50 Der Staat.
Der König führt die Titulatur „Von Gottes Gnaden König von
Württemberg". Im mündlichen und schriftlichen Verkehr ist derselbe mit
„Königliche Majestät“ anzureden. Auf der Adresse von schriftlichen Eingaben
ist zu setzen: „An den König". (Verordnung vom 30. Oktober 1810).
Die Schlußformel in solchen Eingaben lautet: „Ehrfurchtsvoll“.
Das Königliche Wappen besteht in einem von oben nach unten gegetheilten
Schild, wovon die eine Hälfte das alte Wappen von Württemberg:
drei schwarze liegende Hirschhörner in goldenem Felde, die andere,
in ebensolchem Feld, drei Löwen, das Zeichen des frühern schwäbischen
(Hohenstaufischen) Herzogthums enthält. Auf dem Schild ruht ein vorwärts
gestellter goldener Helm, über diesem die Königskrone, bedeckt mit
einem blau und goldenen Reichsapfel. Ein gekrönter schwarzer Löwe und
ein goldener Hirsch sind Schildhalter. Unter dem Schild auf einem vorn
purpurnen, hinten schwarzen Band steht in goldenen gothischen Lettern
der Wahlspruch: „Furchtlos und trew“. (Verordnung vom 30. Dezember
1817.) Die Landesfarben sind: „Schwarz und Roth“ (Verordn. vom
26. Dezember 1846).
Der König verleiht Titel und Rang, Ordensauszeichnungen und
Standeserhöhungen. Verleihungen dieser Art, welche einem württembergischen
Staatsbürger von einem anderen Staate zu Theil werden, bedürfen zur
Anerkennung innerhalb des Königreichs der Königlichen Erlaubnis.
Nach dem Beamtengesetz vom 28. Juni 1876 Art. 3 werden die Vorschriften
über Titel und Rang der Beamten im Verordnungsweg erlassen. Die überwiegende
Mehrzahl der Titel ist direkt mit einem Amt verbunden. Doch kommen bei Beamten
auch Verleihungen von höheren Titeln und bei Nichtbeamten gleichfalls
Titelverleihungen zu besonderer Auszeichnung vor. Bloße Titel sind z. B. Geheimer
Hofrath, Hofrath, Kommerzienrath. Der Titel: „Geheimer-Rath“ sollte nach der
Verordnung vom 24. Dezember 1816 nur wirklichen Mitgliedern des Geheimenraths=Kollegiums
zukommen, wurde aber neuerdings in einzelnen Fällen auch anderen hohen
Staats= und Hofbeamten zu theil.
Die Rangordnung datirt vom 18. Oktober 1821, und hat seither zahlreiche
Nachträge erhalten, (ogl. Hof= und Staatshandbuch 1881 S. 639). Sie zählt zehn
Rangstufen. Mit den beiden ersten, welche die Minister, die obersten Hofbeamten,
den Ordenskanzler, die Generale und Generallieutenante, die Geheimen-Räthe, den
Staatssekretär und die Staatsdamen der Königin begreifen, ist das Prädikat
"„ Ercellenz“ verbunden. In der dritten Rangstufe stehen die Generalmajore, der
Landesbischof, der Präsident des Oberlandesgerichts und die Präsidenten der Landeskollegien,
sowie die Staatsräthe. Die vierte Stufe umfaßt die Senatspräsidenten
des Oberlandesgerichts, die Präsidenten der Landgerichte, den Oberstaatsanwalt, die
Direktoren der Landeskollegien, die Generalsuperintendenten (Prälaten), den Domdekan
und Generalvikar, die Hofmarschälle der Königl. Prinzen und Prinzessinnen, die
Kammerherren und Obersten. Bis hieher geht der Personaladel. In der fünften
Stufe folgen die Ministerialräthe, die Räthe des Oberlandesgerichts, die Direktoren
der Landgerichte, Kanzler und Rektor der Landesuniversität, die Oberstlieutenante
u. s. w.