Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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lichen  Vorschristen  und  administratiden  Grundsähe  auf  die  Neußische  Bahnstrecke  der  Gera-Weißenfelser
  Eisenbahn  ebenmäßige  Anwendung,  insofern  nicht  der  Umstand,  dah  die
fragliche  Bahnstrecke  mit  dem,  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  gelegenen  Theile  der
Bahn  ein  Ganzes  ausmacht  und  nur  im  Zusammenhange  damit  zu  benugen  ist,  zu  Abweichungen
  Anlaß  giebt,  worüber  im  einzelnen  Falle  besondere  Bestimmung  zu  treffen  ist.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  auf  dem  Vahnhofe  bei  Gera,  sowie,  falls  es  für  erferderlich
  erachtet  werden  sollte,  auf  den  sonstigen  Anhaltepunkten  eine  geeignete  Lokalitäl
  zum  Polizeibüreau  anzuweisen.

8.  I4.

Wenn  durch  die  etwa  nolhwendig  werdende  Aufsstellung  von  Hilfsgensd'armen  zur
polizeilichen  Beaussichtigung  der  Eisenbahnarbeiker  während  der  Bauzeit  ein  außerordentlicher
  Aufwand  entstehen  sollte,  so  ist  von  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  derselbe
zu  ersepen.

F.  15.

Die  auf  der,  im  Fürstenthume  Reuß  J.  L.  belegenen  Bahnstrecke  stationirten  Aufsichts,
  und  Betriebsbeamten  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei  den  betreffenden
  Fürülich  Reußischen  Behörden,  den  Anträgen  der  Direktion  entsprechend,  in  Pflicht
zu  nehmen.  Die  Bahnverwaltung  ist  verpflichter,  bei  Anstellung  der,  den  untern  Kategorien
  des  Bahnpersonals  angehdrigen  Beamten,  welche  innerhalb  des  Fürstlich  Reußlschen
  Staatsgebietes  ihren  festen  Wohnsit  haben  sollen,  solche  Bewerber,  welche  Angehörige
  des  Fürstenthums  Reuß  J.  L.  sind,  bei  gehöriger  Befählgung,  soweit  thunlich,  zu
berücksichtigen.

F.  16.

In  Ansehung  der,  auf  der  Bahn  anzuwendenden  Fahrzeuge  einschließlich  der  Dampfwagen,
  soll  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  veranstaltete  Prüfung  als  genügend
  angesehen  und  eine  weitere  Genehmigung  Seitens  der  Fürstlich  Reußischen  Rcgierung
  nicht  erfordert  werden.

8.  17.

Als  aus  der  Landeshoheit  über  die  Posten  hervorgehend  wird  die  Berechtigung  vorbehalten,
  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Gesehes  über  die  Eisenbahnunkermehmungen  vom
3.  Mai  1838  F.  36  die  Eisenbahn  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen  zu  benuten:

)  die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben  es  gestattet,
  in  die  nothwendige  Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung
  zu  bringen;