Volltext: Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

Einleitung. 
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Begriff und Abgrenzung der völkerrechtlichen Okkupation. 
Die ursprünglichste Art des Erwerbes von Eigentum ist die 
Okkupation. Das ist selbstverständlich, es ist in der menschlichen 
Natur begründet. Der Wilde, der Naturmensch, der in Gemein- 
schaft mit seinen wenigen Sippengenossen in seiner Höhle lebt, 
nimmt einen Gegenstand, den er braucht, in Besitz, er eignet ihn 
sich an. Mit dem Fortschreiten der Kultur, mit der Nachbarschaft 
anderer, fremder Menschen wird ihm diese Art der Aneignung, die 
Okkupation, erschwert. Nicht mehr wie früher ist alles herrenlos, 
vielmehr gehört dem einen oder dem anderen ein Gegenstand zu 
Eigentum. Der Mensch greift in fremde Rechte ein: er lernt, daß 
nicht alles, was er sieht, der Aneignung an seiner Seite unterliegt, 
er lernt den Begriff Eigentum kennen. Wenn es ihm natürlich 
such jetzt noch möglich ist, viele Sachen direkt an sich zu nehmen, 
wird er doch in vielen Fällen das für seinen Bedarf Erforderliche 
von den Menschen erwerben müssen. Für ihn ist der Erwerb 
nicht mehr originär, sondern derivativ. 
Ähnlich wie im Privatrecht liegen die Verhältnisse im Völker- 
recht. Kennt doch die Kultur auf ihrer tiefsten Stufe noch kein 
Staatengebilde. Die Sippe bildet einen Staat für sich. Durch den 
Zusammenschluß mehrerer Sippen entsteht erst wieder ein größerer 
Verband, der Staat im eigentlichen Sinne. Wie vorher die Sippe, 
nachdem sie sich seßhaft gemacht hatte, Land in Besitz nahm, so 
okkupiert jetzt der Staat. Auch für ihn ist die Okkupation der 
ursprünglichste Erwerb. Diese Okkupation seitens des Staates 
unterscheidet sich in ihrem Ursprunge durchaus nicht von der des 
Privatmannes. Was der Staat erwarb, mochte es sich um origi- 
nären oder derivativen Erwerb handeln, wurde Eigentum des Staates. 
Ihm gehörte der Grund und Boden.