Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 944 eo 
k) daß westlich von der Missionsstation weder 
— 
ein geeigneter Weideplatz noch Vorrat an 
Brennstoff zu finden ist, so wie Dyers 
Absicht, „eine, mit Gras und kleinen 
Sträuchern (serub) bewachsene und wasser- 
reiche Oase zu annektieren“, nicht aus- 
geführt werden könnte, wenn man die 
Grenzlinie in der von der deutschen 
Regierung verlangten Gestalt zöge; daß 
das Vorhandensein des Baumes genannt 
„Ana“, dessen Schoten ein ausgezeichnetes 
Viehfutter gewähren, Rooibank zu einem 
sehr wertvollen Weideland macht, während 
auf der entgegengesetzten oder westlichen 
Seite weder diese Bäume vorkommen noch 
der Pflanzenwuchs, der da vorhanden ist, 
zum Halten von Vieh tauglich ist; daß das 
Wasser, das man in dem Flußbette 
zwischen der Missionsstation und der Küste 
antrifft, brackig ist und nicht die dem Wasser in 
Rooibank eigentümliche gute Beschaffenheit be- 
sitzt; daß diese Behauptungen nicht bloß durch 
den Bericht des Mr. Wrey und die 
früher angeführten Zeugnisse des Mr. Dixon 
und des Jan Sarop betreffs der Wichtig- 
keit der im Osten von der Missionsstation 
liegenden Weideplätze und betreffs der ver- 
hältnismäßigen Wertlosigkeit des Bodens 
auf der entgegengesetzten Seite, sondern auch 
durch Dr. T. C. Sinclair und Mr. George 
Gale bestätigt werden, von denen der 
letztere, wie er angibt, Viehherden besaß, 
die in Rooibank weideten, die beide das 
bestrittene Gebiet sehr gut kennen, und 
deren bezügliche Erklärungen andere in 
dieser Denkschrift angewandte Beweisgründe 
bekräftigen; und endlich, daß im Westen 
von der Missionsstation das Bett des 
Kuisipflusses nicht mehr ein bestimmtes 
Aussehen aufweist, das es von dem um- 
liegenden Gebiete unterscheidet, ein Aus- 
sehen, das für Rooibank charakteristisch ist, 
und das die Anwendung des Ausdruckes 
„Plateau“ auf diesen letzteren Ort recht- 
fertigt; 
daß Großbritannien volle Gerichtsbarkeit 
über das streitige Gebiet ausübte, bevor 
Deutschland irgendeinen Anteil an Land- 
besitz im südwestlichen Afrika erwarb, und zwar 
zwischen der Zeit einer solchen Erwerbung 
und dem Anfange 
Streites; daß Großbritanien auch vor dem 
Anfange dieses Streites die in Rooibank 
wohnenden Eingeborenen während der von 
Volksstämmen in Damaraland geführten 
Kriege schützte und die verantwortliche Auf- 
gabe übernahm, die Teilnahme jener an 
des gegenwärtigen 
  
m 
— 
den erwähnten Kämpfen durch beständige 
Sorge und Wachsamkeit zu verhindern; 
daß am 16. April 1885 der Resident 
Magistrate von Walfischbai, Mr. Simpson, 
vor der „Gemeinsamen Kommission für 
Ansprüche in bezug auf Angra Pequena 
und die Westküste“ folgende Erklärung ab- 
gab: „Man ist immer der Anzsicht ge- 
wesen, daß der gemeinschaftliche Besitz von 
Weideplätzen in Rooibank sich bis Ururas 
erstreckt, und daß die dort wohnenden 
Leute davon immer Gebrauch gemacht 
haben. Einer gewissen Anzahl von Misch- 
lingen gehören dort Gärten, die ihnen von 
Mr. Palgrave und von meinen Vorgängern 
überlassen wurden, und besagte Mischlinge 
haben die Gewohnheit gehabt, wenn das 
Gras in Rooibank zu Ende ging, ihr Vieh 
am Flusse entlang bis nach Ururas zu 
schicken"; daß, wie sich aus dem „Protokoll= 
buch für Verbrechen“ (Criminal Record 
Book) des Resident Magistrate von 
Walkfischbai ergibt, dieser letztere im Jahre 
1882 in Ururas Gerichtsbarkeit ausübte 
und einen Mann, der überführt war, einen 
Hammel an besagtem Orte gestohlen zu 
haben, mit Peitschenhieben und Gefängnis 
bestrafte; und daß als ein neuer Beweis 
für die Ausübung der Landesoberhoheit in 
Ururas die dort im Jahre 1884 von einem 
britischen Beamten ausgeführte Verhaftung 
eines „Outate“ (sp. de un „Outate“, im 
englischen Texte of Outate, also Outate's) 
angeführt werden kann, ein Vorfall, der in 
der oben in einem Auszuge gebrachten 
Erklärung des alten Jim, alias Zacharias, 
erwähnt worden ist; 
daß die britische Niederlassung von Wal- 
fischbai erworben wurde und man ihre 
Grenzen feststellte, bevor irgend ein Kultur- 
volk doran dachte, das benachbarte Gebiet 
zu annektieren, aus welchem Grunde es 
nicht dringlich schien, jene Grenzen genau 
und deutlich anzugeben, bis die angrenzende 
Gegend unter die Oberhoheit Deutschlands 
gestellt wurde; daß die britische Regierung 
im Jahre 1884, ohne darum ersucht zu 
werden, die Hinterlanddoktrin zugunsten 
des Deutschen Reiches anwandte, indem sie 
trotz günstiger Umstände und dringender 
Aufforderungen davon Abstand nahm, das 
Gebiet im Innern zu besetzen, das an die 
deutschen. Besitzungen angrenzt, welche da- 
mals nur eine Zone von 20 Meilen, von 
der Küstenlinie aus gerechnet, umfaßte; 
und daß man deshalb eine wechselseitige 
Anerkennung besagter Doktrin gegen den
	        
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