Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

E 
one Outate, sonst einfach Outate. Es ist 
also ein gewisser Outate zu verstehen. A. R.) 
von einem britischen Polizeibeamten in 
Ururas verhaftet worden sei; 
i) daß zur Zeit der Annexion der Kapitän 
Dyer keine Karte des Innern besaß und 
keine bestimmten Orte mit Genauigkeit be- 
zeichnen konnte; daß unter primitiven 
Volksstämmen mit nomadischen Neigungen, 
wie es die im südwestlichen Afrika wohnenden 
Stämme sind, die Ortsnamen nicht die 
den europäischen Namen zukommende feste 
und bestimmte Bedeutung haben; daß 
Rooibank (die holländische Übersetzung des 
hottentottischen Wortes Awahaus) die seit 
langer Zeit zur Bezeichnung der Ebene 
des Kuisipflusses zwischen der Missions- 
station und Ururas angewandte Benennung 
ist; daß Scheppmansdorf ursprünglich der 
Name war, den die Missionäre der 
im Jahre 1842 auf der Landfläche von 
Rooibank gegründeten Missionsstation gaben, 
aber, daß man den Namen später auf die 
Gesamtheit dieser zuletzt genannten Fläche 
anwandte, welche als Zubehör (sp. 
pertennecia, engl. appanage A. R.) und ge- 
meinschaftliches Weideland der in der Missions- 
station oder in ihrer Umgegend wohnenden 
Eingeborenen betrachtet und gebraucht wurde; 
daß das im Jahre 1885 von der 
„Gemeinsamen Kommission“ vorgenommene 
Zeugenverhör zeigt, daß die Namen 
Rooibank und Scheppmansdorf in 
der gegenwärtigen Anwendung gleich- 
bedeutend sind und unnnterschieden 
oder mit geringem Unterschiede zur Be- 
zeichnung des sich zwischen der Missions- 
station und Ururas ausdehnenden Gebietes 
gebraucht werden; daß dieses letztere Wort, 
wie Mr. Wrey konstatierte, „bloß der ein- 
heimische Name einer großen Tränke für 
das zwischen Ururas und Rooibank 
weidende Vieh ist“, und zwar ein Name, 
der keine genauen Grenzen ausdrückt und 
von den Eingeborenen auf einen gewissen 
Teil der Ländereien von Scheppmans- 
dorf angewandt wird; daß der General- 
konsul des Deutschen Reiches Dr. Bieber 
in seiner Mitteilung vom 8. Juni 1886 
behauptete, Awahaus, Rooibank und 
Scheppmansdorf seien Namen für den- 
selben Ort; daß deshalb das Wort 
Rooibank an Stelle des Wortes 
Scheppmansdorf treten kann, wo auch 
immer dieses Wort in der Annexions- 
proklamation errscheint, indem die Grenz- 
  
—. 
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festlegung des Kommandanten Dyer auf 
diese Weise verbessert werden kann, wie die 
„Gemeinsame Kommission“ vom Jahre 
1885 vorschlug, deren übereinstimmender 
Beschluß in dem Tatbestande (Resultando) 
VIII dieses Schiedsspruches angeführt ist; 
daß, da Rooibank oder Scheppmansdorf 
eine ausgedehnte Landfläche ist, es nicht 
angeht, innerhalb derselben einen Punkt 
festzustellen, an welchem die strittige 
Grenzlinie enden soll, aber daß die 
Schwierigkeit durch die Worte „mit Ein- 
schluß des Plateaus“ beseitigt wird, wenn 
man unter Plateau eine bestimmte Land- 
fläche versteht, die an dem äußersten östlichen 
oder südlichen Ende der ersteren liegt; und 
endlich, daß das deutsche Mitglied der 
„Philips-Goering-Kommission“ vom Jahre 
1889 zugestand, daß, wenn das Plateau 
der Dyerschen Proklamation die gegen- 
wärtig bestrittene Landfläche sein sollte, 
die Grenzlinie bis Ururas würde reichen 
müssen; 
daß die eingeborenen Bewohner von Rooi- 
bank in der Nähe der Missionsstation 
wohnen und immer dort gewohnt haben 
und seit unvordenklichen Zeiten die be- 
strittene Landfläche benutzen, um sich mit 
Mitteln für ihren Lebensunterhalt zu ver- 
sehen, um den Boden in Flecken zu be- 
bauen, und um mit Weideplätzen, Wasser und 
Brennstoff umzugehen, als wäre es ihr 
Eigentum; daß es zweifellos ist, daß diese 
ganze Strecke Landes in der Tat das 
unentbehrliche Zubehör (sp. dependecia, 
engl. appurtenance A. R.) eines britischen 
Dorfes gewesen ist; daß die Eingeborenen 
auf der bestrittenen Strecke Gärten haben, 
und daß ihr Vieh gewöhnlich nach dem 
südlichen Teile hin, bis nach Ururas 
kommend, weidet und getränkt wird; daß 
es höchst unwahrscheinlich ist, daß der 
Kommandant Dyer es unterließ, die Ge- 
samtheit der Ländereien, die für die 
Eingeborenen des Landes wichtig waren, 
in die Grenzen des annektierten Gebietes 
einzuschließen und unter eine einzige Ge- 
richtsbarkeit zu stellen; daß, da jener 
Herr von Leuten, die die Ortlichkeit 
kannten, beraten war, er (wie er in seinem 
Briefe vom 14. September 1887 sagt) die 
Absicht hatte, das Weideland der Ein- 
geborenen in die Annexion einzuschließen; 
und daß er gemäß seinem Briefe vom 
24. April 1889 annahm, daß das annektierte 
Plateau zu Scheppmansdorf gehörte und 
einen Teil davon bildete;
	        
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