiedsgerichtlichen Verfahrens,
passende Gelegenheit haben oder haben werden
(gehört zu werden), insofern sie irgendwelchen
Einfluß auf die Entscheidung der schwebenden
Streitfrage ausüben können.
XXXII. Da sich als Tatsache ergibt, daß
die britische Denkschrift, nachdem sie zuerst vorher-
gegangene Umstände und Ereignisse in angemessener
Weise dargelegt hat, um die Genauigkeit der von
Mr. Wrey ausgeführten Abgrenzung zu beweisen,
folgende Beweisgründe vorbringt, diein 13 Gruppen
oder Abteilungen eingeteilt und mit Beziehung
aufeinander numeriert sind:
a) daß der vorliegende Rechtsstreit vor allem
die Deutung der in der Annexionsproklamation
und in den sie bestätigenden Aktenstücken
angewandten Redensart „mit Einschluß des
Plateaus“ betrifft, welche Redensart den
Wunsch seitens des Verfassers der Proklamation
anzeigt, eine Landfläche von Wert einzu-
schließen, die, wenn er sie nicht angewandt
hätte, außerhalb der festgesetzten Grenze ge-
blieben wäre, oder, in anderen Worten, den
Wunsch, daß die von Scheppmansdorf nach
Rooibank (Rooikop) gezogene Grenzlinie so
weit ausbiegen möchte, als nötig sein würde,
um etwas einzuschließen, was nicht durch
eine gerade Linie zwischen beiden Punkten
eingeschlossen sein würde, und was, da man
es aus Mangel an Karten und deutlichen
Angaben nicht genau und scharf beschreiben
konnte, durch den Ausdruck „Plateau“ be-
zeichnet wurde;
b) daß seitens Deutschlands nicht behauptet
worden ist, die Redensart „mit Einschluß
des Plateaus“ habe überhaupt keinen Sinn,
sondern ausgesagt wird, daß der Kapitän
Dyer mit genannter Redensart auf die Tat-
sache Bezug nahm, daß eine gerade Linie
von Scheppmansdorf nach Rooibank (Rooikop)
in das annektierte Gebiet ein Plateau ein-
schloß, nämlich einen Teil der ausgedehnten
und hochgelegenen Namib-Wüste; aber daß
gegen diese Deutung bemerkt werden muß,
daß das durch eine derartige Linie einge-
schlossene kleine Stück der Namib-Wüste ein
Plateau sein würde, das von der großen
Wüstenfläche abgesondert wäre, zu der es
als ein Teil, und zwar als ein geringfügiger
Teil gehört, wobei, wenn man unter
Plateau das Ganze oder den größten Teil
der Namib-Wüste versteht, die fragliche Grenz-
linie sie durchschneiden und nicht einschließen
würde, ohne daß dann die angewandte
Redensart einen wirklichen Sinn hat oder
die Tatsache verständlich wird, daß man
eine Gegend ohne Wert speziell erwähnt,
die im ersten Falle außerdem sich schon klar
und deutlich innerhalb der festgesetzten
Grenzen befand;
daß die von Deutschland aufrechterhaltene
Hypothese, die Namib-Wüste sei das in der
Annexionsproklamation angeführte Plateau,
in Anbetracht der übermäßigen Trockenheit
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