Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Dadurch  werden  Rhodesien,  die  britischen  Eingeborenenländer,
  wie  Betschnanaland.  Swaziland,
Basutoland  usw.,  sowie  Portugiesisch  Westafrika  und
Deutsch-Südwestafrika  von  dem  Mitgenusse  der
Frachtvergünstigung  ausgeschlossen.

Die  Frachten  für  frisches  Obst  sind  so  festgesetzt,
daß  der  Versender  gezwungen  wird,  sich  der  Regierungsinspektion
  zu  unterwerfen,  wenn  er  des
billigen  Frachtsatzes  teilhaftig  werden  will.  Durch  die
Inspektion  wird  verhindert,  daß  MWare,  die  nicht  richtig
sortiert  ist,  oder  die  zu  reif  ist  und  unterwegs
verderben  könnte,  auf  den  europäischen  Markt  gebracht
  wird.

Die  Differenzierung  der  Frachtsätze  für  die  verschiedenen
  im  Rühlraum  zu  befördernden  Sorten
frischen  Weichobstes,  welche  unter  dem  alten  Tarif
üblich  war,  ist  aufsgehoben  worden;  es  wird  jetzt  ein
einheitlicher  Satz  von  40  Schilling  pro  Tonne  —
40  RKubikfuß  berechnet.

Die  bisherigen  Frachtsätze  pro  Tonne  von
40  Kubikfuß  zuzüglich  10  v.  H.  Primage  waren:
Intermediate-Dampfer



60  sh)  im
55  sh  Kühl-Postdampfer


für  Pfirsiche  65  sh
„  Birnen  und  Pflaumen  60  sh
„  Trauben,  Aprikosen  usw.  55  sh  50  sh.!  raum
„  Ananas,  Apfel  usw..  25  sh  25  shimbventilierten

  Laderaume.

*i

Die  neuen  Frachten  sind:

für  1,  2,  3:  40  sh  wenn  inspiziert,  50  sh  wenn  nicht
inspiziert,
für  4:  25  sh  netto  unter  Wegfall  der  Primage.

Was  die  Ausfuhr  von  Wolle  anbetrifft,  so  beträgt
die  Ermäsiigung  für  Wollen,  welche  nach  dem  australischen
  Syftem  schärfer  eingepreßt  sind,  15  v.  H.,  bei
weniger  fest  gepreßten  Wollen  nur  10  v.  H.  der  bisherigen
  Frachtsätze.

Die  Vereinbarung  bezüglich  Beförderung  von
Mais  aus  Sdüdafrika  nach  England  und  dem  Kontinent
sind  außerordentlich  günstig.  Es  wird  nämlich  für
einen  Cinheitsfrachtsatz  von  10  sh  nach  den  üblichen
Anlaufshäfen  der  Linie  (bezw.  13  sh  nach  von  der  üblichen
  Route  der  Union  Castle  Line  Dampfer  abgelegenen
  Häfen)  pro  Tonne  Schiffsraum  vertraglich  gesichert
  für  die  Beförderung  von  200  000  Tonnen
gesacktem  Mais  (gleich  2  Millionen  Sack)  und  von
:3200  000  Tonnen  losem  Mais  in  ganzen  Schiffsladungen
(welche  3  Millionen  Säcken  entsprechen),  im  ganzen
also  für  ein  jährliches  Juantum,  das  bis  zu  5  Millionen
Sack  Mais  entspricht.  Der  gesamte  Maiserport  aus
dem  Südafrikanischen  Bundesgebiete  betrug  im  Jahre
1910:  1  760  208  und  1911:  1  018  630  Sack.  1912
dürfte  er  noch  geringer  sein.  Es  ist  also  für  das  fünffache
  Juantum  Schiffsraum  vorgesehen.

Aus  der  Tatsache,  daß  die  Versendung  von  losem
Mais  in  Schiffsladungen  in  Aussicht  genommen  ist,
kann  gefolgert  werden,  daß  die  Regierung  nunmehr
beabsichtigt,  mit  dem  Bau  von  Lagerhäusern  nach
dem  amerikanischen  Silosystem  in  denjenigen  Häfen
vorzugehen,  in  welchen  ein  direktes  Anlegen  der  Schiffe
am  Kai  möglich  ist.

Ferner  sind  billige  Frachten  für  die  Beförderung
von  Butter,  Fleisch  u.  dgl.  in  Kühl=  oder  Gefrierkammern
  von  Südafrika  nach  England  festgesetzt
worden.  Bei  der  geringen  Entwickelung  des  Molkereiwesens
  im  Bundesgebiet  und  bei  den  anßerordentlich
schlimmen  Verheerungen,  welche  das  Ostküstenfieber
unter  den  Rindviehbeständen  im  Transvaal  und  in
Natal  angerichtet  hat  und  in  der  Kapprovinz  heute

 

noch  verursacht,  ist  indes  an  einen  irgendwie  nennenswerten
  Export  dieser  Artikel  während  der  Zeit  der
Gültigkeit  des  neuen  Postvertrags  nicht  zu  denken.
(Aus  einem  Berichte  des  landwirtschaftlichen  Sachverständigen
  beim  Kaiserl.  Generalkonsulat  in
Kapstadt.)

 

Landwirtschaftiiches  Vereinswesen  der  Kapprovinz.

In  der  Kapprovinz  bestanden  bis  jetzt  vier
große  landwirtschaftliche  Zentralvereine:  die  Cape
Province  Agricultural  Union,  die  Cape  Province
Central  Farmers"'"  Asscciation,  das  Western
Province  Board  of  Horticulture  und  das  Eastern
Province  Board  of  Horticulture.  Der  das
ganze  Bundesgebiet  umfassenden  South  African
Agrieultural  Union  war  nur  der  erstgenannte
Zentralverein  angeschlossen.

Bei  Gelegenheit  des  diesjährigen  gemeinsamen
Kongresses  der  Cape  Province  Agricultur  Union
und  des  Western  Province  Board  of  Horticulture
  in  East  London  ist  endgültig  die  schon
lange  angestrebte  Vereinigung  der  vier  Zentralvereine
  zustande  gekommen.  Der  neue  Verband
führt  den  Namen:  Agricultural  Association  of
the  Province  of  the  Cape  of  Good  Hope.  Er
umschließt  nunmehr  sämtliche  landwirtschaftliche
Lokalvereine  der  Kapprovinz.

Die  neue  Vereinigung  wird  einen  Zentralausschuß
  ernennen,  in  welchem  die  verschiedenen
beruflichen  Interessentengruppen  gleichmäßig  vertreten
  sein  sollen.  Ein  Anschluß  an  die  South
African  Agricultural  Union  wird  geplant.

(Bericht  des  landwirtschaftlichen  Sachverständigen
beim  Kaiserl.  Generalkonsulat  in  Kapstadt.)

 

Belgisch-KRongo.
Errichtung  und  Aufhebung  von  Zollund
  Steuerstellen.

Laut  Verordnung  des  Generalgouverneurs
vom  12.  Juli  1912  sind  mit  Wirkung  vom
15.  Juli  1912  ab  in  Kalembe-Lembe,  Luvungi,
Nya-Lukemba,  Kwidjwi,  Bobandana,  Rutshuru,
Mahagi,  Yakuluku,  Bafuka,  Monga,  Mokoange,
Yakoma,  Ekuta,  Imese,  Yumbi  und  Lukolela  Zollstellen
  mit  der  Befugnis  zur  Erhebung  von  Einund
  Ausfuhrzöllen  errichtet  worden.

Durch  frühere  Verordnungen  waren  bereits
in  Boma,  Banana,  Luali,  Fundu-Zobe,  Matadi,
Kinshasa,  Leopoldville,  Kwamouth,  Kabamba,
Chutes  Frangois-Joseph,  Irebu,  Coquilhatville,
Libenge,  Banzyville,  Doruma,  Lebo,  Irumu,
Boga,  Baraka,  Goma,  Beni,  Uvira,  Kasindi  und
Aba  Zollstellen  errichtet.

Laut  Verordnung  des  Vizegeneralgouverneurs
von  Katanga  vom  23.  Juli  1912  ist  die  Steuerstelle
  von  Kiambi  nach  Kongolo  verlegt  und  die
Steuerstelle  in  Kambove  aufsgehoben.

(Bulletin  Officich  du  Congo  Belge.)