Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

50  Der  Staat.

Der  König  führt  die  Titulatur  „Von  Gottes  Gnaden  König  von
Württemberg".  Im  mündlichen  und  schriftlichen  Verkehr  ist  derselbe  mit
„Königliche  Majestät“  anzureden.  Auf  der  Adresse  von  schriftlichen  Eingaben
  ist  zu  setzen:  „An  den  König".  (Verordnung  vom  30.  Oktober  1810).
Die  Schlußformel  in  solchen  Eingaben  lautet:  „Ehrfurchtsvoll“.

Das  Königliche  Wappen  besteht  in  einem  von  oben  nach  unten  gegetheilten
  Schild,  wovon  die  eine  Hälfte  das  alte  Wappen  von  Württemberg:
  drei  schwarze  liegende  Hirschhörner  in  goldenem  Felde,  die  andere,
in  ebensolchem  Feld,  drei  Löwen,  das  Zeichen  des  frühern  schwäbischen
(Hohenstaufischen)  Herzogthums  enthält.  Auf  dem  Schild  ruht  ein  vorwärts
  gestellter  goldener  Helm,  über  diesem  die  Königskrone,  bedeckt  mit
einem  blau  und  goldenen  Reichsapfel.  Ein  gekrönter  schwarzer  Löwe  und
ein  goldener  Hirsch  sind  Schildhalter.  Unter  dem  Schild  auf  einem  vorn
purpurnen,  hinten  schwarzen  Band  steht  in  goldenen  gothischen  Lettern
der  Wahlspruch:  „Furchtlos  und  trew“.  (Verordnung  vom  30.  Dezember
1817.)  Die  Landesfarben  sind:  „Schwarz  und  Roth“  (Verordn.  vom
26.  Dezember  1846).

Der  König  verleiht  Titel  und  Rang,  Ordensauszeichnungen  und
Standeserhöhungen.  Verleihungen  dieser  Art,  welche  einem  württembergischen
Staatsbürger  von  einem  anderen  Staate  zu  Theil  werden,  bedürfen  zur

Anerkennung  innerhalb  des  Königreichs  der  Königlichen  Erlaubnis.

Nach  dem  Beamtengesetz  vom  28.  Juni  1876  Art.  3  werden  die  Vorschriften
über  Titel  und  Rang  der  Beamten  im  Verordnungsweg  erlassen.  Die  überwiegende
Mehrzahl  der  Titel  ist  direkt  mit  einem  Amt  verbunden.  Doch  kommen  bei  Beamten
  auch  Verleihungen  von  höheren  Titeln  und  bei  Nichtbeamten  gleichfalls
Titelverleihungen  zu  besonderer  Auszeichnung  vor.  Bloße  Titel  sind  z.  B.  Geheimer
Hofrath,  Hofrath,  Kommerzienrath.  Der  Titel:  „Geheimer-Rath“  sollte  nach  der
Verordnung  vom  24.  Dezember  1816  nur  wirklichen  Mitgliedern  des  Geheimenraths=Kollegiums
  zukommen,  wurde  aber  neuerdings  in  einzelnen  Fällen  auch  anderen  hohen
Staats=  und  Hofbeamten  zu  theil.

Die  Rangordnung  datirt  vom  18.  Oktober  1821,  und  hat  seither  zahlreiche
Nachträge  erhalten,  (ogl.  Hof=  und  Staatshandbuch  1881  S.  639).  Sie  zählt  zehn
Rangstufen.  Mit  den  beiden  ersten,  welche  die  Minister,  die  obersten  Hofbeamten,
den  Ordenskanzler,  die  Generale  und  Generallieutenante,  die  Geheimen-Räthe,  den
Staatssekretär  und  die  Staatsdamen  der  Königin  begreifen,  ist  das  Prädikat
"„  Ercellenz“  verbunden.  In  der  dritten  Rangstufe  stehen  die  Generalmajore,  der
Landesbischof,  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  und  die  Präsidenten  der  Landeskollegien,
  sowie  die  Staatsräthe.  Die  vierte  Stufe  umfaßt  die  Senatspräsidenten
des  Oberlandesgerichts,  die  Präsidenten  der  Landgerichte,  den  Oberstaatsanwalt,  die
Direktoren  der  Landeskollegien,  die  Generalsuperintendenten  (Prälaten),  den  Domdekan
  und  Generalvikar,  die  Hofmarschälle  der  Königl.  Prinzen  und  Prinzessinnen,  die
Kammerherren  und  Obersten.  Bis  hieher  geht  der  Personaladel.  In  der  fünften
Stufe  folgen  die  Ministerialräthe,  die  Räthe  des  Oberlandesgerichts,  die  Direktoren
der  Landgerichte,  Kanzler  und  Rektor  der  Landesuniversität,  die  Oberstlieutenante
u.  s.  w.