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lichen Vorschristen und administratiden Grundsähe auf die Neußische Bahnstrecke der Gera-Weißenfelser
Eisenbahn ebenmäßige Anwendung, insofern nicht der Umstand, dah die
fragliche Bahnstrecke mit dem, im Königlich Preußischen Gebiete gelegenen Theile der
Bahn ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange damit zu benugen ist, zu Abweichungen
Anlaß giebt, worüber im einzelnen Falle besondere Bestimmung zu treffen ist.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf dem Vahnhofe bei Gera, sowie, falls es für erferderlich
erachtet werden sollte, auf den sonstigen Anhaltepunkten eine geeignete Lokalitäl
zum Polizeibüreau anzuweisen.
8. I4.
Wenn durch die etwa nolhwendig werdende Aufsstellung von Hilfsgensd'armen zur
polizeilichen Beaussichtigung der Eisenbahnarbeiker während der Bauzeit ein außerordentlicher
Aufwand entstehen sollte, so ist von der Thüringischen Eisenbahngesellschaft derselbe
zu ersepen.
F. 15.
Die auf der, im Fürstenthume Reuß J. L. belegenen Bahnstrecke stationirten Aufsichts,
und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den betreffenden
Fürülich Reußischen Behörden, den Anträgen der Direktion entsprechend, in Pflicht
zu nehmen. Die Bahnverwaltung ist verpflichter, bei Anstellung der, den untern Kategorien
des Bahnpersonals angehdrigen Beamten, welche innerhalb des Fürstlich Reußlschen
Staatsgebietes ihren festen Wohnsit haben sollen, solche Bewerber, welche Angehörige
des Fürstenthums Reuß J. L. sind, bei gehöriger Befählgung, soweit thunlich, zu
berücksichtigen.
F. 16.
In Ansehung der, auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge einschließlich der Dampfwagen,
soll die von der Königlich Preußischen Regierung veranstaltete Prüfung als genügend
angesehen und eine weitere Genehmigung Seitens der Fürstlich Reußischen Rcgierung
nicht erfordert werden.
8. 17.
Als aus der Landeshoheit über die Posten hervorgehend wird die Berechtigung vorbehalten,
nach Maßgabe des Preußischen Gesehes über die Eisenbahnunkermehmungen vom
3. Mai 1838 F. 36 die Eisenbahn unter den nachfolgenden Bestimmungen zu benuten:
) die Gesellschaft ist verpflichtet, ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet,
in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung
zu bringen;